TE OGH 1988/2/9 8Ob618/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ferdinand

T***-S***, Rechtsanwalt, Hans-Sachs-Gasse 7, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gerlinde T***, Fleischhauermeisterin, Peter-Rosegger-Straße 26, 8053 Graz, wider die beklagte Partei prot. Fa. V***- und F*** der Stadt Graz Gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch Dr. Hannes Stampfer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ausstellung einer Löschungsbewilligung (Streitwert S 3,400.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 24. April 1987, GZ 2 R 73/87-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Jänner 1987, GZ 9 Cg 116/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.052,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 2.095,65, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gerlinde T*** (in der Folge als Gemeinschuldnerin bezeichnet) ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1132 KG Wetzelsdorf, in deren Lastenblatt unter anderem das Pfandrecht für eine Forderung der V***- und F*** der Stadt Graz Gesellschaft mbH bis zum Höchstbetrag von S 3,400.000 einverleibt ist. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde zu 20 S 49/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten (die V***- und F*** der Stadt Graz Gesellschaft mbH befindet sich seit 29. Oktober 1984 in Liquidation) zur Unterfertigung folgender Löschungsbewilligung:

"In EZ 1132 KG Wetzelsdorf des Grundbuches beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz haftet im Lastenblatt (C-LNR 6) auf Grund der Pfandurkunde vom 19. April 1979 das Pfandrecht für die Forderung der V***- und F*** der Stadt Graz Gesellschaft mbH bis zum Höchstbetrag von S 3,400.000. Die beklagte Partei V***- und F*** der Stadt Graz Gesellschaft mbH in Liquidation als Rechtsnachfolgerin der V***- und F*** der Stadt Graz Gesellschaft mbH erteilt infolge Tilgung der dem Pfandrecht zugrundeliegenden Forderung die Bewilligung, daß auf Grund dieser Urkunde in EZ 1132 KG Wetzelsdorf des Grundbuches beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die Löschung des Pfandrechtes für ihre Forderung im Höchstbetrag von 3,4 Millionen Schilling einverleibt werde."

Der Kläger begründete sein Begehren im wesentlichen damit, daß die dem eingetragenen Pfandrecht zugrundeliegende Forderung nicht mehr zu Recht bestehe, weil sie bereits im März 1982 von der Gemeinschuldnerin aus einem ihr von der S*** S***

eingeräumten Kredit zur Gänze bezahlt worden sei.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, es sei richtig, daß ihre Forderung berichtigt worden sei, jedoch aus einem der Stadtgemeinde Graz von der S*** S*** zu diesem Zweck eingeräumten Kredit "unter ausdrücklicher Haftung der Stadtgemeinde Graz und über ihre Anweisung". Die Stadtgemeinde Graz werde nunmehr von der S*** S*** für diesen Kredit

in Anspruch genommen. Die dem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung der Beklagten sei daher nicht von der Gemeinschuldnerin, sondern "a conto der Stadtgemeinde Graz" bezahlt worden. Die Stadtgemeinde Graz begehre nach der Bestimmung des § 1422 ABGB die Abtretung des Pfandrechtes an sie, da die Forderung der Beklagten ausschließlich aus ihren Mitteln und zu ihren Lasten befriedigt worden sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Seine Sachverhaltsfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auf Grund einer Pfandbestellungsurkunde vom 19. April 1979 wurde im Jahr 1979 ob der damals dem Hermann und der Paula R*** gehörigen Liegenschaft EZ 1132 KG Wetzelsdorf zur Sicherung von Kreditforderungen aus der kurzfristigen Finanzierung von Geschäften das eingangs erwähnte Höchstbetragspfandrecht einverleibt. 1980 übernahm die Gemeinschuldnerin, die Tochter des Hermann und der Paula R***, von diesen den Fleischhauereibetrieb und die Liegenschaft. Sie und ihr Ehegatte Werner T*** nahmen am 1. März 1982 bei der S*** S*** einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 2,5 Millionen Schilling auf. Dieser Kredit wurde durch Wechsel und eine Ausfallsbürgschaft der Stadt Graz besichert. Die S*** S*** übernahm die frühere Kreditgeberfunktion der Beklagten deshalb, weil dieser die dafür nach dem Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes 1979 erforderliche rechtliche Qualifikation fehlte. Die Ehegatten T*** erteilten der S*** S*** die unwiderrufliche

Ermächtigung, ihren Zahlungsrückstand bei der Beklagten in der Höhe von S 1,953.780,43 zu Lasten dieses Kredites abzudecken. Mit der in diesem Sinne erfolgten Zahlung wurden die Finanzierungsgeschäfte der Beklagten beendet und ihre der Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Forderung getilgt. Es erfolgte keine Übertragung dieser Höchstbetragshypothek an die S*** S***.

Der den Ehegatten T*** von der S*** S***

eingeräumte Kredit wurde in der Folge mit über 4 Millionen Schilling ausgenützt. Nach Schaffung von Exekutionstiteln wurden zunächst die Kreditnehmer und dann die Ausfallsbürgin auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Stadt Graz leistete im Mai 1986 auf Abschlag der inzwischen auf fast 6 Millionen Schilling angewachsenen Kreditschuld eine Zahlung von 5 Millionen Schilling an die S***

S***.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß das der hier in Frage stehenden Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis und damit auch das Pfandrecht selbst bereits durch die Zahlung der Ehegatten T*** im März 1982 materiell erloschen sei und daher in der Folge nicht mehr auf die Stadt Graz habe übergehen können. Dem Begehren auf Ausstellung der Löschungsbewilligung sei daher stattzugeben.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß es für die Unterfertigung der Löschungsbewilligung eine Leistungsfrist von 14 Tagen setzte. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt.

Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, es trete der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Die S*** S*** habe für den Kredit, den sie den Ehegatten T*** im März 1982 gewährt habe und für den die Stadt Graz die Ausfallsbürgschaft übernommen und in der Folge auch eine Rückzahlung in der Höhe von S 5,000.000 geleistet habe, nie ein Pfandrecht eingeräumt erhalten. Selbst wenn man die Kreditgewährung als Übernahme einer fremden Schuld, für die die S*** S*** nicht gehaftet habe, ansehe, hätte die

S*** S*** im Sinne des § 1422 ABGB von der früheren Kreditgeberin vor oder bei der Zahlung den Forderungsübergang verlangen müssen, was dann allerdings auch den Übergang der Sicherungsmittel bewirkt hätte. Das sei aber nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht erfolgt; die Beklagte habe in erster Instanz nicht einmal eine entsprechende Prozeßbehauptung aufgestellt. Ein ihr selbst gar nicht zukommendes Pfandrecht habe die S*** S*** daher auch anläßlich

der Einlösung ihrer Forderung durch die Ausfallsbürgin Stadt Graz nicht gemäß § 1358 ABGB an diese übertragen können. Für das gegenteilige bloß auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Beklagten beruhende Ergebnis bestehe keine Rechtsgrundlage. Zu beachten sei zwar auch, daß die nach § 1422 ABGB erforderliche Erklärung, die Forderung einlösen zu wollen, sich auch stillschweigend ergeben bzw. nach den Umständen des Falles als selbstverständlich angesehen werden könne. Das treffe aber hier keineswegs zu, weil andernfalls der neuen Kreditgeberin (S*** S***) nicht nur eine Forderung aus dem mit den Ehegatten T*** abgeschlossenen Kreditvertrag, sondern darüber hinaus die Forderung der früheren Kreditgeberin (V***- und F***) zustünde.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ist ihr Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann dazu nicht Stellung genommen werden.

Im übrigen versucht die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen im wesentlichen darzutun, daß die Stadtgemeinde Graz von der Beklagten mit Recht die Übertragung des hier in Frage stehenden Pfandrechtes fordere, weil sie als Bürge eine fremde Schuld, nämlich die Kreditschuld der Gemeinschuldnerin und ihres Ehegatten an die S*** S***, bezahlen habe müssen und ihr daher gemäß § 1358 ABGB nunmehr alle Rechte der ursprünglichen Gläubigerin zustünden.

Dem ist zu entgegnen, daß ein Übergang von Sicherungsmitteln im Sinne dieser Gesetzesstelle auf die Stadtgemeinde Graz im Hinblick auf die von ihr geleistete Zahlung auf die Verbindlichkeit der Ehegatten T*** gegenüber der S*** S***

voraussetzte, daß der befriedigte Gläubiger - die S*** S*** - über derartige Sicherungsmittel verfügt hätte, im vorliegenden Fall also aus der einverleibten Höchstbetragshypothek berechtigt gewesen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Höchstbetragshypothek zur Sicherung von Forderungen der Beklagten intabuliert. Wenn die S*** S*** im Sinne der mit den Ehegatten T*** getroffenen Kreditvereinbarung einen Teil dieses Kredites dazu verwendete, um die damals offenen Forderungen der Beklagten gegen die Ehegatten T*** abzudecken, so wurde zunächst nicht einmal behauptet, daß es sich dabei um eine im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte Vertragsübernahme gehandelt hätte (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1422 und derselbe in ÖJZ 1982, 294, 313; RdW 1986, 240), in deren Rahmen eine Übertragung des der Beklagten eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes gleichzeitig mit der Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich gewesen wäre. Dagegen spricht im übrigen auch, daß zu Gunsten der Beklagten eine Höchstbetragshypothek von S 3,400.000 einverleibt war und ist, die S*** S*** den Ehegatten T*** aber (zumindest zunächst) nur einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 2,500.000 einräumte. Handelte es sich aber um keine derartige Vertragsübernahme, dann konnte das zu Gunsten der Beklagten begründete Höchstbetragspfandrecht auch dann, wenn die Zahlung der Forderung der Beklagten durch die S***

S*** nicht im Namen der Ehegatten T***, sondern im eigenen Namen erfolgt sein sollte, nicht im Wege der Einlösung (§ 1422 ABGB) auf die S*** S*** übergehen. Gewiß entspricht es

Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß sowohl bei einer cessio legis nach § 1358 ABGB als auch bei einer notwendigen Zession im Sinne des § 1422 ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch übergehen, die grundbücherliche Übertragung der Hypothek also in diesen Fällen nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter hat (SZ 14/161; SZ 19/243; JBl. 1976, 155; RdW 1986, 240 ua) und daß das im Sinne des § 1422 ABGB erforderliche Verlangen auf Abtretung der Rechte des Gläubigers nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden muß, sondern sich auch aus den Umständen des Falles schlüssig ergeben kann (EvBl 1953/268; JBl. 1969, 149; SZ 49/149; JBl. 1981, 93 uva). Wird aber eine Höchstbetragshypothek bestellt, dann haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1422; 8 Ob 513/84). Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Verkehrshypothek -, ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich (RdW 1986, 240). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß selbst dann, wenn die S*** S*** die unter dem besicherten Höchstbetrag liegende Forderung der Beklagten gegen die Ehegatten T*** im eigenen Namen bezahlte (was nicht feststeht), ein gänzlicher oder teilweiser Übergang des Höchstbetragspfandrechtes an die S*** S*** im Wege der Einlösung im Sinne des § 1422 ABGB nicht in Betracht kam. Daher kann auch die Stadtgemeinde Graz gegen die S*** S*** im Sinne des § 1358 ABGB

keinen Anspruch auf Übertragung der Hypothek haben. Da durch die Zahlung an die Beklagte festgestelltermaßen das der zu ihren Gunsten bestehenden Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Grundverhältnis endgültig abgewickelt wurde (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 451; SZ 44/121 ua), ist demnach diese Höchstbetragshypothek materiell erloschen und damit das auf Unterfertigung einer entsprechenden Löschungsquittung gerichtete Begehren des Klägers berechtigt.

Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00618.87.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_0080OB00618_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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