Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M***, Angestellter, 9900 Lienz, Hauptplatz 2, vertreten durch Dr. Ewald Kininger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Manfred P***, Privater, 6071 Aldrans, Hinterrinnweg 16, vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.November 1987, GZ 2 a R 559/87-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Judikatur zu § 30 Abs. 1 MRG bzw § 19 Abs. 1 MG, der der erstgenannten Bestimmung entsprach (MietSlg 33.319, 33.320, demzufolge auch die Existenzgefährdung für nahe Angehörige des Vermieters zu beachten ist, und andere). Ob die im vorliegenden Fall angelegten Maßstäbe streng genug waren oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles, weshalb diesbezüglich die Revision mit Recht nicht zugelassen wurde, weil die allgemeinen von der Judikatur geforderten Grundsätze nicht verletzt wurden.
2.) Der Kläger hat in der Klage Behauptungen nicht nur über seine Existenzgefährdung, sondern auch dahin aufgestellt, daß er diese Gefährdung nur durch die Kündigung abwenden kann. Auch hier gilt bezüglich des konkreten Falles das zu 1.) Gesagte.
3.) Die Revision läßt außer acht, daß nach den getroffenen Feststellungen dem Kläger das Ausmaß der ihn treffenden finanziellen Verpflichtungen erst nach Erwerb der Liegenschaft voll bekannt geworden ist. Aus diesem Grunde kann ihm ein Selbstverschulden der Existenzgefährdung nicht vorgeworfen werden.
4.) Auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Verpflichtung einerseits und der Einbringung der Kündigung andererseits hat das Berufungsgericht verwiesen. Der zwischen diesen beiden Terminen liegende Zeitraum ist keineswegs so groß, daß eine Unrichtigkeit der Verneinung einer Verschweigung der Kündigung durch das Berufungsgericht auf der Hand läge. Ob aber eine solche Verschweigung im konkreten Fall angenommen wurde oder nicht, ist ebenfalls eine Frage, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht.
5.) Das Berufungsgericht hat ohnedies Ausführungen für den Fall gemacht, als § 45 MRG anwendbar wäre, ist hiebei jedoch zu dem richtigen Ergebnis gelangt, daß auch im Falle der Anwendbarkeit dieser Bestimmung die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages hier nicht möglich wäre.
Die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für eine sachliche Behandlung der Revision sind daher nicht gegeben.
Anmerkung
E14352European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB01503.88.0225.000Dokumentnummer
JJT_19880225_OGH0002_0070OB01503_8800000_000