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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 2004, Zl. 251.434/90-I/1/b/04, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse III (Amtstitel "Oberoffizial") in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird im Bundesministerium für Inneres in der Ministerialkanzleidirektion im Bereich der Lagerstelle verwendet. Am 4. Dezember 1998 absolvierte er die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe C.
In seiner Eingabe vom 13. Februar 2004 - betreffend "Ausgleichszulage" - ersuchte er um Anweisung "einer Ausgleichszulage gem. § 121 Ziff. 1 GG. 1956", weil er bis dato noch nicht in die Verwendungsgruppe C überstellt worden sei.
Mit Erledigung vom 9. Juni 2004 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine "Arbeitsplatzbeschreibung" mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen Frist und um Bekanntgabe, ob diese Arbeitsplatzbeschreibung mit seiner tatsächlichen Tätigkeit übereinstimme bzw. seit wann und in welchem Ausmaß sich eine Änderung seiner Tätigkeit ergeben habe. Die dieser Erledigung angeschlossene Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ("Funktion des Arbeitsplatzes: Stellvertretender Leiter der Lagerstelle") nennt als Aufgaben "Such und Nachschlag von Vorakten sowie einlegen und ausheben aus folgenden Archiven:
Zentrallager Herrengasse 7, Zentrallager Minoritenplatz 9, Aktenlager Bräunerstraße, Aktenlager Singerstraße" und folgenden "Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100)":
"Tätigkeiten
Quantifizierung
Ausheben der Vorakte (Archivakte) für die Fachabteilungen
15 %
Einlegen der Vorakte
15 %
Priorieren alter Aktenvorgänge
5 %
Verbindung herstellen von alten Aktenvorgängen in den Protokollbüchern
5 %
Suchen bei den Fremdzahlenvormerkbücher und Videndenbücher
10 %
Sonderaufgabe von der Ministerialkanzleidirektion
10 %
Staatspolizeiliche Anfragen (bzw. Löschen)
10 %
Mikroverfilmung
15 %
Führen der Kriegsvermissten- und Heimkehrerkartei
5 %
Ausgabe von Kanzleimaterialien
10 %"
In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2004 brachte der Beschwerdeführer hiezu vor, der Anteil der Sonderaufgabe von der Ministerialkanzleidirektion im Ausmaß von 10 % müsste auf 5 % reduziert, dafür der Anteil für das Führen der Kriegsvermissten- und Heimkehrerkartei auf 10 % erhöht werden. Im Übrigen seien "die angeführten Tätigkeiten alle c-wertig", sodass es für ihn völlig unerfindlich sei, dass die Arbeitsplatzbewertung laut Dienstgebermitteilung aus dem Jahr 1995 von der Verwendungsgruppe A4, Funktionsgruppe 2, auf die Verwendungsgruppe A5, Funktionsgruppe 1, abgeändert werden solle. Mitarbeiter mit exakt den selben Tätigkeiten seien ausschließlich in der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, eingestuft. Es sei für den Beschwerdeführer völlig unergründlich, dass er um zwei Verwendungsgruppen niedriger eingestuft werden solle.
Hierauf erstellte der "Leiter der Lagerstelle" eine "Aufgabengliederung" folgenden Inhaltes, die dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 23. August 2004 zur Stellungnahme übermittelt wurde (aus räumlichen Gründen erfolgt die Wiedergabe der in der "Aufgabengliederung" horizontal aneinander anschließenden Spalten der 1., 2. und 3. Ebene, der Bewertung durch AL sowie der Cwertigen Tätigkeit unterteilt):
"...
1. Ebene
2. Ebene
Nr.
Aufgabe
%
Nr.
Aufgabe
%
1
Akte verwalten
70,0%
1.1
Akte priorieren
25,0%
1.2
Akte zusammenführen
10,0%
1.3
Akte aus dem Archiv ausheben
25,0%
1.4
Akte und Vorakte an Sachbearbeiter übermitteln
5,0%
1.5
Akte im Archiv ablegen
25,0%
1.6
Akte des Archives skartieren
5,0%
1.7
Ablegen von Sonderakten im Staatsarchiv veranlassen
5,0%
2
Sonderkarteien führen
20,0%
2.1
Kriegsvermisstenkartei führen
70,0%
2.2
Heimkehrerkartei führen
30,0%
3
Kanzleimaterial verwalten
5,0%
3.1
Material bestellen
40,0%
3.2
Material ausgeben
60,0%
4
Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen
5,0%
3. Ebene
Bewertung der
C-wertige
Nr.
Aufgabe
%
Tätigkeiten durch AL
Tätigkeit in %
1.1.1
Steckzettelkartei durchsuchen
50,0%
D-wertig
1.1.2
in Protokollbüchern nachschlagen
20,0%
C-wertig
3,50%
1.1.3
in Fremdzahlenprotokollbuch nachschlagen
15,0%
D-wertig
1.1.4
Mikroverfilmung überprüfen
10,0%
C-wertig
1,75%
1.1.5
tel. Nachfragen bei Fachabteilungen tätigen
5,0%
D-wertig
1.2.1
Vermerke in Protokollbüchern anbringen
60,0%
D-wertig
1.2.2
Vermerke in Karteien anbringen
40,0%
D-wertig
1.3.1
Belehnungsbogen ausfüllen
50,0%
D-wertig
1.3.2
Aushebungsvermerk im Sonderprotokollbuch anbringen
20,0%
D-wertig
1.3.3
Akt aus dem Archiv ausheben
20,0%
D-wertig
1.3.4
Belehnungsbogen anstelle des Aktes im Archiv ablegen
10,0%
D-wertig
1.4.1
Fachabteilung wegen Abholung verständigen
60,0%
D-wertig
1.4.2
Akt nach Empfangsbestätigung an Boten übergeben
40,0%
D-wertig
1.5.1
Akt auf Vollständigkeit überprüfen
40,0%
D-wertig
1.5.2
Ablagedatum überprüfen bzw. ergänzen
30,0%
D-wertig
1.5.3
Ablage im Protokollbuch und Kartei vermerken
30,0%
D-wertig
1.6.1
Akten zum Skartieren auswählen
70,0%
80% D-wertig 20% C- wertig
0,49%
1.6.2
Skartierungsvermerk überprüfen
15,0%
D-wertig
1.6.3
Hausaufsicht wegen Papierabholung verständigen
5,0%
D- wertig
1.6.4
Akte in Papiercontainer entsorgen
5,0%
D-wertig
1.6.5
Hausaufsicht nach Abschluss der Arbeiten verständigen
5,0%
D-wertig
1.7.1
Aktenskartierungsarbeiten durchführen
60,0%
D-wertig
1.7.2
Akte für Abtransport ins Staatsarchiv vorbereiten
20,0%
D-wertig
1.7.3
Kontrolle der Vollständigkeit durchführen
15,0%
D-wertig
1.7.4
Hausarbeiten für Abtransport verständigen
5,0%
D- wertig
2.1.1
Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten
80,0%
60% D-wertig 40% C-wertig
4,48%
2.1.2
Akte im Archiv ablegen
20,0%
D-wertig
2.2.1
Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten
80,0%
60% D-wertig 40% C-wertig
1,92%
2.2.2
Akte im Archiv ablegen
20,0%
D-wertig
3.1
D-wertig
3.2
D-wertig
4
C-wertig
5,00%
Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten in %
17,14%
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2004 folgendermaßen Stellung:
"Zu Punkt 3 der Arbeitsbeschreibung müsste die Quantifizierung meiner Ansicht nach wie folgt erfolgen:
1.1.2. Protokollbücher nachschlagen
20 %
1.1.4. Mikroverfilmung
10 %
1.6.1. Skartieren
25 %
2.1.1. Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten
10 %
2.2.1. Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten
10 %
Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen
5 %
Neu: Hinzugekommen sind die Aktenverwaltung des UBAS
20 %
Weiters berufe ich mich auf mein Schreiben vom 16. Juni 2004, wo all diese Gründe meiner Aufwertung angeführt sind.
Ich ersuche daher die von mir beantragte Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1, Ziffer 1 GG mittels Bescheid zuzuerkennen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 13. Februar 2004 auf "Anweisung" einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ab. Begründend führte dieser Bescheid, dem die eingangs wiedergegebene Aufgabengliederung als Beilage angeschlossen war, vorerst unter Darstellung der Ergebnisse des Beweisverfahrens sowie der Stellungnahmen des Beschwerdeführers aus, der Leiter der Abteilung I/2 sei mit Schreiben vom 21. Juli 2004 mit der Quantifizierung der Aufgaben des Beschwerdeführers befasst worden. Die Quantifizierung der Aufgabenbestandteile durch den Abteilungsleiter sei dem Bescheid als Beilage angeschlossen und integrierender Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Es seien folgende Aufgabenbereiche als C-wertig festgestellt worden:
"Nachschlagen in Protokollbüchern
mit 3,50 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes
Überprüfen von Mikroverfilmungen
mit 1,75 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes
Auswählen von Akten zum Skartieren (20 % C- wertig)
mit 0,49 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes
Bearbeiten der Priorierungsaufträge der Fachabteilungen für die Kriegsvermisstenkartei (40 % C- wertig)
mit 4,48 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes
Bearbeiten der Priorierungsaufträge der Fachabteilungen für die Heimkehrerkartei (40 % C-wertig)
mit 1,92 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes
Wahrnehmen der Stellvertreterfunktion des Lagerleiters
mit 5,00 % Ihres Gesamtbelastungsausmaßes"
Die Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten sei vom Leiter der Abteilung I/2 daher mit 17,14 % festgestellt worden. Der restliche Anteil sei als D-wertig erhoben worden.
Nach weiterer Wiedergabe des § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebührlichkeit der Verwendungsgruppenzulage führte die belangte Behörde weiter aus, beim Beschwerdeführer sei konkret festgestellt worden, dass das Ausmaß der von ihm tatsächlich verrichteten Tätigkeiten, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, das Ausmaß von 17,14 % betrage. Der restliche Anteil seien D-wertige Tätigkeiten. Dieses Ausmaß erreiche somit nicht das erhebliche Ausmaß in der Höhe von 25 %, welches für die "Gebührung" einer Verwendungszulage erforderlich sei. Diese Feststellungen ergäben sich aus den glaubhaften - für den Beschwerdeführer günstigeren - Ausführungen des Leiters der Abteilung I/2 über die Quantifizierung und Feststellungen der Wertigkeiten. Diese Angaben schienen plausibel. Einwendungen über die Quantifizierung seien vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich einzelner Punkte erfolgt. Er habe angeführt, dass die Aktenverwaltung des UBAS neu hinzugekommen wäre. Die Quantifizierung betrüge 20 %.
Würde man diesen nach den Angaben des Beschwerdeführers zusätzlichen Arbeitsanfall berücksichtigen, ergäbe sich im Rahmen der Aufgabenverteilung im Sinn des § 36 BDG 1979 von einer Gesamtbelastung von 100 % pro Arbeitsplatz folgende Quantifizierung:
Punkt 1 (Akte verwalten) wäre mit einer höheren Quantifizierung zu belegen und die anderen Punkte entsprechend zu reduzieren. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers wäre der Anteil
1.
Akte verwalten von 70 % auf 85 % zu erhöhen
2.
Sonderkartei führen von 20 % auf 7,5 % zu reduzieren und
3.
Kanzleimaterial von 5 % auf 2,5 % zu reduzieren.
Die Quantifizierung des Punkt 4 (Stellvertretung des Lagerleiters) habe der Beschwerdeführer mit 5 % angegeben.
Würde auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer eingewendeten Angaben die Quantifizierung durchgeführt werden, wären folgende Tätigkeiten C-wertig:
"C-wertig
1. Akte verwalten geändert auf 85 %
1.1 Akte priorieren 25 %
1.1.2 in Protokollbüchern nachschlagen 20 %
4,25 %
1.1.4 Mikroverfilmung überprüfen 10 %
2,13 %
1.6 Akte des Archivs skartieren 5 %
1.6.1 Akten zum Skartieren auswählen geändert: 25 % (davon
20 % C- wertig)
0,21 %
2. Sonderkarteien führen geändert auf 7,5 %
2.1 Kriegsvermisstenkartei führen 70 %
2.1.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C- wertig)
0,21 %
2.2 Heimkehrerkartei führen 30 %
2.2.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C-wertig)
0,09 %
4. Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen
5,00 %
Die Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten würde entsprechend Ihren Einwendungen 11,89 % betragen.
Ginge die Dienstbehörde davon - was plausibler erscheint - aus, dass die hinzugekommene Aktenverwaltung des UBAS im Rahmen der einzelnen Aufgabengebiete aufgegangen ist, so würden sich auf Grund Ihrer Angaben nur die nachstehende Quantifizierung an Cwertigen Tätigkeiten ergeben:
1. Akte verwalten 70 %
1.1 Akte priorieren 25 %
1.1.2 in Protokollbüchern nachschlagen 20 %
3,50 %
1.1.4 Mikroverfilmung überprüfen 10 %
1,75 %
1.6 Akte des Archivs skartieren 5 %
1.6.1. Akten zum Skartieren auswählen geändert: 25 % (davon
20 % C- wertig
0,18 %
2. Sonderkarteien führen 20 %
2.1 Kriegsvermisstenkartei führen 70 %
2.1.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C-wertig)
0,56 %
2.2 Heimkehrerkartei führen 30 %
2.2.1 Priorierungsaufträge der Fachabteilung bearbeiten geändert
auf 10 % (davon 40 % C-wertig)
0,24 %
4. Stellvertretung des Lagerleiters wahrnehmen
5,00 %
Die Gesamtsumme der C-wertigen Tätigkeiten würde entsprechend
Ihren Einwendungen 11,32 % betragen."
Der vom Leiter der Abteilung I/2 festgestellte Wert von 17,14 % (an C-wertiger Tätigkeit) sei für den Beschwerdeführer günstiger und als Grundlage herangezogen worden. Die