Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner und durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda und Franz Eckner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann W***, 1100 Wien, Tegnergasse 27, vertreten durch Dr. Günther Weingartner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien,
Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 1987, GZ. 31 Rs 179/87-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. März 1987, GZ. 20 Cgs 94/86-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.Oktober 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 17.Juli 1986 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß der am 20.März 1934 geborene Kläger eine Lehre als Konditor abgeschlossen, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt hat. Bis 1972 arbeitete er mit Unterbrechungen als Hilfsarbeiter bzw. Installateur. Seit 1972 war der Kläger durch 79 Monate hindurch als Angestellter und durch 30 Monate als Arbeiter versichert. Vom 20. April 1973 bis 31.März 1978 war der Kläger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit 1978 arbeitete er kurzzeitig in mehreren Betrieben und Branchen.
Der Kläger ist auf Grund seines Gesundheitszustandes noch in der Lage, alle leichten Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in normaler Arbeitszeit bei Einhaltung der üblichen Pausen zu verrichten. Auszuschließen sind Tätigkeiten unter besonderem ständigem Zeitdruck. Anlernfähigkeit und Einordenbarkeit sind gegeben. Der Arbeitsplatz kann erreicht werden.
Weil der Kläger noch in der Lage sei, den Beruf eines Geschäftsführers auszuüben und im übrigen an Verweisungstätigkeiten noch solche in der Verwendungsgruppe II (Karteikraft, Postexpedient, Bürogehilfe) und in der Verwendungsgruppe III (Angestellter im Ein- oder Verkauf, Fakturist) des Kollektivvertrages der Handelsangestellten in Frage kämen, sei er nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht.
In der Revision macht der Kläger Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, beantragt, das Berufungsurteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Revisionswerber einen bereits in der Berufung gerügten Verfahrensmangel erster Instanz neuerlich geltend macht, ist er auf seine eigenen Ausführungen, es sei ihm bewußt, daß eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht geltend gemacht werden könne, wenn das Berufungsgericht eine solche verneint habe, zu verweisen. Der Grundsatz, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden können, gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (10 Ob S 23/87, 10 Ob S 60/87 ua). In der Rechtsrüge wird nur ausgeführt, daß das Berufungsgericht zu Unrecht auf die konkrete Arbeitsmarktsituation nicht Bedacht genommen habe. Der Gesetzgeber hat die Minderung der Arbeitsfähigkeit abstrakt durch Vergleich mit jener von körperlich und geistig gesunden Versicherten und durch Festlegung eines (in den einzelnen Pensionsgesetzen differenzierten) Kreises der Verweisungstätigkeiten, an denen die Restarbeitsfähigkeit gemessen wird, geregelt. Eine Berücksichtigung gesunkener Nachfrage nach Arbeit in der Pensionsversicherung würde zu einer Verschiebung von der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung zu jener der Pensionsversicherung führen. Kann ein Versicherter keinen Arbeitsplatz finden, so fällt dies in die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung (10 Ob S 21/87, 10 Ob S 139/87). Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Notwendigkeit, die konkreten Arbeitschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen zu erheben, verneint. Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.
Anmerkung
E13419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00019.88.0223.000Dokumentnummer
JJT_19880223_OGH0002_010OBS00019_8800000_000