TE OGH 1988/2/9 11Os173/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf F*** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Oktober 1987, GZ 32 Vr 995/87-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ausgesprochen, daß der am 28. Mai 1965 geborene, wiederholt im Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz angehaltene Invalidenrentner Rudolf F*** am 6.April 1987 in Waldhausen unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grade beruht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch eine Feuersbrunst verursachte, daß er mit einem Feuerzeug eine im Scheunentrakt des landwirtschaftlichen Anwesens der Gertrude R*** gelagerte Fuhre Heu anzündete. Er beging hiemit eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 169 Abs 1 StGB) und wurde deshalb gemäß dem § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil ficht der vorläufig gemäß dem § 429 Abs 4 StPO angehaltene Rudolf F*** sowohl mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung vor allem insoweit an, als das Schöffengericht gestützt auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen davon ausging, es sei zu befürchten, der geistig abnorme Rechtsbrecher werde nach seiner Person, seinem Zustand und der Art des begangenen Delikts auch in Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen (S 302).

Nur diese Gefährlichkeitsprognose betreffen die beiden von der Verteidigung gestellten Beweisanträge, deren Abweisung als Verletzung der Verteidigungsrechte moniert wird. Der Verteidiger beantragte nämlich die Einvernahme des (Vizepräsidenten der Lebenshilfe) Ing. Walter L*** zum Beweis dafür, daß für den Betroffenen ("Angeklagten") in einer Wohngemeinschaft der Lebenshilfe Scharnstein ein Behandlungsplatz vorgesehen wäre (woraus sich nach Meinung der Beschwerde ergebe, daß mangels Gefährlichkeit keine Einweisung erforderlich sei) und begehrte die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß eine gesicherte Prognose, ob der Betroffene weiterhin gefährliche strafbare Handlungen begehen werde, nicht erstellt werden kann (S 272 und 279).

Die - "vorsichtshalber auch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 a StPO" - geltendgemachte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 des § 281 Abs 1 StPO), die nach Ansicht des Beschwerdeführers darin zu er licken sei, daß sich das Gericht mit der verminderten Alkoholverträglichkeit und einer allfälligen vollen Berauschung zum Tatzeitpunkt nicht auseinandergesetzt habe, betrifft bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation neben der Gefährlichkeitsprognose keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Da sich sohin alle einer sachlichen Erledigung zugänglichen Einwände der Nichtigkeitsbeschwerde in Wahrheit nur gegen eine Entscheidung wenden, die allein dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts anheimgestellt ist, beinhaltet die Rechtsmittelausführung ausschließlich Berufungsvorbringen (EvBl 1977/8 ua). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).

Über sie wird das örtlich zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

Anmerkung

E12921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00173.87.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_0110OS00173_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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