TE OGH 1988/2/9 15Os11/88

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst N*** wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23.November 1987, GZ 7 d Vr 4922/87-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst N*** des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt sowie deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte anschließend an die Rechtsmittelbelehrung und an die weitere Belehrung, daß er die Möglichkeit habe, mit seinem Verteidiger Rücksprache zu halten, das Urteil anzunehmen erklärte; nach einem nunmehr erhobenen Einwand des Verteidigers dahin, daß die Rechtsmittelerklärung er abzugeben habe, und nach einem dieser Auffassung widersprechenden Hinweis der Schöffengerichtsvorsitzenden darauf, daß die Abgabe der betreffenden Erklärung sehr wohl dem Angeklagten zukomme, entfernten sich letzterer und der Verteidiger aus dem Verhandlungssaal; im Anschluß an dessen Wiederbetreten meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 68). Beide Rechtsmittel wurden vom Verteidiger (nach der Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn) fristgerecht ausgeführt (S 81, ON 16).

Rechtliche Beurteilung

Durch die Erklärung, "das Urteil anzunehmen", hatte jedoch der Beschwerdeführer bereits unmißverständlich auf Rechtsmittel gegen jenes Erkenntnis verzichtet (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr. 15 zu § 285 a): dieser (nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein eines Verteidigers abgegebene) Rechtsmittelverzicht war als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285 a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend - wie übrigens auch nach der künftigen Rechtslage gemäß § 268 Abs. 2 StPO nF - unwiderruflich (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO ENr. 8, 29 f); der hernach geäußerte (unzutreffende) Einwand des Verteidigers vermochte an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung nichts mehr zu ändern. Beide - nach dem in Rede stehenden Verzicht angemeldeten und ausgeführten - Rechtsmittel (vgl. 10 Os 100/84, 13 Os 146/83 ua) waren daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1; 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).

In Ansehung der Nichtigkeitsbeschwerde wäre dies übrigens gemäß § 285 a StPO bereits Aufgabe des Erstgerichtes gewesen.

Anmerkung

E13109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00011.88.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_0150OS00011_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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