Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr. Karoline L***, Ärztin, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 10, 2) Dr. Brigitta S***, Liegenschaftseigentümerin, 3550 Langenlois, Kirchenplatz 2,
3) Christian K***, Liegenschaftseigentümer, 2340 Mödling, Johann Straußgasse 21, 4) Johannes K***, Liegenschaftseigentümer, 2340 Mödling, Dr. Karl Giannonigasse 27/20, 5) Dr. Christine K***, Liegenschaftseigentümerin, 2340 Mödling, Johann Straußgasse 21, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Prenner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Beatrix S***, Private, 2103 Langenzersdorf, Kellergasse 125, 2) Firma I*** Gesellschaft m.b.H., 4600 Wels, Friedhofstraße 96, erstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Wolfgang Jeannee, Rechtsanwalt in Wien, zweitbeklagte Partei vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer, Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 16. Oktober 1986, GZ 41 R 549/86-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 9. Juli 1986, GZ 5 C 2137/86-5, behoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten gegenüber dem Beklagten folgende Feststellung: "Das in Ansehung des als Geschäftslokalität gemieteten Bestandobjektes EZ 36 KG Favoriten, 1100 Wien, Favoritenstraße 71, zwischen den beklagten Parteien und
a)
der erstbeklagten Partei,
b)
eventualiter der zweitbeklagten Partei,
bestehende Bestandverhältnis ist ein solches auf bestimmte Dauer und endet mit Frist 30. September 1988."
In der mündlichen Streitverhandlung vom 17. Juni 1986 präzisierten die Kläger das Klagebegehren dahin, daß es zu lauten habe: "Es werde festgestellt, daß in Ansehung des als Geschäftslokalität gemieteten Bestandobjektes EZ 36, KG Favoriten, Favoritenstraße 71, 1100 Wien, zwischen den klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei, nicht jedoch gegenüber der zweitbeklagten Partei bestehende Bestandverhältnis ein wirksam befristetes bis 30. September 1988 ist.
2. Für den Fall der Abweisung des Klagebegehrens und für den Fall, daß die zweitbeklagte Partei Hauptmieter des Bestandobjektes EZ 36 KG Favoriten, Favoritenstraße 71, 1100 Wien, ist, werde festgestellt, das Bestandverhältnis zwischen den klagenden Parteien und der zweitbeklagten Partei am Bestandobjekt EZ 36 KG Favoriten, Favoritenstraße 71, 1100 Wien, ist befristet und endet daher wirksam am 30. September 1988."
Das Erstgericht beurteilte dieses Vorbringen als Klagsänderung, die es nicht zuließ. Das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte sei zunächst unschlüssig und unzulässig gewesen. Durch die versuchte Klagsänderung habe sich keine Änderung ergeben. Der Klagevertreter habe die Klage zwar so umformuliert, daß nunmehr auch die Zweitbeklagte im ersten Feststellungsbegehren enthalten sei, jedoch in negativer Hinsicht, daß nämlich mit ihr ein Bestandverhältnis nicht bestehe; für den Fall, daß sie Hauptmieter sei, wurde das Eventualbegehren beantragt, es werde festgestellt, daß dieser Vertrag befristet sei. Für den Fall, daß gegen die Erstbeklagte kein Bestandverhältnis festgestellt würde, sollte gegenüber einer anderen Partei, nämlich der Zweitbeklagten, festgestellt werden, daß das dann folgerichtig mit ihr bestehende Bestandverhältnis befristet sei. Auch dies sei ein Eventualbegehren gegen eine Person, gegen die das Hauptbegehren nicht gerichtet sei. Da das Klagebegehren somit auch nach der beantragten Klagsänderung unzulässig sei, sei die Klagsänderung nicht zuzulassen gewesen. Überdies sei die Zulassung einer Klagsänderung nur deshalb, um die zunächst unschlüssige und unzulässige Klage zu retten und nicht kostenersatzpflichtig zu werden, nicht gerechtfertigt.
Infolge Rekurses der Klägerin behob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes, wobei es aussprach, daß der von Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht führte aus, ein zulässiges Eventualbegehren setze ein Hauptbegehren gegen dieselbe Person voraus. Der in der Klage enthaltene Eventualantrag wäre daher als bedingte Prozeßhandlung grundsätzlich unzulässig gewesen, da er die Abweisung der Klage gegen die Erstbeklagte voraussetze. Dies gelte jedoch nur dann, wenn nicht ohnehin ein Begehren gegen die Zweitbeklagte in der nunmehr in der Tagsatzung vom 17. Juni 1986 protokollierten Form bereits im ursprünglichen Klagebegehren, wobei hiezu der gesamte Klagsinhalt heranzuziehen sei, enthalten wäre. In diesem Falle würde es sich bei der Neuformulierung des Begehrens nicht um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO, sondern um eine zulässige Modifizierung des Klagebegehrens handeln. Hiefür spreche, daß ohne Änderung des Sachverhaltes, mit Ausnahme des unwesentlichen Hinweises auf ein weiteres Verfahren 5 C 2203/86, die Änderung erfolgt und bereits in der Klage zum Ausdruck gekommen sei, daß Bestandrechte der Zweitbeklagten bestritten seien. Die logische Folge des Vorbringens, daß Mietrechte mit der Erstbeklagten bestehen, solche der Zweitbeklagten aber ungeklärt seien, die Feststellung eines befristeten Bestandverhältnisses gegen die Erstbeklagte begehrt, die Zweitbeklagte jedoch als Partei des Verfahrens geführt werde, sei aber, daß damit auch die negative Feststellung im Hauptbegehren, daß die Zweitbeklagte nicht Hauptmieterin sei, begehrt werde. Den Klägern könne nicht unterstellt werden, daß sie eine nach dem Wortlaut des unberichtigten Urteilsbegehrens unschlüssige Klage gegen die Zweitbeklagte einbringen wollten, da das Hauptbegehren nach dem Wortlaut jedenfalls nicht gegen die Zweitbeklagte gerichtet gewesen sei. Da somit der Inhalt der Klagsschrift bereits das nunmehr präzisierte Klagebegehren beinhaltete, handle es sich um eine Erweiterung des Begehrens und daher nicht um eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Zweitbeklagte vertritt die Auffassung, obgleich in der Klagserzählung ausgeführt wurde, daß die Kläger die Zweitbeklagte nicht als ihren Mietvertragspartner anerkennen wollten, könne daraus nicht abgeleitet werden, daß ein negatives Feststellungsbegehren als Hauptbegehren gegen die Zweitbeklagte vorliege. Überdies habe die Zweitbeklagte als Klägerin zu 5 C 2203/86 des Bezirksgerichtes Favoriten die Feststellung ihres Eintrittes in das gegenständliche Mietverhältnis mit den in diesem Verfahren als Kläger auftretenden Liegenschaftseigentümern begehrt. Im Zeitpunkt der Klagsänderung im vorliegenden Verfahren sei die positive Feststellungsklage im anderen Verfahren bereits anhängig und damit gegenüber dem geänderten Klagebegehren Streitanhängigkeit gegeben gewesen. Würde daher im vorliegenden Verfahren die Klagsänderung nur als Modifizierung des ursprünglichen Klagebegehrens beurteilt, könnte im Verfahren 5 C 2203/86 Streitanhängigkeit eingewendet werden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Eine Klageänderung im Sinne des § 235 ZPO liegt nur vor, wenn der Streitgegenstand geändert, also z.B. eine inhaltliche Änderung des Begehrens vorgenommen wird (Fasching III, 110 f). Es bildet dagegen keine Änderung des Streitgegenstandes, wenn die Angaben in der Klage berichtigt werden. Als Berichtigung ist es anzusehen, wenn Ergänzungen und Richtigstellungen erfolgen, die das Wesen der bereits geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berühren, oder wenn offenbare Irrtümer in der Fassung des Klagebegehrens richtiggestellt werden, die sich nicht aus einer unrichtigen Begründung des Begehrens herleiten, sondern auf einem mit dem Streitgegenstand nicht in innerem sachlichem Zusammenhang stehenden Verhalten des Klägers beruhen (vgl. SZ 54/156 ua). Wesentlicher Bestandteil jeder Klage ist neben dem Klagebegehren das Vorbringen der Tatsachen, auf die sich der Anspruch gründet. Das Vorbringen der rechtserzeugenden Tatsachen muß kurz, aber vollständig sein. Es gilt für die österreichische Zivilprozeßordnung die Substantiierungstheorie, eine rechtliche Qualifikation des erhobenen Anspruchs hat der Kläger nicht vorzunehmen (Fasching III, 36 f). Ein Klagebegehren ist daher rechtlich schon dann schlüssig, wenn das Begehren des Klägers als Rechtsfolge aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen abgeleitet werden kann (7 Ob 9/86 ua).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Rekursgericht beizupflichten, daß unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Klage aus dieser mit hinreichender Bestimmtheit die Bestreitung der Rechtsstellung auch der Zweitbeklagten als Hauptmieterin entnommen werden kann. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Rekursgericht das Vorbringen der Klägerin in der Streitverhandlung vom 17. Juni 1986 nicht als inhaltliche Änderung des Begehrens und damit als Klagsänderung beurteilt, sondern nur als zulässige Modifizierung, die das Wesen der bereits in der Klage geltend gemachten rechtserzeugenden Tatsachen nicht berührte.
Den Ausführungen des Revisionsrekurses zur Frage der Streitanhängigkeit ist zu entgegnen, daß das Vorliegen dieses Prozeßhindernisses in diesem Verfahren von beiden Vorinstanzen in den Gründen ihrer Entscheidung - vom Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12. November 1986, ON 13 - ausdrücklich und damit für das Gericht dritter Instanz bindend (vgl. SZ 43/121, JBl. 1980, 541 ua) verneint wurde.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E13157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00581.87.0209.000Dokumentnummer
JJT_19880209_OGH0002_0020OB00581_8700000_000