TE OGH 1988/2/25 6Ob692/86

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter P***, Rechtsanwalt, Wien 1., Mahlerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P*** P*** Gesellschaft mbH & Co KG (S 113/81 des Handelsgerichtes Wien), wider die beklagte Partei Dkfm.Dr. Manfred K***, Vorstandsdirektor, Wien 18., Schafberggasse 3, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Oktober 1986, GZ 4 R 135/86-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 6. Juni 1986, GZ 14 Cg 117/84-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird stattgegeben.

Das angefochtene Urteil und das Urteil erster Instanz werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind Kosten des zu ergänzenden Verfahrens.

Text

Begründung:

Der Beklagte schloß mit 16 weiteren Kommanditisten und der mit ihrer Firma namengebenden Gesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin im Mai 1980 den Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Die gesellschaftsvertraglich festgelegte Summe der von den Kommanditisten übernommenen Kapitaleinlagen beträgt 34 Mio S. Dabei entfallen auf die Kapitaleinlage des Beklagten 500.000 S.

Im Sinne einer vom Beklagten am 30. Juni 1980 mitgefertigten Eingabe an das Registergericht wurde die Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Dabei wurde auch die Haftung des Beklagten mit einer Kommanditeinlage von 500.000 S ausgewiesen. Der Beklagte hat Leistungen, die auf den Betrag seiner Haftung anrechenbar wären, nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, daß der Beklagte auf seine Hafteinlage nichts geleistet habe.

Bereits im Jahre 1981 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Kläger ist Masseverwalter in diesem Konkurs.

Der Kläger machte im Sinne des § 171 Abs 2 HGB die Haftung des Beklagten als Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm übernommenen Einlage von 500.000 S geltend. Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers bestehe die Haftung des Beklagten aufgrund der in diesem Sinn als konstitutiv bezeichneten Handelsregistereintragung ohne Rücksicht auf eine dem Gesellschaftsvertrag etwa anhaftende Nichtigkeit oder eine Anfechtbarkeit des Vertrages. Der Kläger behauptete, entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Kommanditgesellschaft kraft ihrer Registrierung konkursfähig. Es liege kein "Scheinkonkurs" vor. Der Konkurs sei keineswegs als nichtig zu erkennen. Die verfahrensrechtliche und die materiellrechtliche Legitimation des Klägers als des im Konkurs bestellten Masseverwalters sei im Rechtsstreit anzuerkennen.

Die Inanspruchnahme der Kommanditisten sei erforderlich, weil

zur Befriedigung von festgestellten Konkursforderungen in einer

Gesamthöhe von rund 5,4 Mio S lediglich Aktiven im Wert von rund

3 Mio S zur Verfügung stünden. Bei den festgestellten

Konkursforderungen handle es sich um Forderungen von

Konkursgläubigern der ersten Klasse mit einem Gesamtbetrag von rund

320.000 S, Forderungen von Konkursgläubigern der zweiten Klasse mit

einem Gesamtbetrag von etwa 315.000 S und Forderungen der

Konkursgläubiger dritter Klasse mit einem Gesamtbetrag von rund

4,765.000 S. Bei den Konkursgläubigern der dritten Klasse handle es

sich vor allem um

einen Architekten mit einer Forderung von   1,735.000 S,

eine Bank mit einer Forderung von rund      1,456.000 S,

eine Gesellschaft mbH mit einer Forderung

von rund                                      882.000 S

und

eine Kommanditgesellschaft mit einer

Forderung von rund                            237.000 S.

Die letztgenannte Kommanditgesellschaft habe gegen die Gemeinschuldnerin ein rechtskräftiges Versäumungsurteil erwirkt gehabt. Der Masseverwalter habe ihre Forderung mit Zustimmung des Beklagten anerkannt. Die Forderungen der drei übrigen genannten Gläubiger hätten zwar auf Rechtsgeschäften beruht, die die spätere Komplementärgesellschaft noch vor Gründung der Gemeinschuldnerin abgeschlossen habe, die Gemeinschuldnerin habe aber nach ihrer Registrierung die Verbindlichkeiten übernommen. Der Masseverwalter habe diese Forderungen zunächst bestritten, im Zuge der Prüfungsprozesse aber jeweils mit Zustimmung des Beklagten über die oben genannten Beträge Vergleiche abgeschlossen.

Der Beklagte wendete in erster Linie ein, die Kommanditgesellschaft sei ungeachtet ihrer am 7. Juli 1980 erfolgten Eintragung in das Handelsregister nicht entstanden, weil der Gesellschaftsvertrag unter eine nicht eingetretene aufschiebende Bedingung gestellt worden sei. Der Geschäftsführer der als Komplementärin vorgesehenen Gesellschaft mbH habe bei den Vorgesprächen zum Gesellschaftsvertrag stets versichert, die Finanzierung der von der Gesellschaft zu betreibenden Anlage sei gesichert. Der Gesellschaftsvertrag hätte erst wirksam werden sollen, wenn die komplette Finanzierung gesichert gewesen wäre. Dieser Vorbehalt habe auch ohne Aufnahme in den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages als vereinbart gegolten. Die Gesellschafter hätten die Vertragsurkunde und die Eingabe zur Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zwar wegen bestehenden Zeitdruckes unterfertigt, damit aber weder den Eintritt der aufschiebenden Bedingung anerkannt noch auf deren Eintritt verzichtet.

Die vier vom Masseverwalter genannten Gläubiger hätten vor Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister rechtsgeschäftlich Ansprüche gegen die als Komplementärin vorgesehene Gesellschaft erworben, der Architekt aus einem im Jahre 1978 erteilten Auftrag, die Bank aus einem im März 1980 der Gesellschaft mbH eingeräumten Kontokorrentkredit, dessen Rahmen Mitte September 1980 erhöht worden sei, die Gesellschaft mbH aus Lieferaufträgen, die vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister und nicht von dieser erteilt worden seien und ebenso verhalte es sich mit der Forderung der Kommanditgesellschaft für Planungsarbeiten. Die Gemeinschuldnerin habe die Verbindlichkeiten (der als Komplementärin vorgesehenen Gesellschaft) gegenüber den vier Gläubigern nicht übernommen. Vom Masseverwalter über diese Forderungen geschlossene Vergleiche seien für den Beklagten nicht verbindlich. Er habe einer Regelung von Prüfungsprozessen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt, daß seine im anhängigen Rechtsstreit über die auf § 171 HGB gestützte Forderung erhobenen Einwendungen aufrecht blieben. Letztlich machte der Beklagte geltend, der zur Begründung seiner Zahlungspflicht herangezogene Fehlbetrag sei bereits durch Titel gegen andere Kommanditisten voll abgedeckt.

Der Beklagte folgerte aus dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt, die Kommanditgesellschaft sei nicht rechtswirksam entstanden. In das Handelsregister sei eine "Scheingesellschaft" eingetragen worden. Diese Eintragung begründe mangels Existenz der Gesellschaft keine Gesellschafterhaftung, auch nicht gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Diesen gegenüber wäre nur eine Rechtsscheinhaftung denkbar, zu deren Geltendmachung aber keinesfalls der Masseverwalter berechtigt wäre. Die Masseaktiven reichten zur Befriedigung aller Forderungen gutgläubiger Konkursgläubiger hin. Die vier vom Masseverwalter genannten Gläubiger hätten ihre Forderungen gegenüber der Kommanditgesellschaft nicht im Vertrauen auf deren Existenz erworben. Eine vergleichsweise Bereinigung der Prüfungsprozesse über diese Konkursforderungen sei für die Kommanditisten nicht bindend. Dem Beklagten stünde die Geltendmachung der Einwendung offen, daß die Kommanditgesellschaft die Verpflichtungen gegenüber den vier vom Masseverwalter bezeichneten Gläubigern nicht wirksam übernommen habe. Die titelmäßige Verpflichtung eines anderen Kommanditisten schließe die Heranziehung des Beklagten nach § 171 HGB aus. Das Erstgericht hat dem Klagebegehren des Masseverwalters stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt.

Es ergänzte die erstinstanzliche Sachverhaltsgrundlage um die Feststellungen über den Stand der Konkursmasse im Sinne des Prozeßvorbringens des Klägers in folgender Weise:

Den Akten der Konkursmasse von rund 3 Mio S stehen festgestellte

Konkursforderungen von insgesamt 5,397.081,31 S gegenüber. Jene der

dritten Klasse betragen 4,763.715,23 S. Davon entfallen auf die vier

(vom Masseverwalter bezeichneten) Hauptgläubiger festgestellte

Forderungen im Gesamtbetrag von 4,310.102,32 S,

und zwar auf den Architekten eine

Forderung von                           1,735.000,-- S,

auf die Bank eine Forderung von         1,456.459,50 S,

auf die Gesellschaft mbH eine

Forderung von                             882.014,60 S

und

auf die Kommanditgesellschaft eine

Forderung von                             236.628,22 S.

Das Erstgericht hatte die Einwendungen des Beklagten als unschlüssig angesehen und gefolgert: Das Vorbringen über einen bloß bedingt abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag und den Ausfall der vereinbarten Bedingung sei nach der Regelung des § 172 Abs 1 HGB unerheblich (bis zur Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Einlage hafte der Beklagte, soweit er nicht bereits Leistungen erbracht habe, den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls). Einwendungen gegen den aufrechten Bestand der zur Begründung des Deckungserfordernisses herangezogenen Konkursforderungen stünden dem Beklagten gemäß den §§ 129, 161 Abs 2 HGB nicht zu.

Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Beurteilung aus:

Die Eintragung der Hafteinlage im Handelsregister sei den Gesellschaftsgläubigern gegenüber konstitutiv. Ihre Unrichtigkeit ginge zu Lasten desjenigen, dessen Haftung durch die Eintragung beschränkt werden solle. Die Regelungen der §§ 171 ff HGB gälten auch für eine fehlerhafte Gesellschaft. Für die Haftung des Beklagten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern käme es nicht darauf an, ob seine Verpflichtung zur Leistung der Kommanditeinlage intern nur bedingt wäre, aber auch nicht darauf, ob der Gesellschaftsvertrag selbst - etwa wegen Willensmängeln - anfechtbar sei oder unter einer Bedingung abgeschlossen worden wäre. Der Masseverwalter verfolge im Falle des § 171 Abs 2 HGB Gläubigerrechte im eigenen Namen, übe seine Befugnis im Interesse und für Rechnung der Gläubigergesamtheit aus, so daß ein nach § 171 Abs 2 HGB in Anspruch genommener Kommanditist nur mit solchen Einwendungen zu hören sei, die entweder der Gesellschaft zustünden oder die er persönlich gegen alle Gesellschaftsgläubiger hätte, nicht aber auch mit Einwendungen, die nur gegenüber einzelnen Gesellschaftsgläubigern begründet wären.

Gegen den aufrechten Bestand der - zur Begründung des Deckungserfordernisses vom Masseverwalter geltend

gemachten - Konkursforderungen könnte ein nach § 171 Abs 2 HGB in Anspruch genommener Kommanditist - von dem nach dem Parteienvorbringen im anhängigen Rechtsstreit außer Betracht zu lassenden Fall eines arglistigen Zusammenwirkens zwischen Gläubiger und Masseverwalter abgesehen - nur insoweit Einwendungen geltend machen, als die Forderungen nicht bereits bindend festgestellt seien, sei es infolge Forderungsfeststellung gemäß § 109 KO durch Anerkennung der Forderung in der Prüfungstagsatzung, sei es infolge Urteiles in einem Prüfungsprozeß oder auch infolge eines einen Prüfungsprozeß beendenden gerichtlichen Vergleiches. In diesem Sinne seien die vier vom Masseverwalter zur Darlegung des Deckungserfordernisses geltend gemachten Konkursforderungen in einer auch den Beklagten bindenden Weise festgestellt. Der Einwand des Beklagten gegen das Deckungserfordernis sei schon deshalb unberechtigt, weil bereits bei Bedachtnahme auf die durch gerichtlichen Vergleich im Zuge von Prüfungsprozessen festgestellten Konkursforderungen des Architekten, der Bank und der Kommanditgesellschaft (im Gesamtbetrag von 3,428.087,72 S) die festgestellten Masseaktiven (von rund 3 Mio S) um mehr als den Betrag der Hafteinlage des Beklagten (von 500.000 S) überstiegen. Die im Konkurs ebenfalls festgestellte Forderung der Gesellschaft mbH (im Betrag von mehr als 880.000 S) könne daher außer Betracht bleiben.

Der Beklagte ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen gemäß § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Der Kläger strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Die Aktenwidrigkeitsrüge beruht auf einem Mißverständnis der berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründe, die gerügte Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsrüge ist zur Frage der Bedeutung der eingewendeten Nichtexistenz der Kommanditgesellschaft infolge Nichteintrittes einer aufschiebenden Bedingung des Gesellschaftsvertrages berechtigt. Gesellschaftsverträge sind nicht bedingungsfeindlich. Der Kommanditgesellschaftsvertrag kann unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden. Die Vereinbarung einer solchen Bedingung kann außerhalb des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch als mündliche Ergänzung, getroffen werden. Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung treten die Rechtswirkungen des Gesellschaftsvertrages nicht ein. Daran ändert auch eine - zu Unrecht erfolgte - Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister nichts (JBl 1988, 49).

Die vom Berufungsgericht vertretene Gleichbehandlung einer etwa zufolge Anfechtbarkeit des Gesellschaftsvertrages wegen Willensmängeln fehlerhaften Personengesellschaft mit einer wegen Schwebens oder gar Ausfalles einer aufschiebenden Bedingung des Gesellschaftsvertrages (noch) nicht entstandenen Personengesellschaft ist nicht gerechtfertigt.

Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister ist nur in Ansehung der Haftungsbeschränkung der Kommanditisten, nicht aber auch in Ansehung der Begründung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen konstitutiv.

Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Gesellschaftsvertrag sei unter die mündlich vereinbarte aufschiebende Bedingung gestellt worden, daß er erst nach Sicherung der vollständigen Finanzierung des Unternehmens in Kraft treten sollte, ist - hinreichende Bestimmtheit der behaupteten Bedingung vorausgesetzt -, entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht unbeachtlich, weil bei Zutreffen der Behauptung über eine rechtswirksame Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag im Sinne einer aufschiebenden Bedingung über den Nichteintritt einer solchen Bedingung kein Anspruch aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses, sondern höchstens die Haftung aufgrund eines vom Beklagten gegenüber gutgläubigen Dritten zu vertretenden Rechtsscheines bestehen könnte.

Verfahrensrechtliche Folgerungen in Ansehung der Parteistellung des Masseverwalters als eines solchen und materielle Folgerungen in Ansehung seiner Anspruchsberechtigung sind aus der behaupteten Nichtexistenz der Kommanditgesellschaft und dem behaupteten Mangel der Konkursfähigkeit im anhängigen Rechtsstreit nicht zu ziehen.

Solange die Wirkungen des Konkurses nicht durch eine im

Konkursverfahren ergangene Entscheidung aufgehoben sind, steht die

Ausübung der einem Gesellschaftsgläubiger (und als solcher müßte er

bis zum Beweis der Nichtexistenz der Gesellschaft behandelt werden)

nach § 171 Abs 1 HGB begründete Anspruch dem bestellten

Masseverwalter zu.

Inhaltlich geht der Anspruch, dessen Verfolgung nach § 171

Abs 2 HGB dem Masseverwalter obliegt, über den den einzelnen Konkursgläubigern nach § 171 Abs 1 HGB gegen den Kommanditisten zustehenden Ansprüche nicht hinaus.

Wäre ein solcher Anspruch im Sinne der nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung des Kommanditgesellschaftsvertrages mangels Begründung der gesellschaftsrechtlichen Beziehungen nicht entstanden, könnte eine diesem Anspruch entsprechende Forderung unter der Voraussetzung und in dem Umfang bestehen, in dem sich der Kommanditist wegen seiner oder seines Vertreters Verantwortlichkeit für das Entstehen oder für die Aufrechterhaltung des sich aus der objektiv unrichtigen Handelsregistereintragung für einen gutgläubigen Dritten ergebenden Rechtsscheines einem solchen Dritten gegenüber wie ein nach § 171 Abs 1 haftender Kommanditist behandeln lassen müßte. Von der vertrauensschutzrechtlichen Grundlage abgesehen unterscheide sich die Gesellschafterhaftung nicht von jener, die dann bestünde, wenn die Scheinrechtslage tatsächlich bestanden hätte. Die vom Revisionswerber vorgetragenen Bedenken gegen die Anspruchsberechtigung des Masseverwalters in diesem Fall sind daher nicht zu teilen.

Das bisherige Vorbringen des Klägers reicht aber zur Annahme einer auf einem vom Beklagten zu verantwortenden Rechtsschein beruhenden Haftung nicht hin, zumal vor allem bisher nicht darzulegen versucht wurde, welchen Einfluß die Eintragung der Kommanditgesellschaft und des Beklagten als Kommanditisten für die Begründung und allenfalls für die Aufrechterhaltung der zur Begründung des Deckungserfordernisses herangezogenen Konkursforderungen gehabt hätten.

Im Falle einer grundsätzlich anzunehmenden Haftung des Beklagten stünden ihm gegen die zur Begründung des Deckungserfordernisses herangezogenen Konkursforderungen - von dem bereits vom Berufungsgericht zutreffend erwähnten aber nach dem Tatsachenvorbringen nicht aktuellen Fall arglistigen Zusammenspiels abgesehen - nur solche Einwendungen zu, die auch der Masseverwalter selbst noch gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern erheben könnte, im Falle eines noch nicht zur Forderungsfeststellung führenden Vergleiches also zunächst nur Einwendungen gegen den Vergleich, nicht aber unmittelbar gegen die verglichene Forderung. Die Haftung mehrerer Kommanditisten gemäß § 171 HGB ist im Sinne der §§ 128, 161 Abs 2 HGB eine Haftung zur ungeteilten Hand. Der Einwand, der Kläger habe bereits einen Exekutionstitel gegen einen anderen Kommanditisten, ist daher unbeachtlich.

Wegen der nicht zu teilenden unterinstanzlichen Rechtsansicht über die Unerheblichkeit des Einwandes, der Kommanditgesellschaftsvertrag sei unter eine nicht eingetretene aufschiebende Bedingung gestellt gewesen, ist die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es bestehen Feststellungsmängel, zu deren Behebung eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz erforderlich ist. In Stattgebung der Revision war die Rechtssache daher unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E14442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00692.86.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19880225_OGH0002_0060OB00692_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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