TE OGH 1988/2/11 6Ob524/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei August G*** Gesellschaft mbH, Schlickgasse 2, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Franz Calice, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei August G***, Pensionist, Apfelbrunngraben 51, 2385 Breitenfurt West, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 44.880 s.A., infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Oktober 1987, GZ 11 R 177/87-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16.April 1987, GZ 19 Cg 60/85-28, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die ao. Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das auf Zahlung eines Betrages von S 44.880 samt stufenweise berechneten Zinsen gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß ein Betrag von S 15.300 samt stufenweisen Zinsen zugesprochen, das Mehrbegehren von S 29.580 samt stufenweisen Zinsen aber abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.

Die gegen die Abweisung des Mehrbegehrens von S 29.580 s.A. gerichtete Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs.3 ZPO ist gegen ein Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, die Revision unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert S 60.000 nicht übersteigt. Diese Revisionsbeschränkung ist nicht nur auf voll bestätigende Urteile des Berufungsgerichtes, sondern auch auf die Bekämpfung des bestätigenden Teiles eines nur teilweise bestätigenden Berufungsurteiles anzuwenden (Fasching Zivilprozeßrecht, Rdz 1872; EvBl.1985/45 ua). Der S 60.000 nicht übersteigende bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes kann daher auch mit ao. Revision nicht angefochten werden, weshalb dieses Rechtsmittel zurückzuweisen war.

Anmerkung

E13219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00524.88.0211.000

Dokumentnummer

JJT_19880211_OGH0002_0060OB00524_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten