Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang M***, Rechtsanwalt, 4040 Linz, Mühlkreisbahnstraße 3, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Helmut R***, wider die beklagte Partei Hans H***, Tischlermeister, 4816 Gschwandt 36, vertreten durch Dr. Franz Hufnagl, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Feststellung des Erlöschens einer Forderung (Streitwert: S 74.504,04) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30. September 1987, GZ 6 R 234/87-6, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 6. September 1987, GZ 3 Cg 276/87-3 aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluß mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Absatz 2 wie folgt zu lauten hat:
"Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen."
Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Konkurs über das Vermögen des Helmut R*** meldete der Beklagte unter Berufung auf die Urteile des Bezirksgerichtes Wels vom 22. Mai 1980, 6 Cg 174/80, und vom 12. Mai 1980, 6 Cg 199/80, eine Forderung von S 342.051,40 an, welche vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung am 12. Juni 1987 mit einem Teilbetrag von S 74.504,04 bestritten wurde. Dem Masseverwalter wurde zur Geltendmachung des Widerspruches gemäß § 110 Abs 2 und 4 KO eine Frist von 2 Monaten gewährt. Mit der am 12. August 1987 beim Konkursgericht gegen Hans H*** eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Helmut R*** die Feststellung des Erlöschens der titulierten Forderung mit dem Teilbetrag von S 74.504,04. Wegen des am 30. Juni 1987 zu S 48/87 des Kreisgerichtes Wels eröffneten Konkurses über das Vermögen des Beklagten kam infolge der Postsperre die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung binnen 3 Wochen dem Masseverwalter im letztgenannten Konkurs am 20. August 1987 zu (ON 1 und RS dazu). Mit Beschluß vom 6. September 1987 (ON 3) hob das Erstgericht sein bisheriges Verfahren als nichtig auf und wies die Klage unter Berufung auf § 6 Abs 1 KO zurück.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Masseverwalters gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 30. September 1987 Folge, hob den Beschluß (ON 3) ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach § 6 ZPO hinsichtlich der beklagten Partei auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig sei. Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten könne der Feststellungsanspruch, der nicht der Anmeldung im Konkurs unterliege - weil der auf § 110 Abs 2 KO gestützte Anspruch auf Feststellung des Erlöschens einer vollstreckbaren Forderung nicht der Umwandlung in eine Geldforderung nach § 14 Abs 1 KO unterliege - nur gegen den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten geltend gemacht werden. Es handle sich um einen Anspruch, der das dem Konkurs unterworfene Vermögen des Beklagten betreffe, in bezug auf welches der Beklagte prozeßunfähig sei. Diesen Mangel müsse das Gericht nach den Vorschriften des § 6 ZPO zu beheben trachten. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß die Frage, ob der Feststellungsanspruch nach § 110 Abs 2 KO der Anmeldung im Konkurs unterliege, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Der Konkurs über das Vermögen des Beklagten wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 1. September 1987 gemäß § 167 KO (mit Zustimmung aller Gläubiger) aufgehoben.
Im Revisionsrekurs macht der Beklagte geltend, daß der eingeklagte Anspruch seinerzeit in dem ihm betreffenden Konkurs hätte angemeldet werden müssen. Überdies sei das Verfahren nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage diesbezüglich die Prozeßfähigkeit gemangelt hätte. Der Oberste Gerichtshof möge daher den erstgerichtlichen Beschluß wieder herstellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Anspruch betraf die Konkursmasse, weil bei Erfolg des Begehrens des Klägers eine Vermögensverminderung beim Beklagten eintritt. Da zur Zeit der Anbringung und Zustellung der Klage über das Vermögen des Beklagten der Konkurs eröffnet war, mangelte es dem Beklagten diesbezüglich an der Prozeßfähigkeit. Zur Vertretung in diesem Verfahren war der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten berufen. Es hätte also - wäre dem klagenden Masseverwalter und dem Erstgericht die Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten bekannt gewesen - lediglich eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung unter Anführung des Masseverwalters als Vertreters der Konkursmasse erfolgen müssen (vgl. SZ 14/233; SZ 25/329). Da jedoch die Klage tatsächlich dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beklagten zugestellt wurde, schadet die unrichtige Bezeichnung der Partei nicht weiter. Gleicherweise ist nunmehr nach Aufhebung des Konkurses die Richtigstellung der Parteibezeichnung vorzunehmen, wie es im Kopf dieses Beschlusses geschah. Das Verfahren ist nunmehr mit dem Beklagten selbst fortzusetzen, und zwar durch Einräumung einer neuen Frist zur Klagebeantwortung, welche dem seinerzeitigen vertretungsbefugten Masseverwalter infolge Nichtigerklärung des Verfahrens durch das Erstgericht nicht voll zur Verfügung stand. Richtig erkannte das Rekursgericht, daß es einer Anmeldung des geltend gemachten Anspruches im Konkurs über das Vermögen des Beklagten nicht bedurfte, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine auf Geldleistung gerichteten Forderung gegenüber dem Beklagten handelt und weil das behauptete Erlöschen einer dem Beklagten zustehende Forderung sich nicht nach § 14 Abs 1 KO in eine vom Beklagten zu erfüllende Geldforderung verwandelt. Es hat also bei der in § 110 Abs 2 KO vorgesehenen Vorgangsweise der Geltendmachung des Widerspruches mittels Klage zu bleiben, wobei dann, wenn über das Vermögen des Anmeldenden der Konkurs eröffnet ist, insoweit dessen gesetzlicher Stellvertreter hinsichtlich der Konkursmasse, nämlich der Masseverwalter, einzuschreiten hat (Bartsch-Pollak KO3 ao I, 402 Anm. 7). Da ein Feststellungsprozeß nach § 110 KO eine Geldsumme betrifft, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, wäre das negative Feststellungsbegehren des Masseverwalters (Holzhammer, Insolvenzrecht 89) nicht zu bewerten gewesen (SZ 31/159; 40/101). Der angefochtene Beschluß war daher entsprechend dem Gesagten mit der Maßgabe zu bestätigen, daß aus seinem Absatz 2 der Auftrag zur Durchführung eines Verfahrens nach § 6 ZPO eleminiert wurde. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E13631European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00006.88.0225.000Dokumentnummer
JJT_19880225_OGH0002_0080OB00006_8800000_000