Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Maier und Dr. Schwarz als Richter in der Familienrechtssache des Erstantragstellers Erich H***, Kfz-Mechaniker,
Herbststraße 46/1/11, 1160 Wien, und der Zweitantragstellerin Eva Maria H***, Reprofotografin, Herbststraße 46/1/11, 1160 Wien, wegen § 98 EheG infolge Revisionsrekurses der einschreitenden Partei C***-B***, Schottengasse 6, 1010 Wien, vertreten
durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3. September 1987, GZ 47 R 3009/87-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 21. Mai 1987, GZ 1 C 128/87-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Zuge der Scheidung ihrer Ehe nach § 55 a EheG schlossen die Antragsteller einen Vergleich über die Aufteilung ihres ehelichen Gebrauchsvermögens. Darin wurde unter anderem geregelt, wer die bei der Einschreiterin aushaftende Darlehensschuld von derzeit noch S 60.000 zurückzuzahlen hat. Der Erstantragsteller übernahm eine Rückzahlungsverpflichtung von 1/3, die Zweitantragstellerin zu 2/3. Gegen den auf dieser Vergleichsgrundlage ergangenen Beschluß des Erstgerichtes gemäß § 98 EheG erhob die Einschreiterin Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge. Es sprach nicht aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 AußStrG zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dennoch erhebt die Einschreiterin "Rekurs" an den Obersten Gerichtshof und vertritt darin die Auffassung, daß dieser "in Form des außerordentlichen Revisionsrekurses" zulässig sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
§ 98 EheG, auf dem die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen, wurde mit dem Bundesgesetz vom 24. Oktober 1985, BGBl. 481, dem Ehegesetz nach § 97 leg.cit. samt der Überschrift "Haftung für Kredite" eingefügt. Die darin mit Wirkung für den Gläubiger ermöglichte Entscheidung, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird, gehört nach Punkt 3 Abs. 3 des AB 729 der XVI. GP zur Regelung über die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten anläßlich der Scheidung. Auf diese Bestimmung, die unter Punkt III des 2. Abschnittes des Ehegesetzes mit der Überschrift "Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse" eingeordnet ist, findet daher § 232 AußStrG Anwendung, wonach gegen solche Entscheidungen des Rekursgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statthaft ist, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Dies ist hier nicht erfolgt.
Aus dem Wortlaut des § 232 AußStrG ergibt sich, daß die Zulässigkeit eines Rekurses allein auf dem Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht beruht. Die Unterlassung der Zulässigerklärung bewirkt die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung; ein derartiger Ausspruch kann auch nicht mehr nachgetragen werden (EvBl. 1982/96 S. 330; 5 Ob 556/85 ua).
Anmerkung
E13339European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00673.87.0128.000Dokumentnummer
JJT_19880128_OGH0002_0080OB00673_8700000_000