TE OGH 1988/2/9 15Os182/87

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Veröffentlicht am 09.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oliver Emanuel S*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 5.November 1987, GZ 1 b Vr 578/87-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, sowie der Verteidigerin Dr. Wolf, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7.Dezember 1969 geborene, mithin zur Tatzeit noch jugendliche Oliver Emanuel S*** des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28.April 1987 in Wien in Gesellschaft des mangels Strafwürdigkeit (§ 42 StGB) nicht verfolgten Christian P*** mehrere Bauhölzer im Wert von ca. 400 S dem Ing. Richard L*** mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der aus den Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht erblickte in dessen Verantwortung, die weggenommenen Bauhölzer seien wie Abfall neben einem Müllcontainer gelegen, weshalb er sie für weggeworfenes Holz gehalten habe, eine widerlegte Schutzbehauptung. Diese Überzeugung leitete es insbesondere aus der auf Angaben der Zeugen J***, G*** und P*** beruhenden Schlußfolgerung ab, daß für jedermann der Tatort als Baustelle und das dort gelagerte geschlichtete Holz als Eigentum erkennbar war; ferner zog es in Betracht, daß der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung vorgebracht hatte, jenes Holz für Abfall gehalten zu haben, wobei er wahrheitswidrig glauben zu machen versucht hatte, es sei mit Schutt und Abfall bedeckt gewesen, und daß er den erhebenden Polizeibeamten wechselnde Erklärungen über die Herkunft des Holzes gegeben hatte, indem er es zunächst gekauft und später als Geschenk erhalten haben wollte, ohne sich dabei auf die Aneignung eines seiner Meinung nach herrenlosen Gutes zu berufen. Dem mit der Mängelrüge (Z 5) geltend gemachten Vorwurf einer Unvollständigkeit zuwider trifft es keineswegs zu, daß bei dieser Beweiswürdigung ausschließlich Angaben der Zeugin J*** verwertet worden seien. Vor allem die Aussage des "Vertreters der Firma L***" - womit ersichtlich der Zeuge Ing. K*** gemeint ist - wurde vom Jugendschöffengericht ohnehin berücksichtigt (US 6); welche sonstigen Verfahrensergebnisse es übergangen haben sollte, ist dem Beschwerdevorbringen, das sich insoweit in einer unsubstantiiert globalen Bezugnahme auf das "gesamte Verfahren" sowie auf die Angaben "sämtlicher anderer Zeugen und Beteiligten" erschöpft, nicht zu entnehmen.

Soweit aber der Beschwerdeführer eine andere Deutung der Aussage des Zeugen K*** fordert und die Beweiskraft von Angaben der Zeugin J*** in Zweifel zu ziehen sucht, liegt darin bloß eine Kritik an der formal einwandfreien Würdigung jener Verfahrensergebnisse durch die Tatsacheninstanz. Diese - noch dazu unter Übergehung weiterer maßgeblicher Urteilserwägungen vorgebrachten - Einwände bringen daher ebenfalls nicht den prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO zur Darstellung, sondern stellen einen unzulässigen Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar. Der vom Jugendschöffengericht (nach der maßgeblichen Urschrift des Urteils in Spruch und Gründen, US 2, 6) mit "ca. 400 S" - in den Urteilsausfertigungen fehlt allerdings versehentlich die relativierende Beifügung "ca." - angenommene Wert des weggenommenen Bauholzes hinwieder betrifft im Hinblick darauf, daß jedenfalls keinerlei Anhaltspunkt für eine wirtschaftliche Wertlosigkeit der Tatobjekte vorliegt, keine für den Schuldspruch oder für den heranzuziehenden Strafsatz bedeutsame Tatsache, weshalb sich eine Erörterung der gegen diese (sehr wohl durch Verfahrensergebnisse gedeckte) Bewertung gerichteten Mängelrüge (Z 5) erübrigt. Die auf die subjektive Tatseite des § 127 Abs 1 StGB bezogene Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 9 lit a) enthält keine Darstellungen rechtlicher Natur, sondern wiederholt inhaltlich nur das schon mit der Mängelrüge zum Ausdruck gebrachte Verlangen nach einer ihm genehmeren Lösung der Beweisfrage, ob er den Tatort als Baustelle erkannt hat. Darüber wurde jedoch vom Erstgericht durch die Verwerfung seiner Verantwortung als unglaubwürdig ohnehin klar in einem bejahenden Sinn abgesprochen, sodaß er mit diesem Beschwerdevorbringen, in dem er die in Rede stehende Tatsachenannahme übergeht, den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung bringt. Schließlich versagt auch der Einwand (Z 9 lit b), daß der abgeurteilten Tat im Sinne des § 42 StGB die Strafwürdigkeit mangle. Der Angeklagte wurde im Jahre 1985 und im Jahre 1986 je einmal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt, ohne daß diese gerichtlichen Sanktionen ihn von der Begehung des vorliegenden, rund sieben Monate nach der letzten Verurteilung verübten Diebstahls abhalten konnte. Schon aus dieser bisherigen Wirkungslosigkeit von gerichtlichen Verurteilungen zeigt sich das spezialpräventive Erfordernis einer Bestrafung des Beschwerdeführers, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 42 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB). Auch das Erstgericht hat darauf zutreffend verwiesen (US 9). Einer Erörterung, ob die weiteren Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben wären, bedarf es somit nicht mehr, weil bereits eine der Prämissen dieser Gesetzesstelle - die kumulativ erfüllt sein müssen - nicht gegeben ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 127 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Monates, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.

Es wertete bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen sowie den raschen Rückfall in einer Probezeit als erschwerend und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd.

Der eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Einwand, daß die "entwendeten" (richtig: gestohlenen) Sachen wertlos seien, entfernt sich von den maßgeblichen Urteilsfeststellungen über deren Wert, an denen im Rahmen der Berufung festzuhalten ist (§ 295 Abs 1 StPO) und ist daher unbeachtlich.

Daß der Diebstahl "nicht einmal aufgefallen wäre", ist eine durch nichts gedeckte Spekulation und könnte im übrigen auch keinen Milderungsumstand abgeben.

Das Tatsachengeständnis des Angeklagten, auf das er verweist, war weder reumütig, noch trug es wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, weil den erhebenden Polizeibeamten die Tat ohnedies bereits durch Hinweise der Zeugin J*** bekannt war.

Daß der Angeklagte hinwieder "in einem unbesonnenen Moment" gehandelt hätte, trifft nach seiner eigenen Verantwortung nicht zu, denn er bemerkte das Bauholz bereits am Tag vor der Tat, besprach den Diebstahl am Abend mit seinem Freund P*** und stahl mit diesem in der folgenden Nacht das Holz (S 17).

Daß von den Tätern keine Vorkehrungen gegen eine Entdeckung getroffen worden waren, hindert die Annahme eines entsprechenden Erschwerungsgrundes (§ 32 Abs 3 StGB), schlägt aber deshalb nicht schon mildernd zu Buche.

Der Angeklagte vermag somit keine Milderungsgründe darzutun, die ihm nicht bereits vom Erstgericht zugebilligt worden wären. Die Strafzumessungsgründe wurden somit vom Jugendschöffengericht durchaus vollzählig erfaßt und auch zutreffend gewürdigt. Die verhängte - bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe ist keineswegs überhöht. Es war demnach auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E13108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00182.87.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19880209_OGH0002_0150OS00182_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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