TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2005/12/0160

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSG 1994 §69 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des D in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle vom 7. Jänner 2004, Zl. BGS/PER/044/2004, betreffend Verwendungszulage nach § 34 des Gehaltsgesetzes 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsmarktservice Oberösterreich.

Mit Eingabe vom 3. August 2000 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Abgeltung seiner A-wertigen Tätigkeit (Verwendungszulage) ab dem frühestmöglichen, nicht verjährten Zeitpunkt.

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2001 sprach das Amt des Arbeitsmarktservice bei der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich dahingehend ab, dass dem "Antrag vom 3.8.2000 auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit ab 1. Jänner 2000 und gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der derzeit geltenden Fassung, für die Zeit vor dem 1. Jänner 2000" nicht stattgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 7. Jänner 2004 wies das Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle den "Antrag betreffend Verwendungszulage" gemäß § 1 Abs. 1 DVG, § 66 Abs. 4 AVG und § 34 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG ab.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 121 (insbesondere Abs. 1 Z. 1) GehG für die Zeit vom 3. August 1997 bis 31. Dezember 1999 sowie in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 34 (insbesondere Abs. 1) GehG ab 1. Jänner 2000" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

1.3. Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2005, G 2, 3/05-7, hob der Verfassungsgerichtshof in § 69 Abs. 1 vierter Satz, erster Halbsatz des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, das Wort "endgültig" als verfassungswidrig auf. Überdies sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

2.1. Nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz AMSG ist das Arbeitsmarktservice ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Arbeitsmarktservice in eine Bundesorganisation, in eine Landesorganisation für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

§ 64 AMSG trifft Bestimmungen betreffend den Übergang der am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigten Bediensteten.

§ 69 AMSG - die nähere Bezeichnung des Bundesministers gemäß § 16a iVm Abschnitt L Z. 35 des 2. Teiles der Anlage zu § 2 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16 - lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der bereinigten Fassung:

"(1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird in den Angelegenheiten des § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden.

(3) ..."

2.2. Der angefochtene Bescheid stammt vom Amt des Arbeitsmarktservice Österreich bei der Bundesgeschäftsstelle, er ist daher im Hinblick auf die im Beschwerdefall gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG anzuwendende bereinigte Fassung des § 69 Abs. 1 AMSG ein Bescheid des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle im Sinn des § 69 Abs. 1 vierter Satz, zweiter Halbsatz AMSG. Gegen den angefochtenen Bescheid steht folglich die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen.

Da eine Bescheidbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges voraussetzt, dieser im Beschwerdefall wie aufgezeigt nicht erschöpft ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung derselben ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2.3. Mangels Obsiegen der belangten Behörde iSd §§ 47 ff VwGG (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) findet kein Kostenersatz statt.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120160.X00

Im RIS seit

15.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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