TE OGH 1988/2/23 10ObS14/88

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Veröffentlicht am 23.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda und Franz Eckner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sabri C***, 1110 Wien, Senefeldergasse 22/17, vertreten durch Dr. Kurt Kreissl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 1987, GZ. 34 Rs 138/87-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Februar 1987, GZ. 3 Cgs 102/86-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 11.November 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 17.September 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß der (am 17.Jänner 1956 geborene) Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und nach seinem Vorbringen als Hilfsarbeiter tätig war, leichte, halbzeitig mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit im Sitzen, Stehen und Gehen mit den üblichen Pausen ohne besonderen Zeitdruck verrichten kann. Die Fingerfertigkeit ist außer für besondere Feinarbeiten erhalten. Der Kläger ist einordenbar und unterweisbar. Der Anmarschweg ist gewährleistet.

Da der Kläger mit diesem Leistungskalkül noch auf die Tätigkeiten eines Entgraters, Adjustierers, Abfüllers in der Plastikwarenerzeugung, Verpackers von Kleinmaterial, Portiers, Museums- und Ausstellungsaufsehers verwiesen werden könne, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs.3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.

In seiner wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Revision macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel erster Instanz geltend, die bereits in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung und kann daher nicht mit Revision bekämpft werden. Wie der erkennende Senat in seiner grundsätzlichen Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführlich dargelegt hat, können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, auch in Sozialrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden. Da die Revision andere Ausführungen nicht enthält, war ihr ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.

Anmerkung

E13428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00014.88.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19880223_OGH0002_010OBS00014_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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