TE OGH 1988/2/10 3Ob507/88

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Elke T***, geboren am 21.April 1971, vertreten durch die Mutter Ilse T***, Riezlern, Söllerweg 6, diese vertreten durch Dr.Paul F. Renn, Rechtsanwalt in Dornbirn, infolge Revisonsrekurses des Vaters Karl-Heinz T***, Installateur, Oberstdorf, Pfarrstraße 1, BRD, vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1987, GZ 1 a R 447/87-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bezau vom 29.Oktober 1987, GZ P 48/86-14, richtig vom 7.Dezember 1987, ON 25, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der am 21.April 1971 geborenen Elke T*** ist geschieden. Das Recht, die Minderjährige zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, wurde der Mutter übertragen. Elke T*** beendete ihre Schulausbildung zunächst im Jahre 1986 und trat am 1.August 1986 eine kaufmännische Lehre an.

Am 5.Oktober 1987 stellte die Mutter den Antrag, dem Vater aufzutragen, zu dem bisher von ihm geleisteten Unterhalt von monatlich DM 465,-- einen weiteren Betrag von DM 356,-- monatlich zu leisten. Elke besuche seit dem 14.September 1987 eine private Handelsschule in Oberstdorf, wofür monatlich DM 356,-- zu bezahlen seien. Eine andere Handelsschule gebe es im wohnungsnahen Bereich nicht. Die Mutter sei nicht in der Lage, die Kosten der Schulausbildung zu finanzieren; ihr monatlicher Nettolohn betrage DM 1.200,--. Der Schulbesuch sei im Interesse der Minderjährigen, um ihr im späteren Berufsleben eine bessere Startmöglichkeit zu geben. Der Vater erklärte sich bereit, während eines Schulbesuches der Minderjährigen weitere DM 100,-- monatlich an Unterhalt zu zahlen, sprach sich jedoch gegen eine darüber hinausgehende Erhöhung seiner Unterhaltsleistung aus. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen betrage unter Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld etwa DM 2.200,--. Es bestehe keine Notwendigkeit zum Besuch einer privaten Handelsschule. In Sonthofen befinde sich eine staatliche Realschule, die ebenso wie die Handelsschule mit der mittleren Reife abschließe und somit dieselben Ausbildungsmöglichkeiten biete. Der Besuch dieser Schule sei der Minderjährigen zumutbar, da sie auch von anderen Schülern aus dem Kleinen Walsertal besucht werde.

Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, ab dem 1. Oktober 1987 einen monatlichen Unterhaltsbe trag von DM 565,-- zu bezahlen, das Mehrbegehren von monatlich DM 256,-- wies es ab. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:

Die von Elke T*** besuchte private Handelsschule ist die einzige im näheren Umkreis; die nächste Handelsschule ist in Kempten; der Besuch dieser Schule wäre für die Minderjährige mit einer täglichen Fahrzeit von drei Stunden verbunden. Die monatlichen Schulkosten abzüglich der Studienbeihilfe betragen DM 256,--. In der Schule wird keine Verpflegung verabreicht. Der Vater hat als Installateur ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von DM 2.290,--.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß sich der Vater freiwillig zu einer höheren Unterhaltsleistung verpflichtet habe, als ihm diese nach seinem Einkommen zuzumuten wäre. Die Zahlung eines weiteren Betrages übersteige seine Leistungsfähigkeit.

Das Rekursgericht verpflichtete den Vater ab 1.Oktober 1987 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von DM 700,-- und wies das Mehrbegehren von DM 121,-- ab. Die Minderjährige habe Schulkosten zu tragen, die in dieser Form in den vom Erstgericht angewendeten Durchschnittsbedrafssätzen nicht berücksichtigt würden; es sei daher auf diese Kosten bei der Unterhaltsbemessung Bedacht zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß mit dem Besuch der Privatschule ein größerer Aufwand für Schulbedarfsmittel, Jausenverpflegung und Bekleidung verbunden sei, lägen hingegen nicht vor. Da den Vater keine weiteren Sorgepflichten träfen, übersteige der zugesprochene Unterhalt nicht seine Leistungsfähigkeit.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs insoweit, als er zu einer Unterhaltsleistung von mehr als DM 565,-- monatlich verpflichtet wurde, mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen. Er macht geltend, daß der mj. Elke ein Besuch der Realschule in Sonthofen zumutbar sei. Diese Schule schließe wie die private Handelsschule in Oberstdorf mit der mittleren Reife ab und sei überdies kostenlos. Die Ausbildung an beiden Schulen sei, wenn nicht ident, so doch ähnlich gestaltet. Ein EDV-Unterricht, wie ihn die Minderjährige an der Handelsschule erhalte, sei auch an der Realschule in Sonthofen möglich. Der Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von DM 700,-- sei bei Berücksichtigung seines Nettoeinkommens nicht zu rechtfertigen. Zur Frage der Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG führt der Vater aus, es liege keine Bemessungsfrage vor; zu befinden sei über die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule. Die Höhe des Unterhalts stehe damit in untrennbarem Zusammenhang.

Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht nicht an. Die Abgrenzung zwischen einer unzulässigen Anfechtung im Bemessungsbereich (Judikat 60 neu = SZ 27/177) und einer zulässigen Anfechtung, die dann gegeben ist, wenn die Untergerichte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Unterhaltsverpflichtung auch über die Berufswahl des Minderjährigen abgesprochen haben, wenn also in erster Linie die Ermöglichung einer bestimmten Berufsausbildung durch den Besuch einer bestimmten Schule oder Universität zu entscheiden ist (EvBl 1962/380, RZ 1977/63, EFSlg 37.347, EFSlg 39.227, EFSlg 49.896), liegt in der Frage, ob die Berufswahl strittig ist. Diese Frage und die damit zusammenhängende Schulfrage sind aber im vorliegenden Fall nicht strittig, sie werden an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen. Der Vater meint nur, daß die mj. Elke eine gleichwertige und billigere Ausbildung auch an einer anderen als der von ihr besuchten privaten Handelsschule erhalten könne. Ob aber zur Erreichung eines bestimmten Berufszieles eine billigere oder teurere Schule zu wählen ist, ist nur eine Bemessungsfrage. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E13174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00507.88.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19880210_OGH0002_0030OB00507_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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