Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Friedhofstraße 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 14. Mai 2002, Zl. 16/6-DOK/02, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 134 Z 2 BDG 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. Oktober 2001, GZ 26 EVr 2036/00, wurde der Beschwerdeführer der Begehung des Vergehens der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 153 Abs. 1 und 2, erster Fall und 313 StGB, des Vergehens des schweren Betruges unter Ausnützung einer Amtsstellung nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 313 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB für schuldig erkannt und hiefür gemäß § 153 Abs. 2 erster Strafsatz StGB unter Anwendung von § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
In dem danach durchgeführten, die selben (strafbaren) Handlungen betreffenden Disziplinarverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 14. Jänner 2002 der Begehung von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 und 43 Abs. 2 BDG 1979 wie folgt für schuldig befunden:
"1. Oberst W, stellvertretender Leiter des Zentralinspektorates der SW der Bundespolizeidirektion Linz und behördlicher Beauftragter für die Abwicklung eines Projektes zur Förderung der Verkehrssicherheit durch Geldmittel des Landes OÖ hat dem Behördenleiter ein mit 20.5.1999 datiertes Schreiben an die Hypo-Landesbank, Filiale Linz, zwecks Errichtung eines Kontos zur Überweisung eines Förderungsbetrages der OÖ Landesregierung in der Höhe von ATS 1,210.000,-- zum Ankauf von Ausrüstungsgegenständen für die Verkehrsüberwachung und -erziehung mit dem Ersuchen um Unterzeichnung vorgelegt. Entgegen der nachfolgenden Weisung des Polizeidirektors, ein derartiges Konto bei der Hypo-Landesbank nicht zu errichten, hat Oberst W am 30.6.1999 ein Konto mit der Nummer ... bei der oa. Bank eröffnet und dabei als Kontoinhaber W, S, Bstraße, angegeben.
2. Oberst W hat von dem auf die Hypo-Landesbank überwiesenen Förderungsgeld nachstehende Barbehebungen für private Zwecke getätigt:
Barbehebung vom 22.7.1999 in der Höhe von ATS 130.000,--,
Barbehebung vom 6.9.1999 in der Höhe von ATS 50.000,--,
Barbehebung vom 6.10.1999 in der Höhe von ATS 65.000,--.
Diese Geldbeträge hat sich Oberst W auf Grund von privaten finanziellen Problemen zumindest vorläufig zugeeignet bzw. nach seiner Rechtfertigung 'ausgeborgt'.
3. Da Oberst W im Frühjahr 2000 wiederholt vom Leiter des Wirtschaftsverwaltungsdienstes der BPD Linz, welcher einen Prüfungsauftrag hatte, aufgefordert wurde, Unterlagen bzw. Rechnungen über den Ankauf von Sachgütern vorzulegen, hat er eine Rechnung der Firma B, K, Bstraße, vom 2.9.1999, Rechnungsnummer 99090520, in der Höhe von ATS 123.600,-- auf Originalfirmenpapier der Firma B in seinem Büro geschrieben und beim Firmenstempel der genannten Firma mit dem Namen des Geschäftsführers 'M' unterschrieben. In weiterer Folge hat Oberst
W diese Rechnung zum Beschaffungsakt gegeben. Mit dieser gefälschten Rechnung hat er sich über eine 'Erstüberprüfung' durch den Wirtschaftsverwaltungsdienst hinüber retten wollen.
4. Weiters hat Oberst W einen Einzahlungsbeleg, datiert mit 31.8.1999, in der Höhe von ATS 25.800,-- für eine Rechnung der Firma B mit der Nummer ... vom 28.8.1999 im Zuge einer behördlichen Überprüfung vorgelegt, wobei der Einzahlungsbeleg (sowie der unter Punkt 3 erwähnte) zwar von der Firma B, mit einem Originalstempel der genannten Firma abgestempelt, stammen, jedoch von Oberst W selbst geschrieben wurden. Durch Vorlage der falschen Einzahlungsbelege hat er eine drohende Suspendierung vom Dienst verhindern wollen.
5. Oberst W hat am 23.9.1999 bei der Firma F in G einen PKW-Dachträger im Wert von S 1.493,-- für private Zwecke gekauft. Die diesbezügliche Rechnung habe Oberst W zum Beschaffungsakt gegeben, damit im Beschaffungsakt ein weiterer Beleg 'für den Ankauf von Sachgütern' aufscheint. Im Beschaffungsakt wurde der Dachträger als für einen auszustattenden Gefahrenguttransport-Kontrollbus der BPD Linz bestimmt, geführt. Eine Überprüfung ergab, dass der Dachträger ausschließlich für PKW der Marke Mercedes verwendet werden kann.
6. Oberst W hat ein Schreiben der BPD Linz - Zentralinspektorat der SW, Zl. 3323, datiert mit 23.10.1998 - an das Amt der OÖ. Landesregierung gerichtet. In diesem Schreiben hat er ausgeführt, dass er eine Rechnung der Firma B vom 23.10.1998, Nr. ..., in der Höhe von S 36.960,-- zunächst selbst bezahlt habe und daher gleichzeitig um Refundierung bzw. Überweisung des Geldbetrages in angeführter Höhe auf sein privates Gehaltskonto ersuche. Diesem Schreiben an das Amt der OÖ. Landesregierung war die angeführte Rechnung beigeschlossen. Auf dieser Rechnung hat Oberst W den handschriftlichen Vermerk 'die richtige Lieferung und Leistung wird bestätigt' mit Datum und seiner Unterschrift angebracht. In weiterer Folge wurde der genannte Geldbetrag vom Amt der OÖ. Landesregierung auf das Gehaltskonto des Oberst W angewiesen. Die in der Rechnung Nr. ... der Firma B angeführte Leistung wurde von der Firma B jedoch nie erbracht.
7. Anlässlich der, über schriftlichen Auftrag des Polizeidirektors, erfolgten Auflösung des Kontos bei der Hypo-Landesbank, auf welches die Förderungsgelder des Landes überwiesen worden waren, hat Oberst WW am 18.5.2000 einen Geldbetrag in der Höhe von ATS 6.969,44 auf sein Gehaltskonto bei der Bank Austria überwiesen.
8. Am 19.6.2000 hat Oberst W einen Geldbetrag in der Höhe von ATS 43.898,58 vom Konto bei der Hypo-Landesbank (auf welches die Förderungsgelder des Landes OÖ. überwiesen wurden) bar behoben und laut eigenen Angaben damit teilweise offene dienstliche Rechnungen bezahlt. Einen Bargeldbetrag in der Höhe von ATS 12.000,-- hat Oberst W in seinem Büro aufbewahrt, was den Kontoführungsvorschriften des Bundes zumindest dem Sinne nach widerspricht."
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Ruhebezügen verhängt.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2002 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 abgewiesen und dieses Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde
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soweit diese im Beschwerdeverfahren von Belang ist - aus, der Beschwerdeführer, ein in den Ruhestand versetzter Beamter, sei disziplinarrechtlich wegen im Dienststand begangener Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe hiefür bestraft worden; die Handlungen dieser Dienstpflichtverletzungen seien sachverhaltsmäßig seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde gelegen. Bei diesem angelasteten Verhalten sei ein spezifisch dienstrechtlicher Aspekt
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der im Bereich des Strafrechts nicht abgedeckt werde - gegeben; der Beschwerdeführer habe gegen den die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierten Dienstpflichten verstoßen. § 95 Abs. 3 leg. cit. stehe seiner (zusätzlichen) disziplinären Bestrafung nicht entgegen, weil er trotz seiner Ruhestandsversetzung "weitere Dienstpflichtverletzungen begehen könnte, etwa im Wege eines Verstoßes gegen die Pflichten eines Beamten im Ruhestand gemäß § 61 BDG 1979"; die Bestimmung des § 95 Abs. 3 leg. cit. stelle auf das Bestehen einer "Wiederholungsgefahr" nicht ab. Es sei dem Beschwerdeführer aber darin zuzustimmen, dass ein Beamter des Ruhestandes nur einen eng umgrenzten, in § 61 BDG 1979 abschließend umschriebenen Kreis von Pflichten zu erfüllen habe. Er habe jedoch auch nach dem Eintritt in den Ruhestand für Dienstpflichtverletzungen einzustehen, die er während seines aktiven Dienstverhältnisses begangen habe. Aus § 133 BDG 1979 und dem in § 134 leg. cit. normierten Katalog der Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes ergebe sich, dass der Eintritt in den Ruhestand nur in einem begrenzten Umfang davor schützen könne, wegen der im aktiven Dienststand begangenen Verfehlungen verfolgt zu werden. § 95 Abs. 3 BDG 1979 sei nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung bzw. über ein Absehen von der Strafe zu sehen; es seien daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. die Verletzung dienstlicher Interessen in die Beurteilung der auszusprechenden Strafe einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe sich durch den rechtswidrigen Zugriff auf ihm vom Dienstgeber anvertrautes Vermögen schwer wiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht; diese seien geeignet, das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit in die Dienstführung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern. Durch sein Verhalten habe er "gravierende Verfehlungen im Kernbereich seiner Dienstpflichten gesetzt". Der Berufung des Beschwerdeführers zur Strafbemessung komme aus den in der Begründung (des angefochtenen Bescheides) näher dargestellten Erwägungen keine Berechtigung zu.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) ...
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
Pflichten des Beamten des Ruhestandes
§ 61. (1) Die in den §§ 46 und 53 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.
(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die in den §§ 56 Abs. 3 und 5 und 57 genannten Pflichten.
...
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
...
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlichen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf den selben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
...
Absehen von der Strafe
§ 115. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist, und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
...
Disziplinarerkenntnis
§ 126. (1) ...
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
...
6. Unterabschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 134. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche."
Der Beschwerdeführer macht (zusammengefasst) geltend, im Sinne des § 95 Abs. 3 BDG 1979 bedürfe es keiner zusätzlichen (disziplinären) Bestrafung, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe über ihn stelle "die Verhängung einer Strafe ohne Gesetz dar"; dies sei überdies verfassungswidrig und verletze auch Art. 7 EMRK.
Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2001/09/0109, und die darin angegebene Judikatur) regelt § 95 Abs. 3 BDG 1979 die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Disziplinarstrafe zusätzlich ausgesprochen werden darf, wenn gegen einen Beamten wegen desselben Sachverhaltes eine gerichtliche Strafe oder Verwaltungsstrafe verhängt worden war. Doppelbestrafungen (zusätzliche Disziplinarstrafen), die sich von ihrer Zielsetzung her neben einer bereits verhängten Strafe (durch ein Strafgericht bzw. eine Verwaltungsbehörde) nicht begründen lassen, sollen damit ausgeschlossen werden. Dort, wo das Strafrecht (die strafgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Bestrafung) den spezifisch dienstrechtlichen Aspekt bei dem einem Beamten angelasteten Verhalten nicht abdeckt, steht § 95 Abs. 3 BDG 1979 der Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen. § 95 Abs. 3 BDG 1979 ist nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Strafbemessung (§ 93 BDG 1979) und die Abstandnahme von der Strafe (§ 115 BDG 1979) zu sehen. Dabei würde es den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, im Falle der Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe nach § 95 Abs. 3 BDG 1979 nur auf Belange der Spezialprävention Rücksicht zu nehmen, denn sonst würde - wie im Beschwerdefall - ein vom Strafgericht rechtskräftig verurteilter Beamter disziplinär unter Umständen günstiger behandelt werden als ein Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist.
Im Beschwerdefall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers (wegen dreier Vergehen, nämlich der Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung, des schweren Betruges unter Ausnützung einer Amtsstellung und der Urkundenfälschung) die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Von daher war die Verhängung einer Disziplinarstrafe über den Beschwerdeführer zulässig.
Die - nach Begehung dieser Dienstpflichtverletzungen erfolgte - Versetzung in den Ruhestand vermag daran nichts zu ändern und steht auch einer Verhängung der (zusätzlichen) Disziplinarstrafe nicht entgegen (vgl. hiezu unter dem Gesichtspunkt der disziplinären Bestrafung eines Beamten des Ruhestandes die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/09/0006, vom 27. September 2002, Zl. 99/09/0262, vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0014, vom 15. Dezember 1999, Zl. 98/09/0195, vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0109, und vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0014).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090145.X00Im RIS seit
20.10.2005