Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Horst L*** wegen des Vergehens nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 142 Abs. 1) StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 28. Dezember 1987, GZ. 36 Vr 3521/87-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 23.Mai 1946 geborene, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Horst L*** ist des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 (§§ 15, 142 Abs. 1) StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er sich am 29.September 1987 in Innsbruck durch den Genuß von Alkohol und die Einnahme von Rohypnoltabletten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch dem Ernst S*** mit Gewalt gegen seine Person durch mehrere Faustschläge und Fußtritte und Entreißen seines Schlafsacks im Wert von 880 S eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen getrachtet, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB. zugerechnet würde.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er wendet sich gegen die Beurteilung des verdecken Delikts als versuchten Raubes, weil der Wille, sich oder einen Dritten durch eine bestimmte Tat zu bereichern, die Fähigkeit zu Denkleistungen voraussetze, die der Angeklagte auf Grund seines durch die Einnahme von Rohypnoltabletten verstärkten Rauschzustands nicht mehr gehabt habe. Könne doch die aus seinem Verhalten ableitbare Willensbetätigung, sich eine eigentümerähnliche Herrschaft über die weggenommene Sache anzumaßen, nicht mit dem Vorsatz gleichgesetzt werden, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Es hätte daher versuchte Nötigung, nicht versuchter Raub als Grunddelikt angenommen werden müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge versagt.
Hat der Angeklagte den erstrichterlichen Feststellungen zufolge doch "ernstlich bedacht und sich damit abgefunden ...., dem Ernst S*** durch Gewalt den Schlafsack abzunehmen, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Insoweit lag auch beim Angeklagten noch eine Willensbetätigung vor ..." (S. 137). Die Rechtsrüge, die diese faktische Urteilskonstatierung negiert, geht damit nicht von dem sie bindenden Tatsachensubstrat aus. Der weitere Einwand einer angeblich mit der Einführung des nunmehr in Geltung stehenden Strafgesetzbuchs gegenüber der Rechtslage nach dem Strafgesetz 1945 hier eingetretenen Änderung der Rechtsprechung kann, weil auch er nicht den festgestellten Bereicherungsvorsatz - siehe LSK. 1981/157, LSK. 1982/180, LSK. 1984/151 u.a. - akzeptiert, auf sich beruhen. Da sohin weder der angerufene noch sonst einer der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht wurde, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.). Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt die - ausnahmsweise - Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.), weshalb die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung zuzuleiten waren (RiZ. 1970 S. 17, 18; 1973 S. 70; EvBl. 1981 Nr. 46; JBl. 1985 S. 565; RiZ. 1987/48 S. 180, linke Spalte, u.a.).
Anmerkung
E13095European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00016.88.0211.000Dokumentnummer
JJT_19880211_OGH0002_0130OS00016_8800000_000