TE OGH 1988/1/27 9ObA190/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth H***, Hausfrau, Axams, Gries 11, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*** Ö***,

Landesorganisation Tirol, Innsbruck, Adamgasse 9, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 72.484 S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.September 1987, GZ 5 Ra 1109/87-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.April 1987, GZ 45 Cga 27/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin beizupflichten, daß die anwaltlich vertretene Klägerin im Verfahren erster Instanz die Ungültigkeit der Wahl des Leo P*** zum Obmann der Beklagten nicht eingewendet hat. Sie hat in der Tagsatzung vom 7.April 1987 (AS 73 f) lediglich vorgebracht, die Vereinbarung vom 15.April 1982 sei unter anderem ungültig und nichtig, weil Leo P*** zu diesem Zeitpunkt nicht Obmann der Beklagten gewesen sei. Mit diesem Vorbringen nahm die Klägerin lediglich auf das Datum der Vereinbarung Beilage 1 und der Wahl des Leo P*** zum Obmann - laut Beilage X erst am Nachmittag des 15. April 1982 - Bezug; dementsprechend wurden der Zeuge L*** (AS 77) und der als Partei vernommene Leo P*** (AS 92) lediglich darüber befragt, ob die Vereinbarung vor oder nach der Wahl P*** zum Obmann unterfertigt wurde. Diesem Einwand entsprechen auch die Berufungsausführungen AS 129, Leo P*** sei am 15. April 1982 erst nach 16.00 Uhr zum Obmann der Beklagten bestellt worden, die Vereinbarung dieses Datums sei aber am Vormittag unterfertigt worden, weil die Klägerin nur am Vormittag gearbeitet habe. Daß die Landeshauptversammlung vom 15.April 1982 mangels ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig und die Wahl des Leo P*** zum Obmann daher ungültig gewesen sei, hat die Klägerin erstmals in der Berufung (AS 132 ff) vorgebracht. Zu Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen der in erster Instanz anwaltlich und daher durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 ASGG vertretenen Klägerin - die Übergangsbestimmung des § 101 Abs 2 ASGG kommt im Hinblick auf das Datum der Entscheidung des Erstgerichtes nicht zum Tragen - gemäß § 63 Abs 1 ASGG als unzulässige Neuerung behandelt.

Auch aus dem Umstand, daß die namens der Beklagten handelnden Personen bei Abschluß der Vereinbarung vom 15.April 1982 keine Kenntnis davon hatten, daß die Bezüge der Klägerin mit Vereinbarung vom Jahre 1965 geregelt worden waren, läßt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen. Dieser Irrtum betraf nur das Motiv für den Abschluß der Vereinbarung vom 15.April 1982, nicht aber den Inhalt der Vereinbarung selbst und ist daher zufolge § 901 zweiter Satz ABGB unbeachtlich (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz. 3 und 9 zu § 871 und Rz. 3 zu § 901).

Die Frage schließlich, ob die Vereinbarung vom 15.April 1982 zu einer Schlechterstellung der Beklagten führte, ist nicht entscheidungswesentlich, weil (in dem durch zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen vorgegebenen Rahmen) eine die Rechtsstellung für die Zukunft verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - grundsätzlich zulässig ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00190.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19880127_OGH0002_009OBA00190_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten