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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §224;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. W D in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 30. Juni 2005, GZ. RV/0232-W/02 und RV/1008-W/04, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 bis 1992 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 1990 bis 1992 der D Bauplanung und Handelsges.m.b.H., den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist somit, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann.
Die vorliegende Beschwerde des Dipl.-Ing. WD bekämpft die oben genannte Berufungsentscheidung, die an die D. GmbH (zu Handen des nunmehrigen Beschwerdeführers) ergangen ist. Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach seiner Adressierung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich der im Bescheid näher bezeichneten Gesellschaft. Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zukommen.
Eine solche Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der D. GmbH und "als Vertreter verpflichtet, die rückständigen Beiträge des Beitragsschuldners zu zahlen".
Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid - wie im Beschwerdefall - bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz. 1ff zu § 248).
Anzumerken ist, dass der vorgelegte, bereits an den Beschwerdeführer ergangene Haftungsbescheid vom 8. Juli 2004 andere Abgaben zum Gegenstand hat als jene, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Instanzenweg festgesetzt wurden.
Die vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte ein Verfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nach § 34 Abs. 2 VwGG unterbleiben.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005130113.X00Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016