Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wernfried W***, Pensionist, Schlüchtern 1, Struthrain 36, BRD, vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Maria F***, Gastwirtin, Ohlsdorf 16, vertreten durch Dr. Hans Maxwald und Dr. Georg Maxwald, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 1,133.009,80, Zahlung einer Rente und Feststellung (Gesamtstreitwert S 3,479.733,80), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 9. März 1987, GZ R 1326/86-58, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Teilzwischenurteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 29. September 1986, GZ 2 C 260/83-4- 9, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.356,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.759,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war Pensionsgast im Gasthof der Beklagten in Ohlsdorf. Er bewohnte ein straßenseitig gelegenes Zimmer im ersten Stock. In der Nacht vom 17. auf den 18. September 1980 stürzte er aus dem Fenster seines Zimmers und zog sich schwere Verletzungen zu. Er begehrt den Ersatz eines Schadens von S 1,133.009,80 s.A. (davon S 500.000,-- an Schmerzengeld), eine monatliche Rente von DM 2.637,-- und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden.
Das Erstgericht erkannte mit Teilzwischenurteil den Anspruch dem Grunde nach mit einem Viertel als zu Recht bestehend und gab mit Teilzwischenurteil dem Klagebegehren teilweise statt. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem Gasthofbetrieb der Beklagten um ein radiziertes Gewerbe. Das Bauwerk ist mehrere 100 Jahre alt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wann das Bauwerk kollaudiert wurde. Die Beklagte zeigte nach Übernahme des Betriebes von ihrem Vater im Jahre 1968 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden die Ausübung des Realgewerbes an. Am 16. März 1970 besichtigte der Amtsleiter des Bezirksbauamtes Gmunden über Auftrag der Gewerbeabteilung die Betriebsräume und Nebenanlagen im Keller und im Erdgeschoß, nicht jedoch auch die Gästezimmer im Obergeschoß. Im schriftlichen Gutachten des Amtsleiters verwies dieser darauf, daß zur Konzessionserteilung bzw. Betriebsführung unter anderem die Einhaltung der Vorschreibungspunkte des Formblattes "Gastgewerbe 70" erforderlich sei, das sich auf Gast- un Schankgewerbebetriebe ohne Fremdenzimmer bezieht. Nach Punkt 4 c dieses Formblattes sind Geländer standsicherer Bauart an Balkonen, Terrassen, Stiegen und ähnlichem anzubringen, an Stiegen sind überdies noch Anhaltestangen vorzusehen. Besondere Auflagen betreffend die Fenster der Fremdenzimmer wurden der Beklagten von der Gewerbebehörde nicht erteilt. Im Jahre 1972 führte die Beklagte einen behördlich bewilligten Umbau des Gasthofes durch. Dabei wurde das Gastzimmer renoviert, im ersten Stock wurden links und rechts des Mittelganges Bäder und Toiletten eingebaut. In den Gastzimmern im ersten Stock wurden neue Fensterstöcke und neue Fensterflügel montiert und die Fensterbänke erneuert. An den Fensterausnehmungen änderte sich durch diese Arbeiten nichts. Am 6. Dezember 1976 wurde der Beklagten die Konzession zur Führung des Gastgewerbes mit sämtlichen Berechtigungen des § 189 Absse9.GewO erteilt. Es handelte sich dabei um die Überleitung des Realgewerberechtes in ein Personalgewerberecht gemäß § 377 Abs. 1 GewO. Seit der Befundaufnahme vom 16. März 1970 fand keine behördliche Besichtigung des Gasthofes statt.
Der Kläger war vor dem Unfall betriebstechnischer Berater der Firma W*** und arbeitete im Auftrag dieses Unternehmens bereits seit Jahren mit der Firma A*** zusammen. Er war bereits vor dem Unfall zweimal Gast der Beklagten, wobei er jeweils im gleichen Zimmer untergebracht war. Am 15. September 1980 mietete er wieder dieses Zimmer an. Die Nacht vom 15. auf den 16. September 1980 verbrachte er in dem Zimmer, am 16. September 1980 fuhr er nach Wien und kehrte erst am 17. September 1980 gegen 17,30 Uhr in den Gasthof zurück. Die Beklagte führte ihn auf sein Zimmer, wo er seine Koffer abstellte. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Fenster des straßenseitig gelegenen Zimmers gekippt. Auf dem Fensterbrett des rechten Fensters stand ein größerer und ein kleinerer Blumenstock. Die beiden Fenster sind 88 x 115 cm groß und führen auf die Ohlsdorfer Bezirksstraße. Die Fensterblechkante des rechten Fensters liegt 3,6 m über dem Niveau der Bezirksstraße. Der Abstand zwischen der oberen Kante des Fensterbrettes und dem Boden beträgt lediglich 55 cm. Das Fensterbrett hat eine Tiefe von 36 cm, dann folgt der 11 cm breite Fensterstock, an welchen noch ein 11 cm breites Fensterblech anschließt. Das Fensterblech ragt ca. 3 cm über das Mauergesims hinaus. Die äußere Kante des hölzernen Fensterstockes wird durch eine 2 cm hohe und 2 cm breite Profilleiste aus Aluminium abgeschlossen. Das Fensterbrett springt nach innen in eine Fensternische vor, sodaß eine Person, die im Raum unmittelbar vor dem Fenster steht, gerade den Vorfuß unter das Fensterbrett placieren kann. Ein Fenstergitter ist bei keinem der beiden Fenster angebracht. Im Bereich des rechten Fensters war der Boden mit einem rutschfesten, noppigen Bodenbelag versehen und frei von Unebenheiten. Den Abend des 17. September 1980 verbrachte der Kläger mit Helmut P*** und anderen Arbeitskollegen auf der Eisbahn in Ohlsdorf, auf der ein Asphaltschießen stattfand. Nach dem Asphaltschießen setzten sich mehrere Teilnehmer, darunter auch der Kläger, in der Vereinshütte zusammen, wo Alkohol konsumiert wurde. Welche Mengen der Kläger zu sich nahm, konnte nicht festgestellt werden. Anschließend fuhren der Kläger, Johann P*** und andere Personen noch in das Gasthaus Asamer. Dort konsumierte der Kläger einen Kaffee, ein Mineralwasser und ein Achtelliter Rotwein. Um 0,30 Uhr verließ der Kläger das Gasthaus mit der Begründung, er sei müde. Helmut P***, dem er seinen PKW überlassen hatte, brachte den Kläger zum Gasthof. Der Kläger ging zu Bett und schlief sofort ein. Gegen 4,15 Uhr erwachte er, ging schlaftrunken zum rechten Fenster, um dieses zu öffnen. Der Kläger nahm zunächst die beiden Blumenstöcke vom Fensterbrett und stellte sie auf eine Bauerntruhe. Dann öffnete er das Fenster und kniete sich mit einem Bein auf das Fensterbrett, wodurch auch das zweite Bein vom Zimmerboden weggehoben wurde. Aus ungeklärten Gründen stützte sich der Kläger nicht an der Fensterkante ab, wodurch er ohne bewußtes Zutun über die äußere Fensterkante abrollte. Hätte sich der Kläger zunächst in aufrechter Haltung vor dem Fensterbrett stehend leicht nach vorn gebeugt, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich mit ausgestreckten Armen an der Fensterkante abzustützen. Auch wenn sich der Kläger in dieser Position nicht abgestützt hätte, wäre zwar sein Körper über den Drehpunkt der inneren Fensterbrettkante gekippt, doch wäre er dann entweder nach hinter über die Kippkante abgerutscht oder mit dem Körper auf dem Fensterbrett aufgelegen. Der Schwerpunkt seines Körpers wäre jedenfalls innerhalb des Fensterstockes geblieben und es hätte sich eine stabile Lage ergeben. Die kantige Struktur des Fensterstockes und die vorstehende Aluminiumleiste hätten ein weiteres Vorwärtsrutschen selbst bei hochgeschnellten Beinen verhindert. Nur durch kräftiges Nachziehen des Körpers wäre der Schwerpunkt auf eine Position außerhalb der Fensterkante verlagert worden und nur dadurch wäre es zu einem Absturz aus dem Fenster gekommen.
Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe die Beklagte ihre sich aus dem Gastaufnahmevertrag ergebende Sicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie gegen die mit der geringen Höhe des Fensterbrettes verbundenen Gefahren keine Vorkehrungen durch Anbringung etwa von Gitterstäben oder eines Bienenkorbes getroffen habe. Sie hafte daher aus dem Gastaufnahmevertrag für den dem Kläger durch den Absturz entstandenen Schaden. Den Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden, das das Verschulden der Beklagten bei weitem überwiege. Bei einem bloßen Hinausbeugen wäre der Kläger nicht zum Absturz gekommen, weil der Schwerpunkt seines Körpers noch innerhalb des Fensterstockes geblieben wäre. Die Gefahr, die sich daraus ergebe, daß sich der Kläger auf das Fensterbrett kniete, hätte er erkennen können. Außerdem habe der Kläger es unterlassen, sich mit den Händen abzustützen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der von der Bestätigung und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes jeweils S 300.000,-- übersteigen. Das Berufungsgericht erörterte die Frage des anzuwendenden Rechtes mit dem Ergebnis, daß österreichisches Sachrecht anzuwenden sei. Es billigte die Auffassung des Erstgerichtes, daß den Gastwirt aufgrund des Gastaufnahmevertrages eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Gästen treffe. Diese Verkehrssicherungspflicht dürfe jedoch nicht überspannt werden. Sie richte sich danach, was nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vernünftigerweise verlangt werden könne. Auch die Gäste seien zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten zu verneinen. Zwar habe die Fensterbretthöhe nur 55 cm betragen. Eine Person, die sich aus dem Fenster hinausbeuge, ohne sich mit den Armen abzustützen oder die aus dem Stand vor dem Fenster zu Sturz komme, käme aber mit Rücksicht auf die Breite des Fensterbrettes im ungünstigsten Fall mit dem Bauch auf dem Fensterbrett zu liegen, wobei der Schwerpunkt noch innerhalb des Fensterstockes bleibe. Die kantige Struktur des Fensterstockes und die vorstehende Aluminiumleiste verhinderten ein weiteres Vorwärtsrutschen des Körpers selbst bei hochgeschnellten Beinen. Nur durch ein kräftiges Nachziehen des Körpers könne der Schwerpunkt auf eine Position außerhalb der Fensterkante verlagert und ein Absturz eingeleitet werden. Andernfalls wäre ein Sturz aus dem Fenster nur möglich, wenn der Schwerpunkt des Körpers angehoben und an die äußere Fensterkante verlagert werde, wenn sich etwa jemand auf das Fensterbrett hocke oder kniee. Ein Sturz eines Gastes aus dem Fenster setze daher eine Handlungsweise voraus, die die Beklagte selbst bei entsprechender Bedachtnahme auf alkoholisierte Gäste nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen hätte müssen. Hinzu komme, daß dem Kläger die Beschaffenheit des Zimmers schon aus seinen früheren Aufenthalten bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe aber auch keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bauordnung zu vertreten. Die oö. Bauordnung sei im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht in Geltung gestanden. Welche Bestimmungen damals gegolten hätten, sei ungeklärt geblieben. Seien hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar, hätten baubehördliche Beanstandungen nicht stattgefunden, dann spreche die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestalt aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden sei, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorlägen. Es sei daher davon auszugehen, daß bei der Errichtung des Gebäudes die jeweiligen Bauvorschriften beachtet worden seien. Eine behördliche Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung habe nicht bestanden, weil für Gäste, die das Zimmer in üblicher Weise benützten, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit nicht bestehe. Eine Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 GewO sei nur dann gegeben, wenn eine Anlage bei verkehrsüblicher Benützung geeignet sei, eine der bezeichneten Gefahren herbeizuführen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Daß österreichisches Sachrecht anzuwenden ist, wird von der Revision nicht bezweifelt, sodaß zur kollisionsrechtlichen Frage auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann.
Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß der Inhaber eines Gasthofes (Hotels) schon aufgrund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen (EvBl. 1974/248; SZ 43/204; 7 Ob 555/87 uva). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an diese Verpflichtung des Gastwirtes nicht überspannt werden. Sie sind vielmehr auf das dem Sicherungspflichtigen zumutbare Maß zu beschränken. Sie richten sich danach, was nach den besonderen Verhältnissen zur Abwendung von Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benützung der Einrichtungen drohen, unter Bedachtnahme darauf verlangt werden kann, daß auch Gäste zur Anwendung des entprechenden Maßes an Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet sind (MietSlg. 35.254; RZ 1986, 158 uva, vgl. auch Palandt47 S. 911 8 A). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß der Beklagten nicht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt. Aus den auf dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet für allgemeine und technische Physik beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß wegen der Beschaffenheit des Fensterbrettes, insbesondere wegen dessen Gesamtbreite von rund 60 cm, der Absturz eines Menschen durchschnittlicher Größe weder beim Hinausbeugen aus dem Fenster noch beim Umkippen aus dem normalen Stand vor dem Fenster möglich ist. Ungeachtet der geringen Höhe des Fensterbrettes stellte daher das Fenster bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine über die auch sonst mit dem Vorhandensein eines Fensters verbundene Gefahr hinausgehende besondere Gefahrenlage dar. Damit, daß ein Gast auf das Fensterbrett steigt, sich dort hinhockt oder hinkniet, mußte die Beklagte jedoch auch in Ansehung von schlaftrunkenen oder alkoholisierten Personen nicht rechnen. Eine Vermietung an Kinder oder an Personen mit Kindern hat nicht stattgefunden. Bloß abstrakt mögliche Gefahren haben jedoch außer Betracht zu bleiben. Der Hinweis der Revision auf die sich aus den Bestimmungen der oö. Bauordnung über die Höhe des Fensterbrettes ergebenden geänderten Sicherheitsvorstellungen vernachlässigt, daß diesen eine andere Fensterbrettbreite zugrundeliegt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Beklagten die Verletzung einer Schutznorm nicht angelastet werden kann. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über die Vermutung der Konsensmäßigkeit eines bereits seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes entspricht der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4364 A). Soweit sich die Revision dagegen unter dem Gesichtspunkt der Beweislastverteilung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß für die objektive Übertretung einer Schutznorm den Geschädigten die Beweislast trifft (MGA ABGB32 E 39 zu § 1311). Zur Genehmigungspflicht nach § 74 Abs. 2 GewO hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung zwar auch gastgewerbliche Betriebe umfaßt sind, Tatbestandselement des § 74 Abs. 2 GewO jedoch die mit den gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung ist, das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 GewO näher bezeichneten Personen zu gefährden (Mache-Kinscher, Gewerbeordnung5 S. 273 Anm. 10 und S. 278 Anm. 39 a). Eine solche konkrete Gefährdungseignung lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E13612European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00720.87.0225.000Dokumentnummer
JJT_19880225_OGH0002_0070OB00720_8700000_000