TE OGH 1988/2/24 1Ob519/88

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schloser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz V***, Fleischhauer, Straßwalchen, Mayburger Platz 9, vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen, wider die beklagte Partei Maria V***, Hilfsarbeiterin, Neumarkt, Sommerfeldstraße 1, vertreten durch Dr. Michael Wonisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Leistung von Unterhalt (Streitwert S 46.967,76) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 17. September 1987, GZ 32 c R 3/87-20, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 8. Juli 1987, AZ 1 C 7/87-14, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. August 1984, 14 a Cg 487/83-13, aus dem Verschulden des Klägers (dieses Verfahrens) geschieden. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.804,66 zu bezahlen.

Das Erstgericht sprach mit Urteil vom 8. Juli 1987 (ON 14) aus, daß der Kläger schuldig ist, in Abänderung des mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. August 1984, 14 a Cg 487/83-13, bestimmten Unterhaltsbetrages von S 2.804,66 der Beklagten ab 1. April 1987 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.500,-- zu bezahlen. Das Urteil wurde dem Vertreter der Beklagten am 21. Juli 1987 zugestellt.

Das Berufungsgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene, am 19. August 1987 zur Post gegebene Berufung der Beklagten als verspätet zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil ein gegen die Zurückweisung einer Berufung nur aus formellen Gründen erhobenes Rechtsmittel gemäß § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO ohne Beschränkung auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen ist. Die Einschränkung des § 528 Abs. 2 ZPO bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf Rekurse gegen Entscheidungen eines Rekursgerichtes und § 519 Abs. 2 ZPO nur auf Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO (SZ 57/5; 1 Ob 663/84; Petrasch in ÖJZ 1983, 203; Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1980). Der Rekurs ist aber nicht gerechtfertigt.

Die Rekurswerberin führt aus, die Berufungsfrist habe gemäß § 464 Abs. 2 ZPO erst mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils zu laufen begonnen, so daß das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden sei. Dieser Rechtsansicht ist nicht beizupflichten. Gemäß § 464 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 464 Abs. 2 ZPO mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles. Was die Berechnung der vierwöchigen Berufungsfrist betrifft, so normiert § 125 Abs. 2 ZPO, daß eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Bei einer nach Tagen berechneten Frist sieht § 125 Abs. 1 ZPO vor, daß der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt wird, wogegen § 125 Abs. 2 ZPO keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist enthält und demnach nichts darüber aussagt, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist (RZ 1985/5). Für die Berufungsfrist ist die Aussage aber in § 464 Abs. 2 ZPO enthalten:

Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles, das heißt am Tage der Zustellung, und endet daher an einem gleich bezeichneten Tag. § 125 Abs. 2 ZPO kann daher nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. Da im vorliegenden Fall die Zustellung des Urteiles des Erstgerichtes an einem Dienstag erfolgte, endete sie auch an einem Dienstag. Die Gerichtsferien hatten auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluß, weil auch Klagen auf Herabsetzung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Ferialsachen sind (1 Ob 699/85). Es trifft auch nicht zu, daß gemäß § 521 Abs. 2 ZPO die Rekursfrist mit dem Tag nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung beginnt. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1986, BGBl. 1986/71, wurde vielmehr die Bestimmung des § 521 Abs. 2 ZPO dahin geändert, daß die Frist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung beginnt. Die Ausführungen von Fasching a.a.O. Rz 554 sind demnach jedenfalls für die derzeitige Rechtslage nicht mehr zutreffend.

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E13119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00519.88.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19880224_OGH0002_0010OB00519_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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