Index
41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung eines Asylantrags und Abschiebung des psychisch krankenrussischen Asylwerbers nach Polen angesichts der gemäß derAufnahmerichtlinie zu gewährleistenden medizinischen Versorgung imZielstaatSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischenrömisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen
Föderation, reiste über Polen mit seiner schwangeren Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30. Juli 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003, L 50, S 1 (im Folgenden: Dublin II-VO), Polen zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Republik Polen erklärte sich in Folge für die Prüfung der gegenständlichen Anträge zuständig. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) holte gemäß §30 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG) eine Stellungnahme von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in der Erstaufnahmestelle Ost ein, der keine "belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" beim Beschwerdeführer feststellte. Der Beschwerdeführer legte jedoch ein weiteres Privatgutachten vor, welches eine höhergradige posttraumatische Belastungsstörung zufolge serieller Traumatisierung des Beschwerdeführers attestierte.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 wies das BAA den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß §5 Abs1 AsylG als unzulässig zurück. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei und der Beschwerdeführer wurde nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 wies das BAA den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß §5 Abs1 AsylG als unzulässig zurück. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei und der Beschwerdeführer wurde nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch II).
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) mit Bescheid vom 15. November 2007 mit der Maßgabe ab, dass Satz zwei des Spruchpunktes I zu lauten habe: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 Absatzt 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Polen zuständig." 2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) mit Bescheid vom 15. November 2007 mit der Maßgabe ab, dass Satz zwei des Spruchpunktes römisch eins zu lauten habe: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 Absatzt 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Polen zuständig."
Der UBAS setzte sich in der Begründung detailliert mit der Frage auseinander, ob der Verbringung nach Polen krankheitsbedingte Abschiebehindernisse unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK entgegenstehen und stellte zu diesem Zweck auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) ab. Im Ergebnis erkannte der UBAS unter Zugrundelegung der Judikatur des EGMR trotz eines zweiten Gutachtens eines Psychotherapeuten, der dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung attestierte, kein Abschiebehindernis und somit keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt nach Art3 Abs2 Dublin II-VO. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handle, die weder regelmäßig noch in einer intensiven Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch genommen habe, noch dass dessen Erkrankung einen Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie notwendig gemacht hätte. Eine (Re-)Traumatisierung durch die zwangsweise Ausweisung des Beschwerdeführers nach Polen sollte dadurch verhindert werden, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Person und unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes nach Polen überstellt werde.
Für den UBAS ergaben sich auf Grund der Feststellungen der Erstbehörde, wonach es Einrichtungen in Polen gebe, die sich auf die Behandlung von Folteropfern spezialisiert hätten, traumatisierte Asylwerber grundsätzlich kostenlos durch qualifiziertes Fachpersonal in den Aufnahmezentren selbst bzw. in eventu in einer speziell dafür eingerichteten Klinik behandelt werden würden, keine Bedenken hinsichtlich einer medizinischen Basisversorgung in Polen. Darüber hinaus sei in den Artikeln 15 und 20 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie), die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich sei. Da Polen seit 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union sei, sei Polen auch zur Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet bzw. hätte die Europäische Kommission im Falle, dass die Republik Polen dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art226 des EG-Vertrages (im Folgenden: EGV) einzuleiten.
Der UBAS verneinte weiters einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art8 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gerügt wurde.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch von einer meritorischen Äußerung Abstand.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Auch wenn ein anderer Staat gemäß Dublin II-VO zuständig ist, kann eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung in diesen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden mit sich bringen. In einem solchen Fall ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art3 EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei:
"In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment".
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
"... the applicant faces the risk of relapse even if he stays
in the United Kingdom as his illness is long term and requires
constant management. Removal will arguably increase the risk, as will
the differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of
the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
"It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available."
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
"In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54)."
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
"The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art3 EMRK führen:
"Here the Court would highlight that, according to established case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.
However, in exceptional circumstances the implementation of a
decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian
considerations, result in a violation of Article 3 ... In this
respect, the Court observes that there is care and treatment
available in the applicant's home country, although not of the same
standard as in Sweden and not as readily available ... The Court is
aware that the care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3."
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
"In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised."
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
"... aliens who are subject to deportation cannot in
principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State.
However, in exceptional circumstances the implementation of a
decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian
considerations, result in a violation of Article 3 ... it observes
that he has never been committed to close psychiatric care or
undergone specific treatment... not been in regular contact with a
psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's
circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by
him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of
view of Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the
second applicant would try to commit suicide if the deportation order
were enforced, the Court reiterates that the fact that a person,
whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does
not require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the
threat from being realised... In the present case, the Court observes
that the second applicant has tried to commit suicide twice ... and
that a doctor ... considered that there was a clear risk of suicide
... The Court further takes note of the respondent Government`s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition."
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). 3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
4. Die durch die Rechtsprechung des EGMR festgelegten Grundsätze führen im vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
4.1 Die belangte Behörde stellte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise fest, dass eine medizinische Versorgung im Zielstaat gewährleistet ist. Darüber hinaus führt sie zutreffend aus, dass Polen gemäß der obgenannten Richtlinie verpflichtet ist, Asylwerbern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die belangte Behörde hat auch überprüft, ob der Transport nach Polen, der bereits durchgeführt wurde, zumutbar ist.
4.2 In diesem Fall kann der Behörde - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - nicht entgegengetreten werden, wenn sie trotz einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Polen sieht. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art3 EMRK verletzt.
5. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass die Entscheidung, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK erheblich werden kann (vgl. VfSlg. 17.586/2005 ua.). Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, deren Kriterien der Verfassungsgerichtshof und der EGMR in ihrer Rechtsprechung dargelegt haben (vgl. VfGH 29.9.2007, B1150/07 und die dort genannte Judikatur). 5. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR davon aus, dass die Entscheidung, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen unter dem Blickwinkel des Art8 EMRK erheblich werden kann vergleiche VfSlg. 17.586/2005 ua.). Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, deren Kriterien der Verfassungsgerichtshof und der EGMR in ihrer Rechtsprechung dargelegt haben vergleiche VfGH 29.9.2007, B1150/07 und die dort genannte Judikatur).
Der Beschwerdeführer - und seine Ehefrau - stellten am 30. Juli 2007 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im vorliegenden Fall ergab sich im Laufe des Verfahrens gemäß Dublin II-VO die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers, seiner Frau und des am 28. August 2007 geborenen Kindes, weshalb die Anträge jeweils zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Polen ausgewiesen wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art8 EMRK nicht verletzt.
III. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.römisch III. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
IV. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Befassung mit dem mit
Schriftsatz vom 17. Jänner 2008 eingebrachten Antrag auf Einleitung einer Exekution.
V. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG
ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Refoulement-Verbot, Privat- und Familienleben, EU-RechtRichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2400.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010