TE OGH 1988/2/24 1Ob2/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Friedrich Wilhelm K***, Strafgefangener, Wien 5., Mittersteig 25, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, 2.) Ingrid B***, Hypothekarkreditvermittlerin, Wien 6., Hirschengasse 16, vertreten durch Dr. Kurt Janek, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Univ.Prof. Dr. Josef H***, Wien 18., Gersthoferstraße 142, 4.) Anna K***, Haushälterin, Wien 23., Rudolf Zellergasse 38-60/3/12, vertreten durch DDr. Berthold Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, 5.) Univ.Prof. Dr. Gerhard K***, Wien 14., Hadikgasse 26/2, 6.) Christian M***, Finanzbeamter, Wien 13., Auhofstraße 231/13, vertreten durch Dr. Karl Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, 7.) Univ.Assistent Dr. Karl S***, Facharzt für gerichtliche Medizin, Wien 8., Albertplatz 6, wegen Feststellung von Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüchen (S 301.000) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.November 1987, GZ 13 Nc 4/87-2, womit der Ablehnungsantrag des Klägers gegen Richter des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984 wurde der Kläger des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs.1 lit.b WaffenG schuldig erkannt, weil er am 13.12.1982 auf der Landeshauptstraße 12 zwischen Kleinengersdorf und Korneuburg Dr. Viktor Franz P*** durch zwei Revolverschüsse aus geringer Entfernung in die rechte Halsseite und die rechte Schläfe vorsätzlich getötet und zwischen dem 13.12. und dem 16.12.1982 in Wien, Kleinengersdorf und Korneuburg zumindest zeitweise einen Revolver der Marke Smith & Wesson, sohin eine Faustfeuerwaffe, unbefugt geführt hatte. Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 2.7.1986 die vom Kläger sowie die von dessen Mutter und dessen Ehegattin erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verworfen, in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg hingegen den Kläger statt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit am 26.6.1986 erhobener Klage begehrt der Kläger nach einer Modifkation die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für allen Schaden zu haften haben, den er aus dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.12.1984 erleide. In diesem Verfahren hätten die erstbeklagte Partei durch ihre Organe und die übrigen Beklagten als Zeugen oder Sachverständige die Verurteilung des Klägers durch teils vorsätzliches, teils grob fahrlässiges rechtswidriges Handeln verursacht und ihm hiedurch einen noch nicht bezifferbaren Schaden zugefügt, weil er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nicht begangen habe.

Mit Beschluß vom 6.10.1986 wies das Erstgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für diesen Rechtsstreit ab. Dem vom Kläger dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge; der Beschluß vom 6.7.1987 wurde von einem Senat, bestehend aus Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Paul G*** und den Richtern es Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard H*** und Dr. Ekkehard S***, gefaßt.

In der Folge wies das Erstgericht mit Beschluß vom 8.9.1987 die Klage gegen die Beklagten Univ.Prof. Dr. Josef H***, Univ.Prof. Dr. Gerhard K*** und Dr. Karl S*** zurück, weil Sachverständige im Strafverfahren als Organe im Sinne des § 1 Abs.2 AHG anzusehen seien, so daß ihnen gegenüber gemäß § 9 Abs.6 AHG der Rechtsweg unzulässig sei.

Zugleich mit dem Rekurs gegen diesen Beschluß, über den nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien jener Senat (14), der auch im Verfahrenshilfezwischenstreit in zweiter Instanz befaßt war, zu entscheiden haben wird (14 R 230/87), lehnte der Kläger den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Paul G*** und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Gerhard H*** und Dr. Ekkehard S*** als befangen ab. Sie seien bei der Beschlußfassung im Verfahrenshilfezwischenstreit von der offensichtlich grob aktenwidrigen Annahme ausgegangen, daß der Oberste Gerihtshof im Strafverfahren alle in der Amtshaftungsklage erhobenen Vorwürfe bereits als unberechtigt abgetan habe, so daß das Eingehen auf dieses Vorbringen auf die Überprüfung dieses höchstgerichtlichen Urteils hinausliefe. Zu den weiteren in der Klage behaupteten Rechtsverletzungen hätten sie überhaupt nicht Stellung genommen. Es liege ein gehäuftes Verkennen der gegebenen Sach- und Rechtslage vor, das wegen seiner weittragenden Bedeutung die Befürchtung rechtfertige, die abgelehnten Richter würden auch bei der Erledigung anderer Rechtsmittel des Klägers an ihrer unzutreffenden Rechtsanschauung, daß die vorliegende Klage "offenbar aussichtslos" sei, festhalten. Der Kläger habe auch wegen der auffallenden Verzögerung der genannten Rekursentscheidung, die erst nach mehr als sechs Monaten ergangen sei, Amtshaftungsansprüche geltend gemacht; deshalb und angesichts der allenfalls drohenden disziplinären Prüfung dieser Verzögerung nach § 57 Abs.1 RDG sei eine Befangenheit der abgelehnten Richter auch in Hinkunft zu befürchten.

Diesen Ablehnungsantrag wies das Oberlandesgericht Wien durch den in Ablehnungssachen zuständigen Senat zurück. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Richter im Sinne des § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit bestehe in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es genüge, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß. Mit der Entscheidung RZ 1984/81 habe der Oberste Gerichtshof die Ablehnung eines berufungsgerichtlichen Senates als gerechtfertigt erkannt, weil dieser Senat in seinem Urteil die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in aktenwidriger Weise zusammengefaßt und vom Erstgericht getroffene Feststellungen ohne Beweiswiederholung als nicht haltbar bezeichnet habe sowie - obwohl er die Beweiswiederholung als nicht notwendig erachtet habe - bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der dem vom Erstgericht festgestellten entgegengesetzt gewesen sei. Der vorliegende Fall sei aber entgegen der Auffassung des Klägers mit dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt in den wesentlichen Belangen nicht zu vergleichen. In dem von den hier abgelehnten Richtern gefaßten Beschluß sei vor allem ausgeführt worden, bei Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage sei zu berücksichtigen, daß der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers verworfen habe. Das schließe einen Amtshaftungsanspruch zwar nur insoweit aus, als es einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen gleichkäme, doch habe der Kläger im wesentlichen jene Beschwerden wiederholt, die er schon mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos geltend gemacht habe. Die Erfolgsaussichten seien für den Kläger deshalb äußerst gering; im übrigen gedenke der Kläger offensichtlich, sein mangelndes Kostenrisiko auszunützen. Der Oberste Gerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 2.7.1986 mit den vom Kläger gerügten Fragen der durch mehrere Bescheide bewirkten, von der Reihenfolge der Jahresliste abweichenden Zusammensetzung der Geschwornenbank, der behaupteten Verletzung des Grundsatzes des "fair trial" durch Äußerungen eines Sachverständigen und der vermeintlichen Befangenheit von Richtern sowie mit der Frage, ob und inwieweit solche Umstände im Strafverfahren geltend gemacht werden können, auseinandergesetzt. Bei Erörterung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs.1 Z 5 StPO habe sich das Höchstgericht mit der wirtschaftlichen Lage des Klägers und den hiezu im Strafverfahren gestellten Beweisanträgen sowie mit der angeblichen Manipulation mit den Tagebuchaufzeichnungen des Dr. Viktor Franz P*** bzw. deren Unvollständigkeit befaßt. Es habe sich auch mit der Rechtsbelehrung an die Geschwornen und mit der Besprechung der einzelnen Fragen mit ihnen und einem allenfalls damit verbundenen Verstoß gegen ein "fair trial" auseinandergesetzt. Auch wenn der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren die vom Kläger in seiner Amtshaftungsklage bekämpfte Beweiswürdigung der Geschwornen, die er als sich über wesentliche zu seinen Gunsten sprechende Beweisergebnisse hinwegsetzend und deshalb als rechtswidrig gerügt habe, nicht habe prüfen können, sei in der Darlegung der abgelehnten Richter, der Kläger erhebe in seiner Klage im wesentlichen jene Vorwürfe, die schon Gegenstand seiner erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde waren, so daß die Erfolgsaussichten der Klage als äußerst gering zu beurteilen seien, insgesamt doch weder eine grobe Aktenwidrigkeit noch ein "gehäuftes Verkennen der Sach- und Rechtslage" zu erkennen. Bei Beurteilung der behaupteten Befangenheit sei nicht die Richtigkeit einer früheren Sachentscheidung zu prüfen, weil die Mitwirkung an einer solchen noch keine Befangenheit, also die Gefahr weiterer Entscheidungen der abgelehnten Richter nach anderen als sachlichen Gesichtspunkten, ergebe. Der Umstand, daß die Rekursentscheidung erst nach mehr als sechs Monaten ergangen sei, biete ebensowenig Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter gegen den Kläger wie die klageweise Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen sie infolge Verfahrensverzögerung.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Kläger hat die dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe berufenen Senat des Oberlandesgerichtes Wien angehörenden Richter deshalb abgelehnt, weil sie bei Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 63 Abs.1 ZPO von grob aktenwidrigen Annahmen - der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers im Strafverfahren die in der Amtshaftungsklage erhobenen Vorwürfe bereits als nicht berechtigt erkannt - ausgegangen seien und ihnen somit "ein gehäuftes Verkennen der Sach- und Rechtslage" zur Last zu legen sei.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter von einer Prozeßpartei abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der abgelehnte Richter ist nach ständiger Rechtsprechung (RZ 1984/81; SZ 43/104; JBl.1954, 286 uva) dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die solche Zweifel nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen; dabei genügt es, daß eine solche Befangenheit mit Grund befürchtet werden muß (RZ 1984/81 ua). Es genügt, daß eine Partei nach dem äußeren Anschein berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit haben kann (vgl. Europ.Gerichtshof für Menschenrechte, EuGRZ 1985,301,303 Z 30 und EuGRZ 1985, 336,340 Z 42). Nach einhelliger Auffassung (7 Ob 582/86 ua; Fasching, Komm. I 200 f und Zivilprozeßrecht Rz 164; ähnlich bei vergleichbarer Rechtslage auch Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO46 125; Stein-Jonas, ZPO20 § 41 Rz 9) ist aber die Befangenheit grundsätzlich zu verneinen, selbst wenn der abgelehnte Richter (nur) eine von der (herrschenden) Rechtsprechung abgelehnte Rechtsmeinung vertritt, im gleichgelagerten Vorprozeß gegen den Ablehnungswerber entschieden, in einem bestimmten Zwischenstreit bereits eine bestimmte Rechtsansicht geäußert oder seine Rechtsmeinung in Form einer wissenschaftlichen Abhandlung in Fachzeitschriften veröffentlicht hat. Nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere bei auffallender und damit bedenklicher Verletzung von Grundsätzen zum Schutz des Parteiengehörs u.ä., die die Objektivität des Richters mit Grund bezweifeln lassen, wird sich die Ablehnung im allgemeinen als berechtigt erweisen (vgl. Fasching Komm. I 200). Daraus folgt, daß es nicht Aufgabe des zur Entscheidung über einen aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrag berufenen gerichtlichen Organes sein kann, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nur dann, wenn diese Entscheidung auf solchen Verfahrensfehler bzw. Rechtsanschauungen beruht, die befürchten lassen, daß sich der abgelehnte Richter bei weiteren Entscheidungen oder sonstigen Verfahrensschritten, von denen der Ablehnungswerber betroffen sein kann, (auch) von unsachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, ist dem Ablehnungsbegehren stattzugeben (vgl. RZ 1984/81 ua).

Der Senat des Oberlandesgerichtes Wien, dessen Richter der Kläger ablehnt, hat sich bei seiner Entscheidung im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Erwägung leiten lassen, daß dieser die klageweise geltend gemachten Vorwürfe im wesentlichen bereits mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Strafverfahren erfolglos geltend gemacht habe und daher das Amtshaftungsverfahren "de facto" auf eine Überprüfung des höchstgerichtlichen Urteiles auf seine Rechtmäßigkeit hinausliefe. Deshalb sei die Klageführung offenbar aussichtslos; Voraussetzung für eine solche Beurteilung sei nicht, daß das Begehren unter allen Umständen abzuweisen sein werde, sondern es genüge schon, wenn eine ausreichende Erfolgsaussicht fehle. Dieser Auffassung ist insofern beizupflichten, als die Verfahrenshilfe nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der Klageführung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (Fasching, Komm ErgB 9). Der Kläger versucht nun, im Ablehnungsverfahren jenes Vorbringen in der Klage, über das der Oberste Gerichtshof im Strafverfahren nicht befinden konnte, herauszuheben und daraus abzuleiten, daß der Rekurssenat im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe grob aktenwidrige Schlußfolgerungen gezogen habe. Schon der zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene Senat des Oberlandesgerichtes Wien hat jedoch zutreffend darauf verwiesen, daß der an sich für die Rechtssache zuständige Senat dieses Gerichtes die Identität der Vorwürfe in Nichtigkeitsbeschwerde und vorliegender Klage nur als im wesentlichen gegeben angesehen hat und der Klageführung auch nicht jede Aussicht auf Erfolg abgesprochen, die Erfolgsaussicht jedoch als für die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu gering beurteilt hat. Diese Auffassung der abgelehnten Richter ist schon deswegen vertretbar, weil es nur schwer vorstellbar erscheint, daß aus einem Freiheitsentzug, der letztlich auf einem Urteil des Obersten Gerichtshofes beruht, ein ersatzfähiger Schaden entstehen kann. Die Entscheidung des Rekurssenates läßt somit die vom Kläger behaupteten Schlüsse, die abgelehnten Richter könnten sich im Verfahren, vor allem bei Entscheidung über weitere Rechtsmittel, auch von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen, nicht zu.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht Wien auch aus der bloßen Tatsache, daß der Kläger Amtshaftungsansprüche geltend macht, weil die Rekursentscheidung im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe erst mehr als sechs Monate nach Vorlage der Akten ergangen sei, keine Befangenheit der im Senat tätigen Richter angenommen; andernfalls könnte jeder Richter durch Geltendmachung solcher Ansprüche wegen seiner Amtshandlungen als befangen abgelehnt und damit ausgeschaltet werden (JBl.1965, 92); es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, um in solchen Fällen Zweifel an der Unbefangenheit des deshalb abgelehnten Richters annehmen zu können. Gegen diese Auffassung kann auch die Entscheidung EvBl.1963/211 nicht ins Treffen geführt werden. Dort hatte der Pflegschaftsrichter - bestätigt durch die zweite Instanz - sowohl die Genehmigung des Verkaufes von Grundstücken an Minderjährige als auch die Ermächtigung zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen dieser Entscheidungen - wiederum durch das Rekursgericht bestätigt - versagt. Bei dieser Sachlage hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß § 9 Abs.4 (jetzt Abs.5) AHG auf das dem Amtshaftungsprozeß vorausgehende Verfahren, das die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozeßführung zum Gegenstand hat, analog anzuwenden sei; sonst könne der Fall eintreten, daß zwar die Richter eines Gerichtes, an dem ein Richter tätig ist, dessen schuldhaftes rechtswidriges Verhalten Anlaß zu einem Amtshaftungsprozeß geworden ist, über den Amtshaftungsanspruch selbst nicht entscheiden dürfen, wohl aber eine Entscheidung darüber treffen könnten, ob es zur Führung des Amtshaftungsprozesses überhaupt kommt. Dementsprechend wurde angenommen, daß die im Pflegschaftsverfahren befaßten Richter in solchen Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Von einer vergleichbaren Verfahrenslage im vorliegenden Fall kann keine Rede sein. Zur Behauptung, die abgelehnten Richter seien im Falle der Verneinung ihrer Befangenheit bei Entscheidung über die Zurückweisung seiner Klage gegen drei der Beklagten geradezu als Richter in eigener Sache anzusehen, bleibt der Kläger jede stichhältige Begründung schuldig.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E13142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00002.88.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19880224_OGH0002_0010OB00002_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten