TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2003/16/0516

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der I GmbH in M, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in 3500 Krems/Donau, Roseggerstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Korneuburg vom 21. November 2003, Zl. Jv 3695-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat beim Bezirksgericht Klosterneuburg mit Mahnklage vom 20. März 2003, 14 C 209/03v, einen Betrag von EUR 4.371,24 s.A. sowie mit Mahnklage vom 24. März 2003, 14 C 210/03s, einen Betrag von EUR 3.512,06 s.A. gegen die beklagte Partei N GmbH geltend gemacht. Für die Mahnklage vom 20. März 2003 entrichtete die Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 233,--, für die Mahnklage vom 24. März 2003 in Höhe von EUR 127,--. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Mai 2003 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dabei wurde der Akt 14 C 209/03v als "führend" bezeichnet. Die Parteien schlossen ohne weitere Einlassung in die Streitsache im führenden Verfahren einen bedingten Vergleich, wonach sich die beklagte Partei verpflichtete, der Beschwerdeführerin EUR 7.580,-- samt Zinsen und Kosten in mehreren Raten zu bezahlen. Für den Fall der nicht vollständigen bzw. termingerechten Zahlung wurde Terminsverlust vereinbart, wobei sich die beklagte Partei verpflichtete, einen Betrag von EUR 7.883,30 samt Zinsen und Kosten zu bezahlen.

Der Vergleich wurde durch ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist rechtswirksam.

Mit Zahlungsaufforderung vom 28. August 2003 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klosterneuburg der Beschwerdeführerin eine weitere Pauschalgebühr von EUR 191,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 7,--, somit insgesamt einen Betrag von EUR 198,-- vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, die Verbindung der beiden Verfahren "bewirkt keine Streitgenossenschaft", sodass die Streitwerte nicht zusammenzurechnen seien. Im konkreten Fall liege keine Klageerweiterung im Sinne des § 18 GGG vor. Auch ein "höherwertiger Vergleich" liege nicht vor, weil der Vergleich nicht das jeweilige Klagebegehren übersteige. Tatsächlich entspreche der Vergleich genau den Klagebegehren der beiden Verfahren 14 C 209/03v und 14 C 210/03s. Aus Einfachheitsgründen seien die verbundenen Verfahren nicht wieder getrennt und zwei Vergleiche geschlossen worden, sondern die verbundenen Verfahren mit einem Vergleich ohne Erhöhung der ursprünglichen Streitwerte beendet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Berichtigungsantrag mit der Begründung, nach § 18 GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich, ab. Ändere sich der Wert des Klagebegehrens, oder sei Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteige, so sei die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, die bereits entrichtete Pauschalgebühr sei einzurechnen. Für die Berechnung eines Vergleiches komme es auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an. Für die endgültige "Berechnung der verbundenen Verfahren" sei die im Vergleich vereinbarte Geldsumme von EUR 7.580,-- als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, für die sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 551,-- ergebe. Abzüglich der bereits beigebrachten Gebühren in Höhe von EUR 233,-- und EUR 127,-- errechne sich somit ein restlicher Gebührenbetrag von EUR 191,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG tritt hievon u.a. folgende Ausnahme ein: Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Es kommt hiebei auf die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen an (vgl. dazu z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, unter E 11 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).

Im Beschwerdefall haben die Parteien im Verfahren 14 C 209/03v des BG Klosterneuburg einen streitwerterhöhenden Vergleich geschlossen, worin sich die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 7.580,-- (bzw. EUR 7.883,30) verpflichtete. Diesen Streitwert hatte der Kostenbeamte der Berechnung der Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG zu Grunde zu legen. Gemäß TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 7.270,-- bis EUR 36.340,-- die Pauschalgebühr EUR 551,--.

Werden mehrere verbundene Verfahren durch einen Vergleich beendet, so ist die jeweils entrichtete Pauschalgebühr im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG einzurechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2002, Zl. 99/16/0161, und vom 17. Februar 2000, Zl. 97/16/0080).

Im Beschwerdefall hat der Kostenbeamte unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 233,-- (Verfahren 14 C 209/03v) und EUR 127,-- (Verfahren 14 C 210/03s) auf Grund der durch den Vergleich herbeigeführten "Streitwerterhöhung" im führenden Verfahren 14 C 209/03v einen restlichen Gebührenbetrag in Höhe von EUR 191,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von EUR 7,-- vorgeschrieben.

Dies kann auch angesichts des Umstandes, dass bei nach den beiden Verfahren getrennten Vergleichsabschlüssen insgesamt eine geringere Gerichtsgebühr angefallen wäre, nicht als rechtswidrig erachtet werden, weil die Vergleichsparteien gerade diesen Weg, der ihnen auch offen gestanden wäre, nicht beschritten haben und weil das Gerichtsgebührenrecht an formale, äußere Tatbestände (hier den Abschluss eines höherwertigen Vergleiches im führenden Akt) abstellt (vgl. zB die bei Tschugguel/Pötscher, aaO unter E 6, 7 und 8 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160516.X00

Im RIS seit

17.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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