Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede G***, kfm. Angestellte, Wien 13., Friedenszeile 52, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger, Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ludwig G***, Tischlermeister, Wien 15., Zwölfergasse 9, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. November 1987, GZ 47 R 771/87-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 20.Juli 1987, GZ 1 F 9/84-37, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung des Rekursgerichtes teilweise Folge gegeben. Punkt 3 des Beschlusses des Erstgerichtes wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat: "Dem Antragsgegner wird das Eigentumsrecht an der Einrichtung des Arbeitszimmers der Ehewohnung, bestehend aus Schrank, Schreibtisch und Sitzbank, der Antragstellerin das Eigentumsrecht an allen anderen Einrichtungs- und Hausratsgegenständen dieser Ehewohnung zugesprochen." Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin an Kosten des Verfahrens den Betrag von S 11.915,18 (darin enthalten S 1.124,53 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Begründung:
Die am 28.April 1973 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.August 1984, 11 Cg 210/84-4, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragstellerin auf Grund eines mit ihrem Stiefvater am 6.Dezember 1972 abgeschlossenen Übergabsvertrages Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof mit dem Haus Friedenszeile 52. Dem Übergeber und seiner Gattin, der Mutter der Antragstellerin, steht das intabulierte lebenslängliche Wohnungsrecht am ganzen Haus zu, die Antragstellerin verpflichtete sich weiters, eine lebenslängliche wertgesicherte Leibrente von S 500 monatlich an den Übergeber und an ihre Mutter zu bezahlen. Die Antragstellerin bewohnte zum Zeitpunkt der Eheschließung eine Genossenschaftswohnung in Wien 13. Im Jahre 1975 gab sie diese Wohnung auf. Als Inventarablöse erhielt sie den Betrag von S 220.000. Seither befindet sich die Ehewohnung im Haus Friedenszeile 52. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der Eheschließung Eigentümer eines Hauses (Superädifikates) in Kindberg, für das er vor der Eheschließung bereits S 200.000 aufgewendet hatte. Dieses Haus wurde während aufrechter Ehe fertiggestellt und eingerichtet. Der Antragsgegner verkaufte dieses Haus im Sommer 1984 um S 550.000. Den Erlös verwendete er für Jagdvergnügungen. Aus einer gemeinsamen Lebensversicherung erhielt der Antragsgegner am 12. April 1984 S 47.500 ausbezahlt. Auch diesen Betrag verwendete er für sich.
Die Streitteile sind sich darüber einig, daß das Eigentum an der Wohnung EZ 1201 KG Auhof der Antragstellerin verbleiben solle. Die Antragstellerin beantragt, ihr die gesamten Einrichtungs- und Hausratsgegenstände der Ehewohnung eigentümlich zuzusprechen, der Antragsgegner begehrt an Fahrnissen die Zuteilung der Einrichtung seines bisherigen Arbeitszimmers, die Antragstellerin möge weiters zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 950.000 verpflichtet werden.
Das Erstgericht sprach unter anderem aus, daß die Antragstellerin alleinige Eigentümerin des Hauses bleibe (Punkt 1), ihr die im Haus Friedenszeile 52 befindlichen Einrichtungs- und Hausratsgegenstände zugesprochen werden (Punkt 3) und verpflichtete sie, binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses an den Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 600.000 zu leisten (Punkt 2). Es stellte fest, es seien nach der Eheschließung im Hause Friedenszeile 52 umfangreiche Renovierungs- und Umbauarbeiten vorgenommen worden, die einen Wertzuwachs von rund S 1,300.000 bewirkt hätten. Zu diesem Wertzuwachs hätten beide Teile beigetragen, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Die Antragstellerin habe S 220.000, die sie aus der Auflösung ihrer früheren Wohnung bezogen habe, in die Ehewohnung investiert. In diesem Betrage liege aber auch ein gewisser Anteil des Antragsgegners, der durch Tischlerarbeiten zur Werterhöhung der seinerzeitigen Wohnung beigetragten hatte. Der Antragsgegner habe für die Ehewohnung umfangreiche Arbeitsleistungen wie das Aufstellen von Zwischenwänden, Dachdecker- und Kanalarbeiten, Erzeugung und Einbau von Fenstern usw. erbracht. Insgesamt sei daher sein Beitrag zum Wertzuwachs größer als jener der Antragstellerin, doch habe auch diese durch Arbeitsleistungen und Geldinvestitionen zum Umbau und zur Einrichtung des Hauses beigetragen. Die Antragstellerin habe auch durch die Haushaltsführung einen Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens geleistet. Die Antragstellerin habe von 1973 bis 1976 im Tischlereibetrieb des Antragsgegners gearbeitet. Sie habe dafür monatlich S 3.500 erhalten. Von diesem Betrag habe sie die Haushaltsführung bestritten. Daneben sie sie als Sekretärin teilzeitbeschäftigt gewesen, dafür habe sie S 3.000 monatlich erhalten. Seit 1976 arbeite die Antragstellerin als Angestellte bei der Firma N***, sie verdiene derzeit S 13.500 netto monatlich. Das Haus in Kindberg sei während aufrechter Ehe fertiggestellt und eingerichtet worden; auch die Antragstellerin habe durch Arbeiten und Investitionen sowie Haushaltsführung während dieser Zeit an der Wertsteigerung teilgehabt.
Das Erstgericht nahm an, daß der Anteil der Antragstellerin am Wertzuwachs des Hauses Friedenszeile 52 S 550.000, der des Antragsgegners aber S 750.000, der Anteil der Antragstellerin am Wertzuwachs des Hauses in Kindberg S 150.000 betragen habe. Daraus ergebe sich die auferlegte Ausgleichszahlung von S 600.000. Eine Begründung für die Zuweisung der Fahrnisse enthält der Beschluß nicht.
Diese Entscheidung bekämpften beide Teile mit Rekurs. Die Antragstellerin strebte die Herabsetzung der Ausgleichszahlung auf S 450.000, der Antragsgegner eine Erhöhung auf S 950.000 und die Zuweisung der Einrichtung seines Arbeitszimmers an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, dem der Antragstellerin aber teilweise Folge. Es setzte die Ausgleichszahlung auf S 500.000 herab. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Auszugehen sei davon, daß die Liegenschaft Friedenszeile 52 von der Antragstellerin bereits vor dem Eingehen der Ehe erworben und in die Ehe eingebracht worden sei. Damit unterliege aber grundsätzlich der Wert des Eingebrachten nicht der Aufteilung. Entgegen der Beurteilung des Erstgerichtes erscheine eine gleichteilige Zurechnung der von beiden Streitteilen erbrachten Beiträge für den Wertzuwachs des Hauses Friedenszeile 52 und des Superädifikates in Kindberg angemessen. Die Antragstellerin habe nicht nur im Unternehmen des Antragsgegners gearbeitet, sie habe daneben noch eine Halbtagsbeschäftigung als Sekretärin ausgeübt und den Haushalt geführt. Ihr Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei daher nicht geringer als jener des Antragsgegners. Die Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspreche dem im § 83 EheG verankerten Billigkeitsgrundsatz, wonach auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens Bedacht zu nehmen ist. Der Aufteilung unterliege daher der Wertzuwachs des Hauses in Kindberg von S 350.000, der des Hauses Friedenszeile 52 von S 1,300.000 und der Erlös der gemeinsamen Lebensversicherung von S 47.500. Die Hälfte des Betrages ergebe rund S 850.000, davon habe der Antragsgegner den Wertzuwachs des Hauses in Kindberg in der Höhe von S 350.000 und den Erlös der Lebensversicherung insgesamt also rund S 400.000 erhalten. Zu berücksichtigen sei aber, daß der Antragsgegner die gesamte Einrichtung der früheren Ehewohnung zur Gänze hergestellt habe. Das Inventar der Ehewohnung sei aber bis zu zehn Jahre alt und sei daher zweifellos einer zeit- und abnützungsbedingten erheblichen Wertminderung unterworfen gewesen. Der Antragsgegner habe den Wert der Tischlerarbeiten und sonstigen Arbeiten mit S 400.000 beziffert. Unter Bedacht auf die Wertminderung erscheine es billig, dem Antragsgegner dafür, daß der Antragstellerin der Hausrat und die Wohnungseinrichtung verbleibe, eine weitere Ausgleichszahlung von S 50.000 zuzuerkennen. Eine Zuteilung der Einrichtung des Arbeitszimmers erscheine nicht zweckmäßig, da die Möbel in der Werkstätte des Antragsgegners maßangefertigt worden seien und ein Herausreißen aus dem bisherigen Funktionszusammenhang eine erhebliche Wertminderung bedeuten könnte.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist teilweise berechtigt. Dem Antragsgegner kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß sein Beitrag im Sinne des § 83 Abs 1 EheG größer sei als der der Antragstellerin. Nach § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (1 Ob 714/86; Schwind, Eherecht2 319 f). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Antragsgegner in Ansehung der Ehewohnung zwar umfangreiche Arbeitsleistungen erbracht. Die ebenfalls berufstätige Antragstellerin trug aber gleichfalls durch Arbeitsleistung und Geldinvestitionen, insbesondere aus der Auflassung ihrer früheren Ehewohnung, zum Umbau und zur Errichtung des Hauses bei. Sie führte auch den Haushalt. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, daß der Beitrag eines Teiles zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Gegenstände überwiegt.
Entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers ist auch nicht anstelle der bloßen Wertsteigerung der gesamte Verkehrswert der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof in die Aufteilung einzubeziehen. Aus der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 1 EheG ergibt sich, daß der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu dessen Erwerb sie also während der Ehe beigetragen haben (916 BlgNR 14.GP 14; EvBl 1983/102; SZ 53/52). Selbst wenn der Erwerb der Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof durch die Antragstellerin von ihrem Stiefvater bereits während aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner erfolgt wäre, änderte dies nichts daran, daß die Liegenschaft, die weiterhin im Alleineigentum der Antragstellerin blieb, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht in die Aufteilung fällt. Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung; sie gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl 1983/102 ua, zuletzt 1 Ob 538/87). Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (§ 82 Abs 2 EheG; SZ 56/193; 1 Ob 538/87). Die Einbeziehung einer Ehewohnung in die Aufteilung nur nach dieser Vorschrift setzte aber voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EvBl 1983/102; 2 Ob 644/86; vgl. SZ 54/79). Dies ist aber nicht der Fall. Der Antragsgegner strebt nur den Zuspruch einer Ausgleichszahlung von S 950.000 und die Überlassung der Einrichtung seines ehemaligen Arbeitszimmers an. Unterliegt aber nicht die gesamte Liegenschaft der Aufteilung, so sind nur die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (SZ 56/193; SZ 56/42; 1 Ob 538/87). Die während der Ehe erfolgten wertsteigernden Aufwendungen sowohl für die Liegenschaft EZ 1201 KG Auhof als auch für das Superädifikat in Kindberg wurden vom Rekursgericht aber bei Ausmittlung der Ausgleichszahlung voll berücksichtigt.
Was die Höhe der Ausgleichszahlung und die Zuweisung der Einrichtungsgegenstände betrifft, beansprucht der Antragsgegner weiterhin die Einrichtung seines ehemaligen Arbeitszimmers und rügt weiters, daß durch das Rekursgericht für die Zuweisung sämtlicher Einrichtungsgegenstände an die Antragstellerin die Ausgleichszahlung nur um S 50.000 erhöht wurde. Es ist zwar richtig, daß weder das Erstgericht noch das Rekursgericht den Wert der zuerkannten Einrichtungs- und Hausratsgegenstände auch nur annähernd festgestellt haben. Das Rekursgericht geht aber davon aus, daß dieser Wert S 100.000 betragen habe, gewährt es doch dem Antragsgegner dafür eine Ausgleichszahlung von S 50.000. Der Antragsgegner behauptet, daß der Betrag von S 50.000 nicht annähernd den Hälftewert der Einrichtung darstellt. Er läßt aber die Annahme des Rekursgerichtes, das Inventar sei inzwischen bis zu zehn Jahre alt und sei daher zweifellos einer zeit- und abnützungsbedingten erheblichen Wertminderung unterworfen gewesen, unbestritten. Da der Antragsgegner in der von ihm selbst vorgenommenen Berechnung, daß eine Ausgleichszahlung von S 950.000 angemessen sei, den Wert der Einrichtungsgegenstände überhaupt nicht berücksichtigt, kann nicht gesagt werden, daß ein Betrag von S 50.000 für diese Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitszimmer) nicht den Billigkeitsgrundsätzen des § 94 Abs 1 EheG entspräche. Es erscheint allerdings billig, die Einrichtung des seinerzeitigen Arbeitszimmers des Antragsgegners, das nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben aus Schrank, Schreibtisch und Sitzbank besteht, ihm zuzuteilen. Die Antragstellerin bestreitet nicht, daß diese Möbel vom Antragsgegner angefertigt und von ihm benützt wurden. Sie behauptet auch nicht, auf die Weiterverwendung dieses Hausrates angewiesen zu sein. Die Annahme des Rekursgerichtes, durch die Verbringung dieser Möbel würden sie in ihrem Wert erheblich gemindert werden, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Wurden diese Gegenstände aber bei aufrechter Lebensgemeinschaft hauptsächlich vom Antragsgegner benützt und ist die Antragstellerin auf ihren Verbleib in der Ehewohnung nicht angewiesen, entspricht es gemäß § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit, sie dem Antragsgegner zuzuteilen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nur dahin Folge zu geben, daß die Einrichtung des Arbeitszimmers ins Alleineigentum des Antragsgegners übertragen wird. Weitere Anordnungen sind nicht erforderlich, da der Antragsgegner ohnedies bereits rechtskräftig verpflichtet wurde, die Liegenschaft von seinen Fahrnissen zu räumen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 Abs 2 AußStrG unter Heranziehung der §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Antragsgegner ist mit seinem dem Gewicht nach bedeutenderen Begehren, die Ausgleichszahlung um S 450.000 zu erhöhen, nicht durchgedrungen. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm die Hälfte der Kosten der Rekursbeantwortung der Antragstellerin aufzuerlegen. Es besteht kein Anlaß zu einem Zuspruch von Kosten erster Instanz aber zu einer Neubemessung der Kosten des Rekursverfahrens.
Anmerkung
E13120European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00517.88.0224.000Dokumentnummer
JJT_19880224_OGH0002_0010OB00517_8800000_000