TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2005/09/0056

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0057 2005/09/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden des K in W, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich 1) vom 5. November 2004, Zl. Senat-GF-04-2037,

2) vom 8. November 2004, Zl. Senat-GF-04-2038, und 3) vom 9. November 2004, Zl. Senat-GF-04-2039, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der mit ihnen vorgelegten angefochtenen Bescheide steht folgender Sachverhalt fest:

Mit den im Instanzenzug ergangenen obzitierten Bescheiden der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der K GmbH mit Sitz in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf näher umschriebenen Baustellen insgesamt 10 Ausländer entgegen dem Gebot des § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt habe, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt sei, einen Ausländer nur beschäftigen dürfe, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitze.

Er habe jeweils Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen. Es wurden zu 1) fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.500,--, zu 2) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--, und zu 3) drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.500,-- (zu allen Geldstrafen für den Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschlüssen je vom 28. Februar 2005, B 2, 3 und 6/05, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden sind folgendermaßen ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid verletzt mich in meinem Recht gemäß § 58 Abs. 2 AVG, dass Bescheide hinreichend begründet werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Begründungspflicht auch für Ermessensbescheide. Die Höhe der festgelegten Strafe ... stellt eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde dar. Im angefochtenen Bescheid wurde nicht begründet, wie ich EUR 12.500,-- (bzw.: 'die Geldstrafe') bei einem Monatsgehalt von nicht einmal EUR 1.500,-- bezahlen soll. Der angefochtene Bescheid verstößt daher gegen § 58 Abs. 2 AVG.

Aus den oben angeführten Gründen ist der angeführte Bescheid rechtswidrig. Es wird in der Begründung auch nicht auf meinen Schuldenstand von ca. EUR 300.000,--, welcher aus dem öffentlichen Grundbuch hervorgeht, Rücksicht genommen und wird auch nicht begründet, wie ich bei EUR 300.000,-- Schulden und einem Einkommen von EUR 1.500,-- die auferlegte Strafe bezahlen soll.

Der angefochtene Bescheid ist sohin rechtswidrig, auf Grund von Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat die Höhen der verhängten Strafen, welche zur Zl. 2005/09/0057 jeweils die gesetzliche Mindeststrafe pro beschäftigten Ausländer darstellen und zu den Zlen. 2005/09/0056 und 0058 jeweils nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe liegen, im Sinne der gesetzlichen Anforderungen des § 19 VStG ausreichend begründet. Denn die belangte Behörde hat Ausführungen zum Unrechtsgehalt, zum Verschulden, zu dem jeweils anzuwendenden Strafsatz, und zur Abwägung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gemacht.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090056.X00

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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