Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth W***, Bad Hofgastein,
Grünlandstraße 18, vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A***
U*** (Landesstelle Salzburg), Wien 20.,
Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1987, GZ 12 Rs 1094/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. April 1987, GZ 37 Cgs 81/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt am 2. Oktober 1983 einen Arbeitsunfall. Es fiel ihr ein Fenster auf den Kopf, wobei die Scheibe zerbrach und der Fensterflügel auf den Schultern zu liegen kam. Sie erlitt eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Prellung des Kopfes sowie eine kleine Schnittverletzung oberhalb des linken Auges. Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Begehren der Klägerin ab. Es legte seinem Urteil zugrunde, daß weder aus orthopädischer noch augenfachärztlicher Sicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 2. Oktober 1983 feststellbar seien. Eine neurologische Störung liege nicht vor. Auch aus neurologisch psychiatrischer Sicht seien Folgen des Arbeitsunfalles nicht festzustellen. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor, sodaß die Voraussetzungen für den begehrten Anspruch nicht erfüllt seien.
Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Gemäß § 87 Abs 5 ASGG darf zum Sachverständigen nicht bestellt werden, wer zum Beklagten in einem Arbeitsverhältnis steht oder von ihm in Leistungssachen häufig als Sachverständiger bestellt wird. Diese Bestimmung soll einer Befangenheit vorbeugen. Wird entgegen dieser Bestimmung eine Person vom Sachverständigen bestellt, für die die dort genannten Umstände zutreffen, so begründet dies keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel. Dieser Umstand muß, damit er wahrgenommen werden kann, im Verfahren als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden. Die Ablehnung richtet sich nach den §§ 355, 356 ZPO (Kuderna ASGG, 441). Gemäß § 355 Abs 2 ZPO ist die Ablehnungserklärung bei dem Prozeßgericht - die anderen dort genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - vor dem Beginn der Beweisaufnahmen und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatzes oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
Eine Ablehnung der Sachverständigen ist im vorliegenden Fall beim Prozeßgericht nicht erfolgt. Die klagende Partei hat die von ihr geltend gemachten Umstände erstmalig in der Berufungsschrift vorgebracht, ohne jedoch auch nur zu behaupten, daß sie vorher nicht in der Lage gewesen wäre, den Befangenheitsgrund geltend zu machen. Schon aus diesem Grund konnte eine Wahrnehmung dieser Umstände durch das Berufungsgericht nicht erfolgen.
Auch die übrigen geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Rechtsrüge läßt außer acht, daß nach dem den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverhalt keinerlei Folgen des Arbeitsunfalles feststellbar sind. Eine durch den Arbeitsunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt daher nicht vor. Auch der Umstand, daß die Klägerin sich allenfalls im Zeitpunkt des Unfalles in einer besonderen Gefahrensituation befunden hat, könnte an diesem Ergebnis nichts ändern. Den Revisionsausführungen, die sich mit dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit und ihrer Feststellung auseinandersetzen, ist damit der Boden entzogen. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die trotz Unterliegens der Klägerin einen Kostenzuspruch an sie rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind solche Gründe aus dem Akt ersichtlich.
Anmerkung
E13388European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBS00040.87.0127.000Dokumentnummer
JJT_19880127_OGH0002_009OBS00040_8700000_000