Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Februar 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut R*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Oktober 1987, GZ 24 a Vr 1176/87-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Raimund R*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 129 Z 1 StGB schuldig gesprochen, weil er in Bregenz fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte den Ö*** B*** bzw dem Johann P*** durch
Einbruch, und zwar nach Aufbrechen der, bei den Motorschiffen "A***" und "V***" mittels Klemmfedern gesicherten Schiebefenster, sohin einer Sperrvorrichtung bzw Einsteigen in das Schiffsinnere, sohin in ein Transportmittel und Aufbrechen der Buffetrolläden mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. am 30.Juli 1986 auf dem Motorschiff "A***" Spirituosen im Gesamtwert von 361,50 S, 2. in der Nacht auf den 1.August 1986 auf dem Motorschiff "V***" Spirituosen sowie zwei Kellnerhosen, ein Kellnerhemd und einen Kassastift im Gesamtwert von 2.580 S.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Strafausspruch mit Berufung angefochten.
Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich in der Behauptung, daß das Ersturteil an einer offenbar unzureichenden Begründung leide, und das Erstgericht bloß Scheingründe angeführt habe. Da weder die bekämpften Aussprüche des Gerichtes noch die Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweise angeführt sind, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Mayerhofer-Rieder2 § 281 Z 5 StPO ENr 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
Anmerkung
E13090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00021.88.0218.000Dokumentnummer
JJT_19880218_OGH0002_0120OS00021_8800000_000