TE OGH 1988/2/23 10ObS27/88

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter

Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda und Franz Eckner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth F***, ohne Beschäftigung, 5242 St. Johann am Walde, Geierseck 24, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER

A*** (Landesstelle Linz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1987, GZ 13 Rs 1110/87-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Mai 1987, GZ 4 Cgs 118/87-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin, der auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte nur mehr eine in 20 Minuten zu bewältigende Gehstrecke von jeweils einem Kilometer zugemutet werden kann, der allerdings die Benützung auch öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist, deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist richtig, weil es dabei - in der hier nicht durchbrochenen Regel - nicht auf die möglicherweise weitere Entfernung der derzeitigen Wohnung der Klägerin von der nächsten geeigneten Arbeitsstelle oder von der nächsten Haltestelle eines Massenverkehrsmittels ankommt (so auch 10 Ob S 25/87 und 10 Ob S 32/87).

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin übersieht, daß der von ihr zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. April 1982, SVSlg. 27.763 = JBl 1983, 165, eine Beschränkung der Gehleistung auf höchstens viermal 200 Meter pro Arbeitstag zugrunde lag. Sie beruft sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Dezember 1984, SVSlg. 29.809, weil im damaligen Fall die Gehgeschwindigkeit ebenso wie bei der Revisionswerberin nur um ca. ein Viertel eingeschränkt war, weshalb in beiden Fällen von einem außergewöhnlich geringen Gehtempo oder von ungewöhnlichen Gehpausen keine Rede sein kann. Nur solche Einschränkungen würden aber die Arbeitswege allenfalls unzumutbar machen. Dafür, daß die Klägerin nicht in der Lage wäre, bei schlechten Witterungsverhältnissen eine Wegstrecke von rund 1 km in etwa 20 Minuten zurückzulegen, bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt.

Das angefochtene Urteil war daher ohne weitere Begründung zu bestätigen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E13418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00027.88.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19880223_OGH0002_010OBS00027_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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