Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F***, Maurer, 7301 Deutschkreutz, Hauptstraße 28, vertreten durch Dr. Bernhard Gansrigler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hildegard F***, Hausfrau, 7304 Großwarasdorf 64, vertreten durch Dr. Johannes Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Oktober 1987, GZ 17 R 191/87-30, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20. Mai 1987, GZ 3 b Cg 578/86-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beklagten auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Aufgrund der Klage des Ehemannes wurde die Ehe der Streitteile vom Erstgericht geschieden und ausgesprochen, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe. Gegen das erstgerichtliche Urteil erhob der Kläger fristgerecht eine auf die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Berufung mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß das Alleinverschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen werde.
Das Berufungsgericht hielt keine der in der Berufung erhobenen Rügen für gerechtfertigt und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO und mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne des Ausspruches des Alleinverschuldens oder des überwiegenden Verschuldens der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise und daher nicht gesetzmäßig geltend gemachte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (EvBl 1951/268; 7 Ob 307/62; RZ 1966, 204; 6 Ob 89/75, 2 Ob 57/80, 6 Ob 563/84, 1 Ob 506/86 uva). Dies gilt auch im Eheverfahren (1 Ob 162/68, 6 Ob 600/77 ua). Wird in der Berufungsschrift lediglich vorgebracht, das Erstgericht wäre bei Aufnahme der weiters beantragten Beweise oder bei richtiger Beweiswürdigung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt, so ist der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, daß sich das Berufungsgericht dennoch mit der Rechtsfrage befaßt hat und nunmehr der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO entsprechend der Bestimmung des § 506 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeführt wird (EvBl 1954/345; 2 Ob 96/72, 7 Ob 646/87 uva). Die bloße Behauptung, ein Ausspruch sei nicht gerechtfertigt, stellt ohne jede konkrete rechtliche Darlegung ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar (8 Ob 81/78, 1 Ob 577/80 ua). Die Rechtsrüge muß schließlich auch stets vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.
Vorliegendenfalls hat der Kläger unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung nach Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zusammenfassend ausgeführt: "Bei richtiger Würdigung der Aussagen .... hätte das Erstgericht die Feststellung treffen müssen, daß die Beklagte allein an der Zerrüttung der Ehe Schuld trägt". In der Rechtsrüge beschränkte er sich sodann auf einen einzigen Satz, welcher lautete: "Wie schon oben ausgeführt, hätte das Erstgericht den Sachverhalt rechtlich dahingehend würdigen müssen, daß die Beklagte, wenn nicht das Alleinverschulden, so doch das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft."
Im Sinne der dargelegten inhaltlichen Erfordernisse einer Rechtsrüge kann in dieser Berufungsausführung, welche lediglich auf die Beweisrüge Bezug nimmt, keine gesetzmäßige Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erblickt werden. Die Nachholung der im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise erhobenen Rechtsrüge in der Revision ist aber, wie ebenfalls bereits dargetan, nicht zulässig.
Da sonstige Revisionsgründe nicht geltend gemacht wurden, ist die Revision somit unzulässig und war daher zurückzuweisen. Mangels Hinweises auf den Zurückweisungsgrund konnten der Beklagten die Kosten ihrer Revisionbeantwortung nicht zuerkannt werden.
Anmerkung
E13620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00515.88.0225.000Dokumentnummer
JJT_19880225_OGH0002_0080OB00515_8800000_000