TE OGH 1988/2/25 8Ob5/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 14. Februar 1977 verstorbenen Heinrich R***, zuletzt wohnhaft gewesen in 1050 Wien, St. Johanngasse 16, vertreten durch den Masseverwalter Dr. Gerhard Munk, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Dr. Heinrich R***, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Argentinierstraße 20 A, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30. Dezember 1987, GZ 6 R 118/87-146, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 2. Juni 1987, GZ 6 S 8/87-138, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seinem Beschluß ON 138 hat das Erstgericht in dem über das Vermögen der Verlassenschaft des Heinrich R*** geführten Konkursverfahren über Antrag des Masseverwalters den Verkauf der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaft EZ 2240 KG Margareten an die Käufer Anna und Gerhard H*** konkursbehördlich genehmigt. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs des erbserklärten Erben Dr. Heinrich R*** mit dem Antrag auf Aufhebung, allenfalls auf Abänderung dahin, dem Masseverwalter weitere Kaufvertragsverhandlungen aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung (1 Ob 678/52, 5 Ob 157/72, 5 Ob 301/80, 5 Ob 304/86 u.a.) sind gemäß der im Sinne des § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 306/85 aussprach, wurde auch durch die Neuordnung des Konkursrechtes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 und durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl. 1983/135, durch welche die Bestimmung des § 528 ZPO eine Neufassung erfuhr, an dieser Rechtslage nichts geändert (siehe auch Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2017). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers hat die im § 528 Abs.1 Z 1 ZPO in Klammer erfolgte Zitierung des § 528 Abs.3 ZPO nur die Bedeutung, daß der Rechtsmittelausschluß im Sinne dieser Bestimmung auch für Teilbestätigungen gilt. Der vorliegende Rekurs erscheint demnach unzulässig und ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E13359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00005.88.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19880225_OGH0002_0080OB00005_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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