TE OGH 1988/2/23 10ObS28/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Mag. DDr. Wilhelm Kryda und Franz Eckner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid H***, im Haushalt, 1210 Wien, Jeneweingasse 8/5, vertreten durch Dr. Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich

Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Anrechnung bereits erbrachter Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in bestimmter Art, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1987, GZ 33 Rs 234/87-8, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Oktober 1987, GZ 2 Cgs 1153/87-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt 2 Cgs 1153/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, der Akt VersNr. 3122 15 09 40 der P*** DER

A*** und der Akt 33 Rs 234/87 des Oberlandesgerichtes Wien

werden dem Oberlandesgericht Wien

zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 11. Dezember 1987, 33 Rs 234/87-8, durch Beisetzen des nach § 45 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Wert des Streitgegenstandes 30.000 S übersteigt, falls dies nicht zutreffen sollte, auch durch Beisetzen des dann nach § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses (dieser) Ausspruchs (Aussprüche) zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß der Klägerin als Versicherten von der beklagten Partei als Versicherer die von der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1977 bis 1. April 1986 im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung als halbjährliche Beitragsleistungen auf Basis einer nicht herabgesetzten Bemessungsgrundlage zur Pensionsversicherung anzurechnen seien, zurück.

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Sein Beschluß enthält keine Aussprüche nach § 45 Abs. 1 und 3 ASGG und keine Begründung für das Unterbleiben dieser Aussprüche. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der von der beklagten Partei nicht beantwortet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Über den Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht entschieden werden.

Nach § 47 Abs. 1 ASGG gelten die sonst anzuwendenden Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO nicht. Weil es sich aber nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen iS des § 47 Abs. 2 ASGG handelt, ist § 528 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach § 46 Abs. 3 ASGG der Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle tritt.

Das Rekursgericht hätte daher nach § 45 Abs. 3 ASGG dessen Absätze 1 und 2 sinngemäß anwenden und den (die) entsprechenden Ausspruch (Aussprüche) vornehmen und nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.

Die Unterlassung dieses (dieser) notwendigen Ausspruches (Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar, die nach den §§ 419 und 430 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f (300)).

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig sei, dann wäre das bereits erstattete ordentliche Rechtsmittel der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs. 1 Z 5 iVm § 528 Abs. 2 letzter Satz ZPO bei einem außerordentlichen Rekurs vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).

Dazu waren die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E13426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00028.88.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19880223_OGH0002_010OBS00028_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten