TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/2 B1659/99

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Z2 der Anlage zur Verordnung der Oö Landesregierung, LGBl 68/1998, betr Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Region Linz-Umland mit E v 28.09.01, V44/01.

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit

S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Oö. Landesregierung dem vom Gemeinderat der Gemeinde Pasching am 1. Oktober 1998 beschlossenen Flächenwidmungsplan Nr. 3 samt dem örtlichen Entwicklungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Als Versagungsgrund wurde u. a. angeführt, daß der Flächenwidmungsplan hinsichtlich der Festlegung des Höchstausmaßes der Gesamtverkaufsflächen für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf der diesbezüglichen Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. 68/1998, widerspräche.

2. In ihrer Beschwerde erachtet sich die Gemeinde Pasching durch die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung ihres Flächenwidmungsplanes in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Selbstverwaltung, auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als verletzt.

3. In ihrer Gegenschrift bestreitet die Oö. Landesregierung sowohl die Verletzung der beschwerdeführenden Gemeinde in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als auch die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Den Argumenten der Oö. Landesregierung antwortet die beschwerdeführende Gemeinde in einer Replik.

II. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits zu V44/01 am 28. September 2001 dargetan hat, ist die Beschwerde zulässig.

2. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Z2 der Anlage zur Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes, mit dem das Höchstausmaß der Gesamtverkaufsflächen von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf in der Planungsregion Linz-Umland festgelegt wird, LGBl. 68/1998, eingeleitet. Er hat diese Verordnungsbestimmung mit Erkenntnis vom 28. September 2001, V44/01, als gesetzwidrig aufgehoben.

III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gemeinde als nachteilig erweist.

Die beschwerdeführende Gemeinde wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1659.1999

Dokumentnummer

JFT_09988998_99B01659_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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