TE OGH 1988/2/9 5Ob5/88

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Rudolf K***, geboren am 2.Jänner 1954, Maschinenschlosser, 6262 Bruck a.Z., Haus Nr. 41, vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.Oktober 1987, GZ 2 b R 143/87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 14. Juli 1987, TZ 1534/87, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Geschwister Rudolf K***, geboren am 2.Jänner 1954, Emma H***, geborene K***, geboren am 6.Februar 1957, und Ludwig K***, geboren am 14.Dezember 1963, sind je zu einem Drittel Miteigentümer des geschlossenen Hofes "Ölbrenner" der Liegenschaft EZ 11 I KG Bruck. Im Eigentumsblatt ist unter OZ 6 die Beschränkung einverleibt, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann. Außerdem war zur Zeit der Stellung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrages im Lastenblatt der Liegenschaft unter OZ 6 die Dienstbarkeit der Wohnung für Emma K***, geborene H***, einverleibt.

Am 14.Juli 1987 beantragte Rudolf K*** aufgrund des zwischen ihm und seinen Geschwistern Emma und Ludwig am 11.August 1986 abgeschlossenen, verlassenschaftsgerichtlich genehmigten Übergabsvertrages, in dem die Geschwister Emma H***, geborene K*** und Ludwig K*** das Anerbenrecht ihres Bruders Rudolf ausdrücklich anerkennen und mit der Übernahme ihrer Miteigentumsanteile durch diesen einverstanden sind und worin sie sich durch Übernahme des dem Anerben Rudolf K*** gehörigen 1/6 Anteiles an der Liegenschaft EZ 77 II KG Schlitters (Grundparzelle 1628) hinsichtlich ihres einvernehmlich festgestellten Entfertigungsanspruches von je 283.333,33 S an sie zu gleichen Teilen als vollkommen abgefunden erklären, und aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Grundverkehrsbehörde Bruck a.Z. bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 2.Oktober 1986, Zl. GV-9/1986 Bruck, der Sterbeurkunde des Standesamtsverbandes Fügen vom 10.Juli 1987, Nr. 16/1981, und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Innsbruck vom 11.Februar 1986, BRP 23694/86, in der Liegenschaft EZ 11 I KG Bruck folgende Eintragungen, und zwar:

1) Die Einverleibung der Löschung der unter OZ 6 einverleibten Beschränkung, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen kann.

2) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem der Emma K***, nunmehr verehelichte H***, geboren 6.Februar 1957 unter BOZ 6 c) und 7 b) sowie dem Ludwig K***, geboren 14.Dezember 1963, unter BOZ 6 d) und 7 c) zusammen zugeschriebenen je 1/3 oder zusammen 2/3 Anteilen zugunsten des Rudolf K***, geboren 2.Jänner 1954, und

3) die Löschung der Eintragung COZ 6 der Dienstbarkeit der Wohnung der Emma K*** geborene H*** als gegenstandslos. Das Erstgericht gab diesem Antrag zur Gänze statt.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Ludwig K*** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes, der hinsichtlich seines Punktes 3 (Löschung der Eintragung COZ 6 als gegenstandslos) als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dahin ab, daß es den auf Bewilligung der Einverleibung der Löschung der unter BOZ 6 einverleibten Beschränkung und der Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem dem Ludwig K*** unter BOZ 6 d) sowie 7 c) insgesamt zugeschriebenen 1/3 Anteil zugunsten des Rudolf K*** gerichteten Antrag abwies. Im übrigen wies es den Rekurs, soweit dieser auch die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf dem der Emma K***, nunmehr verehelichten H***, unter BOZ 6 c) sowie 7 d) insgesamt zugeschriebenen 1/3 Anteil zugunsten des Rudolf K*** bekämpft, zurück.

Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses begründete das Landesgericht Innsbruck im wesentlichen wie folgt:

In dem dem Einverleibungsbegehren zugrunde liegenden Übernahmsvertrag übergeben die Geschwister Emma H*** geborene K*** und Ludwig K*** den ihnen jeweils gehörigen 1/3 Anteil, zusammen somit 2/3 Anteile, am geschlossenen Hof "Ölbrenner" in EZ 11 I KG Bruck ihrem Bruder Rudolf K***, der diese Anteile in Geltendmachung des ihm zustehenden und anerkannten Anerbenrechtes in sein unbeschränktes Alleineigentum übernimmt.

Darüber hinaus heißt es im Vertrag u.a. weiters:

"Im übrigen wird dieser Vertrag abgeschlossen unter nachstehend angeführten, einverständlich festgesetzten Bedingungen:

I.

........

Die Vertragsteile stellen vielmehr völlig einvernehmlich den Übernahmswert des Hofes samt verbundenen Rechten und dem noch vorhandenen toten Inventar mit pauschal S 850.000 fest.

II.

Zur vollständigen und einvernehmlichen Gutmachung der Entfertigungsansprüche seiner beiden weichenden Geschwister von je S 283.333,33 oder zusammen von S 566.666,67 übergibt der Anerbe den ihm am Grundbuchskörper in EZ 77 II KG Schlitters gehörigen 1/6 Anteil zu gleichen Teilen, sohin in Ansehung von je 1/12 Anteil seinen beiden weichenden Geschwistern Frau Emma H*** geborene K***, geboren 6.Februar 1957, und Herrn Ludwig K***, geboren 14. Dezember 1963 zu deren Gemeinschaftseigentum, die diese Liegenschaftsanteile zur vollständigen und einvernehmlichen Gutmachung ihrer Entfertigungsansprüche in ihr volles, unbeschränktes Alleineigentum übernehmen.

Die Vertragsteile bewerten die Gp 1628 Wiese von 85 a oo m2 unter Zugrundelegung von S 400 pro Quadratmeter, sohin gesamt mit S 3,400.000, wovon sohin die je übergebenen 1/12 Anteile je S 283.333,33, sohin dem übergebenem Hofanteil genau entsprechend, betragen." Mit rechtskräftigem Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck a.Z. vom 2.Oktober 1986 wurde der Eigentumsübergang von 2/3 an der Liegenschaft EZ 11 I KG Bruck (Hof "Ölbrenner") an Rudolf K*** gemäß § 3 Abs 1 GVG die Zustimmung erteilt. Hingegen wurde (mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Grundverkehrsbehörde Schlitters, vom 30.Oktober 1986) der im Punkt II. des genannten Übernahmsvertrages vorgesehenen Eigentumsübertragung eines 1/6 Anteiles an der Liegenschaft EZ 77 KG Schlitters, bestehend aus Gp 1628 Wiese an die Geschwister Emma H*** und Ludwig K*** gemäß § 4 Abs 1 und § 6 Abs 1 lit. c Tir GVG die Zustimmung versagt. (Die von Emma H*** und Ludwig K*** dagegen erhobene Berufung wurde von der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen).

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Rekursgericht davon aus, daß es sich bei dem vorliegenden Übernahmsvertrag um ein einheitliches Rechtsgeschäft handle, mit dem nicht nur die bis dahin aufgeschobene Erbteilung nach § 16 THG durchgeführt, sondern auch der nach § 19 THG zu bestimmende Übernahmswert des geschlossenen Hofes und auch der daraus resultierende Abfertigungsanspruch der weichenden Geschwister des Anerben habe geregelt werden sollen, wobei letzterer nicht in einem Geldbetrag, sondern in einem Erwerb eines Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft EZ 77 II KG Schlitters habe bestehen sollen. Durch die rechtskräftig ausgesprochene grundverkehrsbehördliche Versagung des Eigentumserwerbes des 1/6 Anteiles des Anerben an dieser Liegenschaft durch die weichenden Geschwister und die diesbezügliche Nichtigerklärung des diesen Erwerb regelnden Vertragspunktes II. durch die Landesgrundverkehrsbehörde sei die Erfüllung dieser vertraglichen Regelung unmöglich gemacht worden. Obwohl sich diese Nichtigerklärung lediglich auf den Vertragspunkt II. erstrecke und der Eigentumserwerb der den weichenden Geschwistern noch gehörigen Miteigentumsanteile am geschlossenen Hof durch die zuständige Grundverkehrsbehörde genehmigt worden sei, könne nicht von einer Teilnichtigkeit gesprochen werden, die lediglich der Verbücherung des Vertragspunktes II. entgegenstünde. Denn nach dem Inhalt des Vertrages stehe nicht von vornherein fest, daß der Rekurswerber sich auch im Falle der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertragspunktes II. mit dem übrigen Vertragsinhalt oder mit dem im Punkt II. angeführten Entfertigungsanspruch in Geld einverstanden erklärt hätte. Aus dem Vertrag gehe auch nicht klar hervor, daß im Falle der grundverkehrsbehördlichen Versagung des Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der EZ 77 II KG Schlitters der dort angeführte Entfertigungsanspruch in Geld sofort zur Auszahlung fällig wäre. Daß die Nichtigkeit des Vertragspunktes II. hinsichtlich des Eigentumserwerbes eines Miteigentumsanteiles an der vorgenannten Liegenschaft durch den Rekurswerber nicht auch die übrigen Vertragsbestandteile erfasse, könne nicht zweifelsfrei aus der Vertragsurkunde erschlossen werden. Vielmehr ergäbe sich aus der Beurteilung eines Übernahmsvertrages als einheitliches Rechtsgeschäft, daß dieses nicht in verschiedene teilgültige Bestandteile aufgelöst werden dürfe, weil es ansonsten für den Eigentumserwerb der Miteigentumsanteile am geschlossenen Hof durch den Anerben am Erfordernis eines gültigen Rechtsgrundes mangelte, was einer Verbücherung des alleinigen Eigentumsrechtes des Anerben am geschlossenen Hof entgegenstehe.

Gegen diese Entscheidung - offensichtlich bloß in ihrem abändernden Teil - richtet sich der Revisionsrekurs des Rudolf K*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes (in seinen Punkten 1) und 2) des Spruches) aufzuheben und den erstgerichtlichen Beschluß vollinhaltlich wieder herzustellen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist davon auszugehen, daß der Rekurswerber sich in Wahrheit bloß gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung beschwert erachtet, diesen Beschluß in Wahrheit somit nicht insoweit bekämpfen will, als der von Ludwig K*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs mangels Eingriffes in dessen bücherliche Rechte als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurs ist somit zulässig (§ 126 Abs 2 GBG), er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß es im Rahmen der Verpflichtung des Grundbuchsgerichtes, das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen (§ 94 Abs 1 GBG), dessen Aufgabe ist, auch zu prüfen, ob der Urkundeninhalt nur in formeller Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifel ist. Ein Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt auch bezüglich der materiellrechtlichen Fragen keinerlei Zweifel aufkommen läßt (vgl. EvBl. 1976/13 = NZ 1976, 95; NZ 1986, 41 und 90; NZ 1987, 105 und 161 ua). Nach § 26 Abs 2 GBG müssen Urkunden, mit welchen die Einverleibung eines dinglichen Rechtes erreicht werden soll, einen gültigen, dh nach der Rechtsordnung wirksamen Rechtsgrund enthalten. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung gilt ein Vertrag, der von einer Behörde genehmigt werden muß, als aufschiebend bedingt; im Falle der Versagung der Genehmigung ist der Vertrag ex tunc unwirksam (SZ 52/1; SZ 53/140; SZ 56/194 ua). Da im vorliegenden Fall der im Übernahmsvertrag vereinbarten Übertragung des Eigentums an dem 1/6 Anteil des Antragstellers an der Liegenschaft EZ 11 II KG Schlitters zu gleichen Teilen auf seine beiden Geschwister die nach dem TirGVG erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde rechtskräftig versagt wurde, ist die zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Eigentumsübertragung unwirksam. Wie schon das Rekursgericht erkannte, ist somit die Rechtsfrage entscheidend, ob die Unwirksamkeit dieser Eigentumsübertragung der grundbücherlichen Durchführung der grundverkehrsbehördlich genehmigten Übertragung der Emma H*** und Ludwig K*** gehörigen Eigentumsanteile von insgesamt 2/3 an dem geschlossenen Hof "Ölbrenner" EZ 11 I KG Bruck an den Antragsteller entgegensteht. Nach dem Übernahmsvertrag haben die Vertragsteile die Übertragung der Eigentumsanteile der Emma H*** und des Ludwig K*** an der Liegenschaft EZ 11 I KG Bruck ua an die "Bedingung" geknüpft, daß der Anerbe Rudolf K*** seinen beiden weichenden Geschwistern zur vollständigen und einvernehmlichen Gutmachung deren Entfertigungsansprüche den ihm an der Liegenschaft

EZ 77 II KG Schlitters gehörigen 1/6 Anteil zu gleichen Teilen überträgt und die Geschwister dieser Liegenschaftsanteile zur vollständigen und einvernehmlichen Gutmachung ihrer Entfertigungsansprüche in ihr volles unbeschränktes Alleineigentum übernehmen, wobei auch der Wert dieser Liegenschaft einvernehmlich festgelegt wurde. Ist nun diese Vereinbarung rechtlich unwirksam, so kann nicht gesagt werden, daß das nach dem Grundbuchsgesuch Rudolf K*** einzutragende Recht (Eigentumsrecht an der EZ 11 I KG Bruck) aus dem als Grundbuchsurkunde vorgelegten Übernahmsvertrag selbst zweifelsfrei hervorgeht, weil die von den Parteien für die Wirksamkeit des nun zu verbüchernden Liegenschaftserwerbes durch Rudolf K*** vereinbarte "Bedingung" mangels Rechtswirksamkeit der eine Voraussetzung für den Rechtserwerb durch Rudolf K*** bildenden Liegenschaftserwerb durch Emma H*** und Ludwig K*** nicht eingetreten ist. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dem Übernahmsvertrag fehle ein für die von Rudolf K*** begehrten grundbücherlichen Eintragungen gültiger Rechtsgrund, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.

Damit erweist sich der Revisionsrekurs als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.

Anmerkung

E13216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00005.88.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_0050OB00005_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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