TE OGH 1988/2/10 9ObA17/88

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor Zeh und Franz Breit als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann R***, Steuerberater, Viktring, Karl-Truppe-Straße 33, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei K*** E***-A***,

Klagenfurt, Arnulfplatz 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert S 2,588.132,51; im Revisionsverfahren S 990.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1987, GZ 8 Ra 1106-1109/87, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4. Mai 1987, GZ 31 Cga 84/87-153, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Feststellungsbegehren wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner für dieses Verfahren grundlegenden Entscheidung vom 13. Mai 1986, 14 Ob 64/86, bereits klarstellte, daß die hier noch in Frage stehenden Ansprüche auf begünstigten Strombezug und Gewährung einer Zusatzpension mit Feststellungsbegehren geltend zu machen seien. Der Kläger erhob dementsprechend hiezu Feststellungsansprüche (S 1336 V b und 1337 f) und stellte überdies hinsichtlich der Ermittlung der an die Gehaltsentwicklung bei der Beklagten gekoppelten Pensionshöhe noch ein Rechnungslegungsbegehren (31 Cga 1004/87 des Erstgerichts).

Die Ausführungen in der Revision über das ursprünglich gestellte Klagebegehren, Strom zu "liefern", sind daher in diesem Verfahren überholt. Der Einwand, es bestehe kein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage, weil im zweiten Rechtsgang ohnehin die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zugesichert worden sei, ist verfehlt, weil der Kläger einen Anspruch darauf hat, daß seine künftigen Rechtsbeziehungen zur Beklagten geklärt werden und er nicht auf eine neuerliche Prozeßführung verwiesen wird. Die Beklagte hat die gegenständlichen Ansprüche des Klägers im ersten Rechtsgang noch generell bestritten und erst im zweiten Rechtsgang erklärt, sie werde die vertraglich übernommenen Pflichten einhalten, ohne jedoch ein Anerkenntnis abzugeben oder einen Vergleich anzubieten. Aus diesem und dem bisherigen Verhalten der Beklagten hätte aber nur dann auf einen Wegfall des Feststellungsinteresses geschlossen werden können, wenn dadurch völlig zweifelsfrei die bisher aktuelle Gefährdung der Rechtsposition des Klägers auf Dauer beseitigt worden wäre (vgl. Fasching ZPR Rz 1102). Dies ist schon deshalb nicht der Fall, da selbst in der Revision noch die Bindung durch den das Stromdeputat betreffenden Feststellungsausspruch unzutreffend als "zu eng" und die Feststellung des Anspruches auf Gewährung einer Zusatzpension als nicht zustehende "zusätzliche Anspruchsgrundlage" gerügt wird.

Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht bei einem Vertragsverhältnis dann, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Ansprüche im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, eine solche Auskunft unschwer zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zugemutet werden kann (Arb. 9.164, 10.406 ua). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs2 ZPO begründet.

Anmerkung

E12881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00017.88.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19880210_OGH0002_009OBA00017_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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