TE OGH 1988/1/27 3Ob110/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dr.Walter H***, Rechtsanwalt, Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, wider die verpflichtete Partei "D*** G*** W***" Zeitschriftengesellschaft mbH & Co. KG, Wien 16., Odoakergasse 34-36, vertreten durch Dr.Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10.Juli 1987, GZ 1 R 182/87, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 14.April 1987, GZ 1 Cg 27/86, infolge Rekurses der verpflichteten Partei abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die verpflichtete Partei ist ein Zeitungsunternehmen, das eine Wochenzeitung herausgibt.

Mit dem ihr gegenüber rechtskräftig gewordenen Urteil des Erstgerichtes vom 25.März 1986 wurde sie der betreibenden Partei gegenüber schuldig erkannt, ab sofort die Veröffentlichung von unwahren Angaben "bei Empfehlung" zweier anderer, am Rechtsstreit beteiligter Personen, nämlich des Versicherungsberaters Herbert D*** und der R*** V***-, S***- und I***

Gesellschaft mbH, wie insbesondere nachstehende Mitteilung zu unterlassen:

"a) Assekuranzen arbeiten mit Fachleuten zusammen, die sich so tief vor ihnen verbeugen, daß die Versicherten nur noch Hintern sehen;

..... mit manchen Rechtsanwälten und Gutachtern;

im Klartext gibt es Advokaten, die laufend von Versicherungen Aufträge erhalten;

Elferfrage: Wird sich ein derartiger Anwalt gegen seinen Großkunden engagieren? Wieder ein Beispiel aus der Praxis: In einer Unfallcausa trat der Rechtsanwalt Dr.Walter H*** im Namen seiner geschädigten Mandanten gegenüber der 'E*** A***' auf. Am 13. Dezember 1985 informierte er seinen Klienten:

'Ich habe mich bemüht, ..... irgendeinen Schadensbetrag zu erhalten. Grundsätzlich hat die Versicherung die Ansprüche abgelehnt. Auf Grund meiner guten Beziehungen zur 'E*** A***' konnte ich aber erreichen, daß zumindestens ein Betrag von S 5.000,-- bezahlt wird.'

Davon gingen allerdings S 4.429,36 für seine Bemühungen ab, womit für die Unfallgeschädigten S 570,64 blieben. Diese verzichteten prompt auf die 'guten Beziehungen' des Anwaltes und schalteten Versicherungsschreck D*** in den Streit ein. 17 Tage später überwies die 'E*** A***' die ausstehende Forderung:

S 109.500,--; ....."

Die betreibende Partei stellte auf Grund dieses Urteils den Antrag, ihr gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung von Unterlassungen, nämlich der Veröffentlichung von Texten, wie sie in dem Urteil untersagt wurden, die Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe zu bewilligen und die Geldstrafe mit S 25.000,-- festzusetzen. Sie brachte vor, daß die verpflichtete Partei dadurch gegen das ihr in dem Urteil auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen habe, daß sie in der von ihr herausgegebenen Wochenzeitung in der Ausgabe vom 9.April 1987 folgenden Text veröffentlicht habe:

"Da verbeugen sich manche Rechtsanwälte und Gutachter so tief vor den Assekuranzen, daß Versicherungskunden und Geschädigte oft nur die Hinterteile sehen .... In einen ähnlichen Gewissenskonflikt können Rechtsanwälte geraten, die für Versicherungen tätig sind und zwischendurch einmal dahergelaufene Kundschaft gegen eine Assekuranz vertreten. Das Dilemma ist nennenswert und die Tür für eine Marktnische geöffnet: zum Beruf der "Schadenshelfer", meist eehmalige Mitarbeiter von Versicherungen, die deshalb wissen, was von Übel ist.

Fälle aus dem Alltag: Ein Rechtsanwalt aus Oberösterreich, bekannt für seine Kunst im Dienste der Versicherungen, vertrat ein Unfallopfer gegen die "E*** A***" und schrieb an seinen

Mandanten:

'Ich habe mich bemüht, irgendeinen Schadensbetrag zu erhalten. Grundsätzlich hat die Versicherung die Ansprüche abgelehnt. Aufgrund meiner guten Beziehungen konnte ich aber erreichen, daß ein Betrag von S 5.000,-- bezahlt wird.'

Davon gingen allerdings S 4.429,36 für seine Bemühungen ab, womit für den Unfallgeschädigten S 570,64 blieben. Der Mandant hat verzichtet und seine Forderung durch einen Schadenshelfer geltend gemacht: S 109.500.--."

Das Erstgericht bewilligte zur Erwirkung von Unterlassungen, wie sie im Punkt B a seines Urteils vom 25.März 1986 untersagt wurden, die Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe von S 25.000,-- und wies ein - hier nicht mehr bedeutsames - Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Der verpflichteten Partei sei nach dem Inhalt des Exekutionstitels die Veröffentlichung von unwahren Angaben bei Empfehlung zweier anderer Personen verboten worden. Aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag gehe nicht hervor, daß die der verpflichteten Partei vorgeworfene Veröffentlichung bei Empfehlung dieser Personen geschehen sei. Aus dem Exekutionsantrag ergebe sich daher nicht konkret und schlüssig, daß sie dem Exekutionstitel zuwider gehandelt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.

Nach dem Inhalt des Exekutionstitels ist der verpflichteten Partei die Veröffentlichung unwahrer Angaben ausdrücklich nur dann verboten, wenn sie mit der Empfehlung der Personen im Zusammenhang steht, die im Titelverfahren als Erstbeklagter und zweitbeklagte Partei beteiligt waren. Dem entspricht es auch, daß in den im Exekutionstitel angeführten "Mitteilung", deren Veröffentlichung der verpflichteten Partei verboten wurde, der Name des Erstbeklagten genannt ist.

In dem Text, dessen Veröffentlichung die betreibende Partei zum Gegenstand ihres Exekutionsantrages macht, fehlt jeder Name. Es heißt dort nur, daß der Mandant eines Rechtsanwaltes seine Forderung durch einen Schadenshelfer geltend gemacht habe. Entgegen der Auffassung, welche die betreibende Partei im Revisionsrekurs vertritt, mußte ein durchschnittlicher Leser mangels konkreter Hinweise aus diesem Text nicht den Eindruck gewinnen, daß sich die Ausführungen auf den Erstbeklagten, und noch weniger, daß sie sich auf die zweitbeklagte Partei beziehen und daß damit die Tätigkeit dieser Personen empfohlen werden solle.

Die betreibende Partei wirft der verpflichteten Partei im Exekutionsantrag selbst ausdrücklich nur vor, daß sie durch den veröffentlichten Text "für die Schadenshelfer" Werbung gemacht habe. Dies mag zutreffen, reicht aber nicht aus, weil der verpflichteten Partei nach dem Inhalt des Exekutionstitels die Veröffentlichung unwahrer Angaben nur "bei Empfehlung" bestimmter "Schadenshelfer", nämlich des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei des Titelverfahrens, verboten wurde.

Das Rekursgericht kam daher zutreffend zu dem Ergebnis, aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag ergebe sich nicht, daß die verpflichtete Partei dem Exekutionstitel zuwiderhandelte. Dies steht aber nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die schon das Rekursgericht Bezug nahm, der Bewilligung der Exekution entgegen (JBl. 1982, 605; SZ 55/6; ÖBl. 1984, 51 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm § 40 und § 50 ZPO.

Anmerkung

E12977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00110.87.0127.000

Dokumentnummer

JJT_19880127_OGH0002_0030OB00110_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten