Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** UND K*** WIEN, Wien 3., Vordere Zollamtstraße 13, vertreten durch Dr.Walter Hatvanger, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard L***, Elektromeister, 2.) Monika L***, Bedienerin, beide Wien 23., Triesterstraße 229/3, beide vertreten durch Dr.Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 518.467 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 31. August 1987, GZ R 235/87-70, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 29.April 1987, GZ 2 C 167/86-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird gemäß § 419 ZPO an das Berufungsgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, den fehlenden Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3 ZPO nachzutragen, ob für jeden der geltend gemachten Ansprüche die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 518.467 s.A. Der Erstbeklagte schulde ihr auf Grund des Hypothekarkreditvertrages vom 20.Juli 1977 den Betrag von S 269.092 und auf Grund des Bürgeskredites vom 26.September 1977 den Betrag von S 256.375. Beiden Kreditverhältnissen sei die Zweitbeklagte als Bürge und Zahler beigetreten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien keine Folge. Einen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO enthält sein Urteil nicht.
Rechtliche Beurteilung
Wenn in der Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht dann, wenn jeder der Ansprüche für sich unabhängig von dem anderen nicht bestehen kann oder wenn die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei als Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (SZ 56/186; SZ 47/13; SZ 45/117 u.v.a.). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht aber nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann oder wenn kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen diesen Ansprüchen besteht (SZ 56/186; MietSlg. 34.768). Dies ist hier der Fall. Es handelt sich um zwei auch inhaltlich völlig verschiedene, an verschiedenen Tagen abgeschlossene Kreditverträge zwischen der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und dem Erstbeklagten. Die Ansprüche aus beiden Kreditverhältnissen könnten, wie die Einwendungen der Beklagten zeigen, ein völlig verschiedenes rechtliches Schicksal haben. Die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 JN sind daher nicht gegeben.
Da jeder der beiden Ansprüche den Betrag von S 300.000 nicht übersteigt, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, erforderlich. Dieser Ausspruch wird vom Berufungsgericht nachzutragen sein. Sollte das Berufungsgericht die Revision nicht für zulässig erklären, wäre die Revision den Beklagten zwecks Nachtragung der Gründe, warum sie die Revision dennoch für zulässig erachten (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO), zur Verbesserung zurückzustellen.
Anmerkung
E13135European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00700.87.0210.000Dokumentnummer
JJT_19880210_OGH0002_0010OB00700_8700000_000