Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga R***, 6822 Satteins Nr. 391, vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Fa. Werner M***, Transporte, 6822 Satteins, Augasse 416, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 18.300 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 27. Jänner 1987, GZ 1 a R 511/86-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 23.Oktober 1986, GZ 6 C 13/86-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der Klägerin die mit 2.719,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 247,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kam am 30. November 1984 um ca. 4 Uhr 30 mit ihrem PKW auf der Walgaustraße nach dem "Schwarzen See" wegen Eisglätte von der Fahrbahn ab, wodurch am Fahrzeug ein Schaden in der Höhe von 18.000 S eintrat. Sie behauptet, der Beklagte habe seine vom Land Vorarlberg als Straßenerhalter übernommene Streupflicht verletzt und dadurch den Unfall schuldhaft herbeigeführt, so daß ihn die Haftung für dessen Folgen treffe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, wobei er das Alleinverschulden der Klägerin am Unfall behauptete und auch die Schadenshöhe bestritt.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 18.300 S sA (300 S für Unkosten) zu und bestätigte die das Mehrbegehren von 2.856 S sA betreffende erstgerichtliche Klagsabweisung. Es sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Beklagte eine auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Unfallstelle befindet sich auf der Schwarzensee-Straße (L 50) auf Höhe des Kilometer 12,2. Die Fahrbahn dieser Straße ist im Unfallsbereich asphaltiert, 6,4 m breit und fällt mit 3 Grad, 20 m vor der Unfallstelle mit 4 Grad ab. Sie verläuft in einer leichten Linkskurve, das Quergefälle beträgt ca. 2 Grad. Ca. 1.200 m vor der Unfallstelle ist das Gefahrenzeichen "Schleudergefahr" mit der Zusatztafel "Eiskristalle" angebracht, ab ca. 800 bis 900 m vor der Unfallstelle gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h. Der Beklagte ist von Beruf Transportunternehmer und besorgt auf der Schwarzensee-Straße seit dem Jahre 1980 den Winterstreudienst. Es besteht zwischen ihm und dem Land Vorarlberg (Landesstraßenverwaltung) ein schriftlicher Vertrag, in welchem seine grundsätzlichen Pflichten festgehalten sind. Generell besteht die Weisung, zwischen 22 Uhr und 4 Uhr nur dann zu streuen, wenn eine gesonderte Weisung durch die Gendarmerie oder eine Benachrichtigung durch den Straßenmeister erfolgt. Der Beklagte ist aber verpflichtet, auch in dieser Zeit die Witterungsverhältnisse zu beobachten. Kommt er hiebei zur Auffassung, daß auch in der Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr eine Streuung angebracht wäre, hat er sich mit dem Straßenwärter in Verbindung zu setzen. Ist der Straßenwärter anderer Meinung als er, dann ist der Straßenmeister zu konsultieren, welchem die Entscheidung über die Vornahme einer Streuung obliegt. Hält der Beklagte vor einer Streuung zwischen 22 Uhr und 4 Uhr früh keine Rücksprache, so läuft er mangels nachträglicher Genehmigung Gefahr, seinen Entgeltanspruch zu verlieren. Die mit dem Winterstreudienst betrauten Frächter erhalten kein Fixum, sondern werden nach Streustunden bezahlt. Am Tage vor dem gegenständlichen Unfall, am 29. November 1984, war Walter K*** um ca. 1 Uhr 40 nachts ebenfalls auf der Walgaustraße in Richtung Göfis gefahren. Etwa 50 m unterhalb jener Stelle, an der die Klägerin in der folgenden Nacht ihren Unfall erlitt, verlor er infolge der total vereisten Fahrbahn die Kontrolle über seinen mit einem Antiblockiersystem ausgestatteten PKW und fuhr nach dem Scheitelpunkt der Kurve geradeaus über die Fahrbahn hinaus. Zu diesem Zeitpunkt war die gesamte Fahrbahn bis auf den Auslauf der Rechtskurve hinaus vollkommen vereist. Über Weisung der Gendarmerie nahm der Beklagte unmittelbar danach, nämlich um 2 Uhr früh, eine Salzstreuung vor, zwischen 7 Uhr 30 und 8 Uhr früh wiederholte er die Streuung. Dabei handelte es sich um die ersten Salzstreuungen auf dieser Strecke in dieser Winterzeit. Vor dem Unfall des Walter K*** war nicht gestreut worden, weil durch längere Zeit eine Gutwetterperiode bestand und keine Niederschläge gefallen waren. Auch in der Zeit zwischen dem Unfall von Walter K*** und dem Unfall der Klägerin fiel sodann kein Niederschlag, weshalb in den Nachmittags- bzw. Abendstunden des 29.November 1984 und auch in der Nacht bis zum Unfall der Klägerin eine Salzstreuung unterblieb. Der Straßenwärter Arthur S***, der die Strecke am 29.November 1984 zu Fuß abgegangen war und hiebei etwa gegen 16 Uhr 15 auch den Bereich der Unfallstelle der Klägerin in Augenschein genommen hatte, erachtete eine Salzstreuung nicht für erforderlich; die Temperaturen lagen zu dieser Zeit um +4 bis +5 Grad. Der Beklagte, der gegen 22 Uhr dieses Tages sodann feststellte, daß die Temperatur auf 0 Grad bis -1 Grad gefallen war, erachtete eine noch in der Nacht durchzuführende Salzstreuung ebenfalls nicht für erforderlich und wollte eine solche, wie im Winter üblich, erst gegen 5 Uhr früh durchführen. Der Bereich jener Rechtskurve der Walgaustraße, auf dem sich der Unfall von Walter K*** zugetragen hat, gehört erfahrungsgemäß zu den im Winter gefährlisten Streckenstücken dieser Straße. Es treffen in diesem Bereich nämlich Luftströmungen zusammen, die die Glatteisbildung begünstigen. Es kommt daher erfahrungsgemäß in diesem Bereich am frühesten und besonders leicht zu Eisbildungen. So war es auch am 30.November 1984, als die Straße von Satteins bis zur Unfallstelle der Klägerin im wesentlichen trocken und eisfrei war. Ab einer Temperatur von etwa +3 Grad wird vom Beklagten routinemäßig eine Streuung vorgenommen. Die Wirkung einer Salzstreuung hält etwa 12 bis 14 Stunden an. Die Klägerin hatte auf ihrer Fahrt bis zur Unfallstelle keine Vereisungen festgestellt, die Fahrbahn war völlig trocken. Etwa 100 m vor der Unfallstelle hatte sie ihr Fahrzeug angehalten, um das Scheinwerferlicht zu prüfen. Nachdem sie wieder angefahren war und eine Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h erreicht hatte, geriet ihr Fahrzeug zufolge Vereisung der Fahrbahn ins Schleudern, drehte sich im Gegenuhrzeigersinn und kippte schließlich bei der linksseitigen Böschung nach links um. Am Fahrzeug waren zur Unfallszeit gute Winterreifen montiert. Am Unfallstag hatte der Beklagte mit seiner Streutätigkeit gegen 4 Uhr 45 begonnen. Kurze Zeit nach dem Unfall traf er im Zuge der routinemäßig durchgeführten Streufahrt mit seinem Fahrzeug an der Unfallstelle ein. Eine Weisung der Gendarmerie, in der Nacht vom 29. auf den 30.November 1984 in der Zeit zwischen 22 Uhr und 4 Uhr zu streuen, bestand nicht. Vor diesem Unfall der Klägerin war es mehrere Tage lang trocken, aber kalt, gegen Abend betrugen die Temperaturen jeweils etwa +2 bis +3 Grad. Die Witterungs- und Temperaturverhältnisse am 30.November 1984 waren etwa gleich wie am 29.November 1984 bzw. an den Tagen zuvor. In seiner rechtlichen Beurteilung trat das Berufungsgericht der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, nach welcher dem Beklagten die Haftungsbeschränkung des § 1319 a ABGB nicht zugute komme, weil er den ihm übertragenen winterlichen Streudienst auf der Walgaustraße wie ein selbständiger Unternehmer im eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich durchführe. Somit hafte er auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine solche sei hier zu bejahen, weil er im Hinblick auf den in der Vornacht erfolgten Unfall bei etwa gleichen Witterungs- und Temperaturverhältnissen auch für die Nacht vom 29. auf den 30. November 1984 mit einer Vereisung dieses geradezu als Schlüsselstück zu bezeichnenden Bereiches der Walgaustraße habe rechnen müssen. Es sei ihm bekannt gewesen, daß in diesem Bereich Luftströmungen zusammenkommen, die die Eisbildung begünstigen, und daß daher erfahrungsgemäß dieses Straßenstück als erstes vereise. Im Hinblick auf den Unfall K***' und die gegebenen Temperatur- und Witterungsverhältnisse hätte der Beklagte schon am Nachmittag und Abend des 29. November 1984 mit einem weiteren Absinken der Temperaturen auf den kritischen Bereich um 0 Grad und daher mit einer Eisbildung im Bereich der besonders exponierten Rechtskurve, deren kritischen Ausläufen auch die Unfallstelle zuzuordnen sei, rechnen müssen und wäre verpflichtet gewesen, schon in den späten Nachmittags- oder Abendstunden des 29. November 1984 in diesem besonders gefährlichen Bereich eine Salzstreuung durchzuführen. Hiezu komme, daß er am 29. November 1984 gegen 22 Uhr tatsächlich selbst ein Sinken der Temperatur auf 0 Grad bis -1 Grad und somit in jenen kritischen Bereich festgestellt habe, in welchem bereits routinemäßig Streufahrten durchzuführen gewesen seien. Diese Unterlassung der Salzstreuung in dem als besonders wintergefährlich einzustufenden Unfallstraßenstück stelle somit eine schuldhafte Unterlassung der dem Beklagten obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten dar, so daß seine Haftung für den Schaden der Klägerin bejaht werden müsse. Ein Mitverschulden ihrerseits liege nicht vor.
In der Revision wird als Verfahrensmangel gerügt, die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung sei insbesondere hinsichtlich der "Wintergefährlichkeit, das Zusammentreffen verschiedener Luftströmungen, die die Eisbildung begünstigten und die Vereisung des Straßenstückes bereits in der Vornacht" nicht überprüfbar, wobei auch berücksichtigt werden müsse, daß sich der Unfall der Klägerin unbestrittenermaßen ca. 50 m von jener Stelle entfernt ereignet habe, an welchem es in der vorangegangenen Nacht zum Unfall des K*** gekommen sei.
Dem ist zu entgegnen, daß das Berufungsgericht seine Beweiswürdigung auf der Grundlage der von ihm hinsichtlich des Unfallsherganges zur Gänze wiederholten umfangreichen Beweisaufnahmen (siehe Beweisaufnahme-Protokoll ON 12, AS 93 bis 112) vornahm. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist hiebei nicht erkennbar und eine Aktenwidrigkeit der diesbezüglichen Feststellungen, also das Fehlen der hiefür erforderlichen Beweisergebnisse, wird in der Revision gar nicht behauptet. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung als solcher ist aber vor dem Revisionsgericht infolge der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Der behauptete Revisionsgrund liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte unter Bezugnahme auf Reischauer in Rummel, ABGB, gegen die Rechtsprechung, wonach auf einen vom Weghalter mit der Fahrbahnbestreuung beauftragten selbständigen Unternehmer die Schutznorm des § 1319 a ABGB nicht anwendbar sei, und verweist auf die vorliegendenfalls zwischen ihm und dem Land Vorarlberg als Weghalter getroffene, seinen Pflichtenkreis umschreibende Vereinbarung sowie seine danach gegebene Weisungsgebundenheit, welche eine Salzstreuung vor dem gegenständlichen Unfall ausgeschlossen habe. Im übrigen treffe ihn auch kein Verschulden, weil er nach der Wetterlage mit keiner Vereisung der Unfallstelle habe rechnen müssen und unter den gegebenen Verhältnissen eine Streuung nicht zumutbar gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat unter Hinweis auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 1319 a ABGB (1678 BlgNR 13. GP 6) in zahlreichen Entscheidungen, so in SZ 52/33, EvBl 1980/301, EvBl 1981/231 und zuletzt etwa in 8 Ob 66/86 ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß ein mit den Aufgaben des Weghalters betrauter selbständiger Unternehmen zufolge eines bestehenden eigenen Organisations- und Verantwortungsbereiches, der es dem Weghalter nicht gestattet, im Einzelfalle konkrete Weisungen wie gegenüber eigenen Leuten durchzusetzen, nicht zu den "Leuten" des § 1319 a ABGB zählt und daher die einschränkenden Haftungsregeln dieser Bestimmung nicht in Anspruch nehmen kann, sondern nach allgemeinen Schadenersatzregeln, also selbst für leichte Fahrlässigkeit, haftet. Insbesondere wird dies unter Billigung auch der überwiegenden Lehre (Koziol Haftpflichtrecht II 204; im Ergebnis auch Posch ZVR 1984, 262) damit begründet, daß zu einer ausdehnenden Auslegung der vielfach ohnehin als problematisch empfundenen Haftungseinschränkungen des § 1319 a ABGB kein Anlaß besteht. Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der erkennende Senat auch aufgrund der von der Revision zitierten gegenteiligen Lehrmeinung Reischauers (Rummel ABGB, Rz 12 zu § 1319 a) nicht imstande. Vorliegendenfalls hatte der Beklagte zufolge der generellen Weisung des Weghalters hinsichtlich von Streuungen in der Zeit von 22 Uhr bis 4 Uhr mangels Aufforderung durch die Gendarmerie oder durch den Straßenmeister zunächst selbst zu beurteilen, ob eine solche Streuung erforderlich war und sich bejahendenfalls mit dem Straßenwärter und dem Straßenmeister in Verbindung zu setzen. Im übrigen war er hinsichtlich der Vornahme von Streuungen jedoch völlig weisungsfrei und mußte daher die Notwendigkeit der Durchführung einer solchen Streuung in eigener Verantwortung beurteilen. Da der Bereich der gegenständlichen Unfallstelle festgestelltermaßen als durch besondere Luftströmungen auch bei Trockenheit am meisten von Glatteisbildung gefährdet galt und es in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle schon in der vorangegangenen Nacht nach gleichen Tagestemperaturen zu starker Glatteisbildung und dadurch zu einem Unfall gekommen war, so daß der Beklagte um 2 Uhr früh von der Gendarmerie zur Streuung aufgefordert wurde und diese auch sofort durchführte, mußte der Beklagte jedenfalls damit rechnen, daß auch in der folgenden Nacht eine solche Eisbildung auftreten könnte. Er hätte daher zweifellos schon abends, also vor 22 Uhr und damit innerhalb seines völlig weisungsungebundenen Wirkungsbereiches, eine - festgestelltermaßen 12 bis 14 Stunden wirkende - Streuung in dem von der Glatteisbildung am meisten gefährdeten Straßenbereich vornehmen müssen. Auch der Umstand, daß der Beklagte, nachdem er um 22 Uhr des 29. November 1984 selbst eine Temperatur von 0o bis minus 1o C feststellte und solcherart die neuerliche Vereisung im Unfallsbereich konkret vorhersehen konnte, eine Kontaktnahme mit dem Straßenwärter bzw. dem Straßenmeister überhaupt unterließ, geht zu seinen Lasten. Schließlich wäre jedoch sogar eine Streuung an der Unfallstelle sogleich nach 4 Uhr früh und damit auch bereits wiederum außerhalb der von der generellen Weisung erfaßten Zeit noch rechtzeitig gewesen, den gegenständlichen Unfall der Klägerin zu vermeiden, weil sich dieser erst um 4 Uhr 30 früh zutrug.
Der Rechtsansicht des Beklagten, die mangelnde Streuung könne ihm im gegenständlichen Falle aufgrund seiner Weisungsgebundenheit sowie der mangelnden Vorhersehbarkeit einer Vereisung an der Unfallstelle nicht als pflichtwidrige Unterlassung zugerechnet werden, kann somit nicht gefolgt werden. Warum ihm, wie er behauptet, die Streuung nicht zumutbar gewesen sei, wird in den diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht dargelegt. Auf der Grundlage der unterinstanzlichen Feststellungen ergibt sich hiefür keinerlei Anhaltspunkt.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E12958European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00021.87.0126.000Dokumentnummer
JJT_19880126_OGH0002_0020OB00021_8700000_000