TE OGH 1988/2/10 9ObA135/87

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichthofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Theodor Zeh und Franz Breit als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhold S***, Kaufmann, Hall, Sparbereggstraße 8, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Max Kohla KG, 2. Harald K***, Kaufmann, beide Innsbruck, Roßaugasse 28, beide vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 187.452 brutto abzüglich S 83.799 netto sA (Revisionsstreitwert S 179.656 brutto abzüglich S 83.799 netto sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil, des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juni 1987, GZ 5 Ra 3/87-79, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 1985, GZ 2 Cr 190/82-54, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.868,18 (darin S 424,38 Umsatzsteuer und S 1.200 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Inhalt der handgeschriebenen Provisionsaufstellung des Klägers (Beilage 34) zu erörtern und daraus entsprechende Feststellungen zu treffen, richtet sich in Wahrheit gegen die im Revisionsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Das in der Revision genannte Beweismittel war nämlich sowohl Gegenstand des erstgerichtlichen als auch des Berufungsverfahrens (S 300 f, 324, 340, 376 und 476) und fand in der Beweiswiederholung neben den übrigen Beweismitteln Berücksichtigung (S 431, 477, 479, 487, 547 und 548). Abgesehen davon ist es nicht entscheidungswesentlich, ob nach Ansicht des Klägers auch einer Firma SC-P***, Grassau, welche noch vor der Direktbelieferung der Firma ESC (G***) in Konkurs geraten war, Differenzprovisionen zugestanden wären, da die Provisionen, wie die Revisionswerber selbst ausführen, nach ihrer Ablehnung im Jahre 1981 vom Masseverwalter nie gerichtlich eingefordert worden sind. Gegenstand dieses Verfahrens sind lediglich Provisionszusagen des Klägers an die Firma ESC (G***). Dazu und über die Höhe der Differenzprovisionen hat das Berufungsgericht aber ausreichende Feststellungen getroffen.

Auch die gerügte Aktenwidrigkeit, die sich ebenfalls auf eine "Nichterörterung" der Beilage 34 gründet, ist nicht gegeben. Die Feststellung, daß der Kläger günstige Preis erzielte, ist unter anderem schon in der Aussage des Zweitbeklagten selbst (S 490) und in den vom Berufungsgericht zitierten Beilagen begründet. Ein Übertragungsirrtum oder eine Übertragungsdiskrepanz liegt nicht vor (vgl. Fasching ZPR Rz 1914).

Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist dazu auszuführen, daß die Rechtsrüge, die sich ebenfalls wieder auf die Beilage 34 bezieht, nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, wonach dem Kläger der Exportverkauf ohne genaue Abgrenzung seiner Kompetenzen oblag. Er hatte lediglich bestmögliche Umsätze zu erzielen. Der Zweitbeklagte erklärte in diesem Sinne dem Johannes G*** gegenüber ausdrücklich, daß der Kläger alles weitere mit ihm erledigen werde. Das Berufungsgericht hielt es letztlich auch für unglaubwürdig, daß die Geschäftsleitung der Erstbeklagten von den Provisionsvereinbarungen mit der Firma ESC (G***), die den vorgegebenen Preisrahmen nicht beeinträchtigten, nichts gewußt haben sollte. Damit haben die Beklagten aber den ihnen obliegenden Beweis, der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch eine (unzulässige) Provisionsvereinbarung mit Goverts zum Schaden der Beklagten verletzt, nicht erbringen können (vgl. Arb. 7.500, 8.736, 10.021, 10.324 = JBl. 1984, 270 ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E13062

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00135.87.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19880210_OGH0002_009OBA00135_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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