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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §56 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 27. September 2004, Zl. BMJ-A20108/0001-Pr 7/2004, betreffend Versagung der Genehmigung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Vorsteher der Geschäftsstelle und Rechtspfleger in Exekutionssachen beim Bezirksgericht W.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2004 meldete der Beschwerdeführer gemäß § 56 BDG 1979 die Vornahme der vorläufigen Bewertung des Inventars und des damit verbundenen Arbeitsaufwandes (Schreibtätigkeit) bei Firmenkonkursen im Sprengel des Landesgerichtes W als Nebenbeschäftigung, da die außerhalb der Dienstzeit hiefür aufgewendete Arbeitsleistung mittels Honorarnote direkt mit den Masseverwaltern abgerechnet werde.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2004 versagte der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien "Die Genehmigung zur Ausübung der mit Schreiben vom 16.1.2004 gemeldeten Nebenbeschäftigung im Zuge von Insolvenzverfahren im Auftrag von Masseverwaltern Inventare aufzunehmen"."
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Justiz mit Bescheid vom 27. September 2004 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. In der Begründung führte die Bundesministerin für Justiz im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall bestehe eine Geschäftsverbindung zwischen dem Beschwerdeführer und den in den Konkursverfahren bestellten Masseverwaltern, welche wiederum als Vertreter von betreibenden Parteien im Exekutionsverfahren aufträten. Dem Beschwerdeführer obliege als Hilfsorgan des Vorstehers des Bezirksgerichtes W die Dienstaufsicht über die Beamten und Vertragsbediensteten dieses Bezirksgerichtes. Darüber hinaus sei er als Rechtspfleger in Exekutionssachen entscheidungsberechtigt über Anträge von Parteien, insbesondere über solche auf Exekutionsbewilligung, welche regelmäßig von Rechtsanwälten eingebracht würden. Der Kontakt des Beschwerdeführers bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit bestehe somit zwangsläufig mit demselben Personenkreis wie bei Ausübung der Nebenbeschäftigung. Die Vermutung der Befangenheit liege daher konkret vor. Die Dienstbehörde erster Instanz habe zu Recht die Unzulässigkeit der weiteren Ausübung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung beurteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 3 erster Satz BDG 1979 hat der Beamte seiner Dienstbehörde jede Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. § 56 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 nennt drei Konstellationen, in denen Beamte eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben dürfen, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt (Beamte, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist; Beamte, die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen; Beamte, die sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befinden).
Im Beschwerdefall hat die Erstbehörde nach dem klaren Spruch ihres Bescheides die Genehmigung einer ihr gemeldeten Nebenbeschäftigung versagt. Diese Versagung war rechtswidrig, weil der Fall des Beschwerdeführers zweifellos nicht unter die in § 56 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 genannten Konstellationen fällt und einen Antrag auf Genehmigung der gemeldeten Nebenbeschäftigung auch nicht gestellt hat. Indem die belangte Behörde den erstbehördlichen Bescheid bestätigte, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen weiter eingegangen zu werden brauchte.
Für die weitere Vorgangsweise wird die belangte Behörde daran erinnert, dass, falls der Beschwerdeführer seine gemeldete Nebenbeschäftigung bereits ausübt (wovon die belangte Behörde ausgeht), eine Feststellung der Unzulässigkeit derselben nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 aus den im hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht in Frage kommt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120208.X00Im RIS seit
02.11.2005