TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/12/0192

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
DPL NÖ 1972 §75 Abs2 idF 2200-7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. April 2002, Zl. LAD3-DP-5/18-01, betreffend die Räumung einer Dienstwohnung gemäß § 75 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war, zuletzt (seit 1. Juli 1992) als Stellvertreter des Leiters der Straßenmeisterei W, in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gestanden. Ab März 1999 konnte er diese Tätigkeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben. Er wurde am 13. Dezember 1999 zur Abteilung S versetzt, hat dort aber krankheitsbedingt den Dienst nicht mehr angetreten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde er in den zeitlichen Ruhestand, mit Bescheid vom 10. Jänner 2002 (mit Wirkung vom 31. Jänner 2002) in den dauernden Ruhestand versetzt.

Mit Dienstrechtsmandat des Landeshauptmanns für Niederösterreich vom 15. Oktober 1992 (abgefertigt am 21. Oktober 1992) war dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. November 1992 die bundeseigene Dienstwohnung X (im Gebäude der Straßenmeisterei W) zugewiesen und nach der DPL 1972 und der NÖ. Dienstwohnungsverordnung 1975 eine Dienstwohnungsvergütung festgesetzt worden.

Nach verschiedenen Beschwerden auf Grund dem erkrankten Beschwerdeführer vorgeworfener Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit der Benützung dieser Dienstwohnung richtete der für den Landeshauptmann für Niederösterreich fertigende DI Z am 7. August 2000 folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Mit Mandat vom 21. Oktober 1992 ... wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. November 1992 die Dienstwohnung X in der Straßenmeisterei W zugewiesen.

Da die Voraussetzungen für die Überlassung der Dienstwohnung auf Grund der Änderung des Dienstpostens und Versetzung in den zeitlichen Ruhestand weggefallen sind und eine im Interesse des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen soll, müssen wir Sie entsprechend den Bestimmungen des § 75 der Dienstpragmatik für Landesbeamte, LGBl. Nr. 2200-48, auffordern, die Dienstwohnung binnen drei Monaten zu räumen.

Der Räumungszeitpunkt ist der Abteilung S zwecks Stornierung der Einbehaltung der Dienstwohnungsvergütung bekannt zu geben."

Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge in der genannten Dienstwohnung. Er verhandelte, rechtsfreundlich vertreten, mit der belangten Behörde wegen alternativer Wohnmöglichkeiten und - insoweit zum Teil für ihn erfolgreich - wegen finanzieller Zuschüsse. Die belangte Behörde erklärte dabei in einem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom "September 2001", dass "die Räumfrist um 12 Monate erstreckt" worden sei.

Mit Schreiben vom 7. März 2002 teilte der für "OI E" (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) fertigende Oberinspektor K (anscheinend ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei W) der belangten Behörde mit, dass eine unhaltbare Situation mit dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten bestehe. Er habe etliche Paletten für seinen privaten Hausbau in S bestellt, die zur Straßenmeisterei W wahrscheinlich 1999 geliefert wurden. Mehrmaligen Aufforderungen, "die Palette" wegzutransportieren, sei er nicht nachgekommen. Die Privatfahrzeuge der Familie des Beschwerdeführers stünden meist vor den Eingangs- und Einfahrtstoren der Straßenmeisterei und behinderten die Ausfahrt, obwohl ein Parkplatz für Personenkraftwagen in unmittelbarer Nähe vorhanden sei. Auf einem beiliegenden Foto sei ein Teil des Mülls zu sehen, der ungetrennt von der Familie des Beschwerdeführers in den Restmüllcontainern der Straßenmeisterei entsorgt werde. Unter anderem landeten die alten Pkw-Reifen des Privat-Mercedes des Beschwerdeführers im Restmüllcontainer der Straßenmeisterei. Auf drei weiteren Fotos sei die Unordnung in den Kellerräumen und im Gang des Kellers abgebildet. Ein Vorbeigehen "zum Kellereingang bzw. zum Archiv" sei fast unmöglich. Zur Jahreswende habe die Familie des Beschwerdeführers ca. 500 Kracher im Bereich des Straßenmeisterei-Einganges zur Explosion gebracht. Die Situation sei somit untragbar geworden, der Dienstbetrieb werde ständig durch die oben erwähnte Situation behindert.

Der daraufhin - ohne Anhörung des Beschwerdeführers - erlassene angefochtene Bescheid vom 25. April 2002 lautet wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Dienstrechtsbescheid

Sie werden aufgefordert, die Dienstwohnung in der Straßenmeisterei W, Erdgeschoß, die Ihnen mit Dienstrechtsmandat ... vom 15. Oktober 1992 mit Wirkung vom 1. November 1992 zugewiesen wurde, binnen 3 Monaten zu räumen.

Rechtsgrundlage

§ 75 Abs. 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten

(DPL 1972), LGBl 2200-51.

Begründung

Mit Dienstrechtsmandat vom 15. Oktober 1992 wurde Ihnen mit Wirkung vom 1. November 1992 eine Dienstwohnung in der Straßenmeisterei W zugewiesen.

Zu diesem Zeitpunkt waren Sie Stellvertreter des Leiters der Straßenmeisterei. Seit März 1999 konnten Sie auf Grund einer psychischen Erkrankung diese Tätigkeit nicht mehr ausführen. Aufgrund Ihrer langen Dienstunfähigkeit wurden Sie nach vorübergehendem zeitlichen Ruhestand und nach ärztlicher Feststellung Ihrer künftigen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand versetzt.

Mit Schreiben vom 7. August 2000, das Ihnen nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Überlassung der Dienstwohnung aufgrund der Änderung des Dienstpostens und Ihrer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand weggefallen sind und eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjekts erfolgen soll. Weiters wurden Sie aufgefordert, die Dienstwohnung binnen 3 Monaten zu räumen. Diese Räumungsfrist ließen Sie nutzlos verstreichen.

§ 75 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) sieht vor, dass ein Beamter eine Dienstwohnung über Aufforderung zu räumen hat, wenn eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjekts erfolgen soll. Diese Bestimmung gilt gemäß § 75 Abs. 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten (DPL 1972) auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis.

Die den Erfordernissen des Dienstbetriebes besser dienende Nutzung der Dienstwohnung ist daher nunmehr im Rechtsweg durchzusetzen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 75 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) in der Fassung des Art. I Z. 37 der DPL-Novelle 1977, LGBl. 2200-7, lautet:

"§ 75

Naturalbezüge

(1) Der Beamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge, insbesondere für die Wohnung, Verköstigung und Nutzung von Grundstücken eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten und örtlichen Verhältnisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Vergütung ist in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und einzuheben.

(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder eines Grundstückes zur Nutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Sind die Voraussetzungen für die Überlassung infolge Auflösung des Dienstverhältnisses oder Änderung des Dienstpostens weggefallen oder soll eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes erfolgen, so haben der Beamte oder seine Rechtsnachfolger dasselbe über Aufforderung der Landesregierung binnen drei Monaten zu räumen. Die Räumung kann auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus dem zeitweiligen Verzicht der Landesregierung auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis und für Hinterbliebene (Angehörige)."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf weitere Nutzung der Dienstwohnung bzw. in seinem Recht, die gegenständliche Dienstwohnung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen räumen zu müssen, sowie in seinem Recht, dass ein Räumungsbescheid von der zuständigen Behörde erlassen werde, verletzt.

Er macht geltend, die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 der DPL 1972 für die Erlassung des Räumungsbescheides, die nach Abs. 3 leg. cit. auch für Beamte im Ruhestandsverhältnis gelten, lägen nicht vor. Weder sei sein Dienstverhältnis aufgelöst worden, wofür gemäß § 22 Abs. 1 DPL 1972 der Austritt (§ 23), die Ausscheidung (§ 24), die Entlassung (§ 25) und der Verlust u.a. der österreichischen Staatsbürgerschaft in Betracht kämen, noch sei eine Änderung des Dienstpostens erfolgt. Eine den Interessen des Landes besser dienende Verwendung des Nutzungsobjektes sei lediglich behauptet, im Verwaltungsverfahren jedoch nicht geprüft worden. Die belangte Behörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihm nicht einmal Parteiengehör gewährt.

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde folge daraus, dass ihm eine bundeseigene Dienstwohnung mit Dienstrechtsmandat des Landeshauptmanns vom 21. Oktober 1992, also im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung, zugewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid sei jedoch von der Niederösterreichischen Landesregierung, also einem unzuständigen Landesverwaltungsorgan, ergangen. Ein "Übergang der Dienstwohnung vom Bund auf das Land" sei ihm nicht bekannt bzw. bekannt gemacht worden.

Dem ist zunächst zu entgegnen, dass das Dienstrechtsmandat vom 15. Oktober 1992 der Landesvollziehung zuzurechnen ist, weil es im Rahmen des damals unstrittig vorliegenden aktiven öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zum Land Niederösterreich ergangen ist. Das dieser (bescheidmäßigen) Überlassung der Dienstwohnung an den Beschwerdeführer zu Grunde liegende zivilrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich ist für dessen Rechtswirksamkeit ebenso wenig nicht entscheidend wie die Frage, ob dieser Bescheid von der zuständigen Behörde erlassen wurde, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

Im Übrigen erweist sich der angefochtene Bescheid schon aus folgenden Überlegungen als inhaltlich rechtswidrig:

Die im § 75 Abs. 2 Satz 2 DPL 1972 normierte Aufforderung zur Räumung der Dienstwohnung ist bereits mit Erledigung des Landeshauptmanns für Niederösterreich vom 7. August 2000 ergangen. Diese stellt sich ihrem eindeutigen Inhalt nach als individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender normativrechtsgestaltender Verwaltungsakt des Landeshauptmanns für Niederösterreich dar. Zwar sind Bescheide gemäß § 58 Abs. 1 AVG i. V.m. § 1 Abs. 1 DVG ausdrücklich als solche zu bezeichnen, doch kann der normativen Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalt nach alle genannten Merkmale eines Bescheides aufweist, der Bescheidcharakter nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1966, Zl. 1080/64 = Slg. N.F. Nr. 6.847/A, sowie den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73 = Slg. N.F. Nr. 9.458/A, jeweils m.w.N.).

Für dieses behördliche Wollen spricht neben der klaren Textierung der Erledigung vom 7. August 2000 (Aufforderung, die Dienstwohnung binnen drei Monaten zu räumen) auch der Umstand, dass diese vollständig dem Wortlaut der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 2 Satz 2 der DPL 1972 entsprochen hat. Eine nach dieser Gesetzesstelle ergehende Aufforderung der Dienstbehörde, mit der die Räumung einer Dienstwohnung verlangt wird, hat schon deshalb als Bescheid zu ergehen, weil ihr die Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstleistungsverhältnisses (aus einem der drei im Gesetz genannten Tatbestände) zu Grunde liegt; die Räumungsaufforderung übernimmt damit die Funktion des contrarius actus zur seinerzeitigen bescheidförmigen Überlassung (Zuweisung). Welcher der drei Beendigungsgründe nach Auffassung der Dienstbehörde zutrifft, hat diese in der Begründung des die Räumungsaufforderung aussprechenden Bescheides näher zu begründen. Für die vom Gesetz intendierte Bescheidform der Räumungsaufforderung spricht auch § 75 Abs. 2 3. Satz DPL 1972.

Aus der Rechtsnatur der Erledigung vom 7. August 2000 als - unangefochten gebliebener und damit in Rechtskraft erwachsener - Bescheid - ob er von der zuständigen Behörde erlassen wurde, kann daher auch in diesem Fall ungeprüft bleiben - folgt allerdings, dass dieser der Erlassung weiterer Bescheide in derselben Rechtssache als Folge der materiellen Rechtskraft und des sich daraus ergebenden Verbotes des "ne bis in idem" entgegensteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1979, Zl. 1623/77, und vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0281, jeweils m.w.N. aus der Lehre und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Verletzung dieses Grundsatzes bewirkt eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0269).

Der angefochtene Bescheid war daher, ohne dass auf die weitere Argumentation des Beschwerdeführers eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120192.X00

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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