TE OGH 1988/2/9 10ObS118/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Herbst und Reinhold Ludwig in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragisa I***, Abwäscher, 6020 Innsbruck, Innstraße 21, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3 (Landesstelle Salzburg), diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 1987, GZ 5 Rs 1081/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.März 1987, GZ 44 Cgs 57/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgendes fest:

Der am 29.April 1941 geborene Kläger, der während der "maßgeblichen Zeit" als Abwäscher beschäftigt war, kann nur mehr leichte Arbeiten ganztägig mit den üblichen Pausen und mittelschwere Arbeiten während einzelner Stunden täglich ausführen. Häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten scheiden aus. Es sollte ein Wechsel in der Arbeitsposition möglich sein. Insbesondere ist ihm ständiges Stehen nicht zuzumuten. Innenarbeiten sind vorzuziehen, jedenfalls sind Einwirkungen von Nässe, Kälte und Luftzug und außerdem wegen der Schwindelgefahr auch Arbeiten an exponierten Stellen, wie etwa auf Leitern, zu vermeiden. Wegen der Schwerhörigkeit kommen Arbeiten, die akustische Anforderungen stellen, also etwa das Wahrnehmen besonderer akustischer Signale von Maschinen erfordern, nicht in Betracht. Eine Gewichtsabnahme würde das Leistungskalkül des Klägers jedenfalls anheben. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Kläger nicht invalid im Sinn des für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei, weil es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtsbekanntermaßen noch eine Reihe von Tätigkeiten gebe, die nur mit leichten körperlichen Anforderungen verbunden seien. In Betracht kämen etwa die Tätigkeiten eines Portiers oder Büroboten, aber auch verschiedene Tätigkeiten in Industriebebetrieben, wie Abfüll-, Verpackungs-, Einlege- und Etikettierungsarbeiten in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie sowie Heft-, Falz- und Klebearbeiten in Buchbindereien. Das Berufungsgericht gab der vom Kläger ausschließlich aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz und der unrichtigen Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung keine Folge.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und (die Rechtssache) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden und dem Klagebegehren stattzugeben.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit in der Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, kann ihr schon deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Revisionswerber in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht und ausgeführt hat (RZ 1966, 204; EFSlg 10.569; SZ 50/152 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (10 Ob S 124/75 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene, vom Kläger mit Berufung nicht bekämpfte rechtliche Beurteilung zu prüfen. Der Kläger macht in der Revision allerdings auch geltend, daß das Berufungsgericht die in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz zu Unrecht als nicht gegeben angesehen habe. Auch diese - inhaltlich dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO zu unterstellenden - Ausführungen sind jedoch nicht zielführend, weil ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneinte, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (aus jüngerer Zeit etwa ÖBl 1984, 109; EFSlg 49.387 ua). Dies gilt auch für das Verfahren in Sozialrechtssachen (10 Ob S 23/87 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E13432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00118.87.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_010OBS00118_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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