TE OGH 1988/2/25 6Ob726/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ralf M***, Student, D-4630 Bochum 5, Fahrenheitsstraße 52, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Reinhold K***, Dentist, Velden, Blumenhaingasse 5, vertreten durch Dr. Viktor Ball, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterhaltes (Streitwert:

DM 19.800,-- = zum Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteiles ÖS 139.184,10), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1987, GZ 2 R 269/87-24, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 23. November 1987, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 24. April 1987, GZ 2 C 18/85-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz ihrer Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 20. Mai 1960 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn des Beklagten, welcher in Villach den Beruf eines Dentisten ausübt. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt auch in der Bundesrepublik Deutschland. Er besuchte dort in der Zeit vom 7. September 1967 bis 30. Juni 1971 die Grundschule in Kaarst. Anschließend absolvierte er zunächst in Kaarst und dann nach einem Wohnortwechsel seiner Mutter in Bochum die Hauptschule, welche er im Juli 1976 mit durchschnittlich befriedigendem Erfolg mit der neunten Klage abschloß. Am 1. September 1976 trat er im Sanitär- und Heizbetrieb Enno S*** in Bochum die Lehre als Gas- und Wasserleitungsinstallateur an, die er seiner Neigung nach für passend hielt. Er schloß diese am 28. Februar 1980 ab, nachdem er am 19. Jänner 1980 mit ausreichendem Erfolg die Gesellenprüfung abgelegt hatte. Anschließend arbeitete er als Installateurgeselle im Betrieb seines bisherigen Lehrherrn, wurde aber am 30. November 1980 wegen Auftragsmangels gekündigt. Vom 1. Dezember 1980 bis 4. März 1981 war der Kläger beim Arbeitsamt Bochum als arbeitssuchend gemeldet und danach arbeitete er - weil er in seinem erlernten Beruf vorerst keine Anstellung fand - auf eigene Initiative vom 4. März 1981 bis 4. September 1981 als Verpacker in der Maschinenfabrik Paul P*** in Hattingen. Daraufhin entschloß sich der Kläger zu einer schulischen Weiterbildung, die er für seinen zukünftigen Lebensweg als das Beste erachtete. Er besuchte in der Zeit vom 7. September 1981 bis 28. Jänner 1983 die Berufsaufbauschule für Technik, Fachrichtung Maschinenbau, und schloß diese mit durchschnittlich befriedigender Beurteilung (der drittbesten Notenstufe von insgesamt sechs Stufen) ab. Damit erlangte er die Fachoberschulreife. Anschließend trat er - wiederum mit Ausrichtung auf eine technische Berufsausübung - am 1. Februar 1983 in die 10. Klasse der Fachoberschule Technik, Fachrichtung Maschinenbau, ein. Hier mußte er die 12. und letzte Klasse einmal wiederholen, während es in der sonstigen Schul- und Berufsausbildung keine Verzögerungen gegeben hatte. Am 28. Jänner 1985 legte er schließlich erfolgreich die Abschlußprüfung mit einer Durchschnittsnote von 3,5 ab und erlangte dadurch in Verbindung mit seiner abgeschlossenen Berufsausbildung als Gas- und Wasserinstallateur die Fachhochschulreife. Schon während dieser Schuljahre hatte der Kläger in der evangelischen Kirchengemeinde Dahlhausen in verschiedenen Gruppen - zum Teil auch als Gruppenleiter - mitgearbeitet. Während des Besuches der Fachoberschule wurde ihm schließlich durch vermehrtes Engagement bewußt, daß ihn der Beruf als Sozialarbeiter interessiere und er sich dafür auch eigne. Er absolvierte in der Zeit vom 1. März 1985 bis 31. August 1985 ein unentgeltliches Praktikum im evangelischen Kindergarten in Bochum/Dahlhausen. Dort arbeitete er mit einer Erzieherin in einer Gruppe von drei- bis sechsjährigen Kindern zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und auch der betreuten Kinder sowie deren Eltern. Ein solches sechsmonatiges Praktikum ist neben der Fachhochschulreife die Voraussetzung für das Studium der Fachrichtung Sozialwesen an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, welche der Kläger seit August 1985 mit dem Abschlußziel Diplom-Sozialarbeiter besucht. Diese Ausbildung umfaßt sechs Studiensemester und zwei Praxissemester.

Der Kläger hat zwar keine konkrete Arbeitsstelle als Sozialarbeiter in Aussicht, er ist aber - wenngleich er selbst die Arbeitsmarktlage eher ungünstig einschätzt - trotzdem zuversichtlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Im Sozialarbeiterfach gab es in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1978 ca. 3.000 offene Stellen. Dieser Fehlbestand von ca. einem Drittel bis einem Viertel der Arbeitstätigen wurde jedoch 1980 voll abgedeckt, so daß seither wesentlich mehr Berufsanfänger zur Verfügung standen als dies vom Bedarf her erforderlich wäre. In der Zwischenzeit hat sich diese Schere noch stärker geöffnet, so daß 1982 2.600 Sozialarbeiter als Arbeitssuchende gemeldet waren, denen insgesamt nur 320 Stellenangebote für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gegenüberstanden. Für die Stellenbewerber sind spezifische Kenntnisse aus dem Arbeitsfeld soziale Arbeit, also einschlägige Berufserfahrungen, vordringlich, während unspezifische Berufstätigkeiten in anderen Berufen minder bewertet werden. Auch für Installateure hat sich die Arbeitsmarktlage seit 1980 so verschlechtert, daß beim Arbeitsamt Bochum auf 100 Arbeitssuchende derzeit eine offene Stelle entfällt, während noch im Jahre 1980 lediglich 30 Arbeitssuchende auf 10 offene Stellen kamen. Durch den Besuch der Berufsaufbauschule und der Fachoberschule hat der Kläger allerdings seine Vermittlungsfähigkeit als Installateur verbessert.

Der Beklagte zahlte von der Geburt des Klägers an bis November 1978 die einvernehmlich festgelegten Unterhaltsbeiträge. Er stellte die Zahlungen ein, als ihm ein Schreiben des Jugendamtes Bochum die Einstellung der Amtspflegschaft wegen Erreichung der Volljährigkeit des Klägers mit 20. Mai 1978 mitteilte. Aufgrund eines Schreibens, welches auf den Besuch der Berufsaufbauschule durch den Kläger verwies, leistete der Beklagte ab September 1982 neuerlich den geforderten Betrag von monatlich DM 490,--. Als er die Information vom Abschluß der Fachoberschule erhielt, stellte er die Zahlungen ab Februar 1985 ein. Aufforderungen zur Zahlung des Unterhaltsbetrages auch während der Zeit des anschließenden Praktikums und in späterer Folge lehnte der Beklagte ab.

Zwischen den Parteien bestand praktisch keinerlei Kontakt. Beide zeigten daran keinerlei Interesse. Über den Ausbildungsweg des Klägers wurde der Beklagte nie im vorhinein informiert. Mit der am 4. Dezember 1985 eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von DM 550,--. Er behauptete, seine Berufsausbildung sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Er habe im Anschluß an die 9. Klasse Hauptschule eine abgeschlossene Lehre absolviert und danach die 10. Klasse als Berufsaufbauklasse abgeschlossen. Danach habe er sofort die 12. Klasse erreicht, auch diese erfolgreich abgeschlossen und sei nunmehr berechtigt, an einer Fachhochschule zu studieren. Er habe die Absicht, ein Studium an der Evangelischen Fachhochschule mit dem Studiengang Sozialarbeit aufzunehmen, wofür er auch die erforderlichen Fähigkeiten besitze. Das Studium verschaffe ihm eine entsprechend fundierte Berufsausbildung. Der von ihm eingeschlagene Bildungsweg verschaffe ihm die Voraussetzungen für die Erlangung einer entsprechenden Anstellung, während er im erlernten Beruf kaum die Möglichkeit gehabt hätte, auf einem Arbeitsplatz unterzukommen. Der Beklagte bestritt das Unterhaltsbegehren des Klägers lediglich dem Grunde nach. Er wendete ein, der Kläger habe mit der Ablegung der Gesellenprüfung als Gas- und Wasserinstallateur am 19. Jänner 1980 bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und diesen Beruf anschließend auch ausgeübt. Er habe damit die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Durch den Besuch der Berufsaufbauschule und der Fachoberschule Technik habe der Kläger zum handwerklichen auch noch im schulischen Bereich eine technische Ausbildung erfahren. Diese Schulbesuche hätten zur Weiterbildung in seinem Fach gedient. Wenn er nunmehr ein Studium an der Fachhochschule mit dem Studiengang Sozialarbeit begehre, so liege darin ein zweiter Bildungsgang, der mit seiner bisherigen Ausbildung in keinem Zusammenhang stehe. Der Kläger habe den Beklagten von seinen Absichten auch gar nicht verständigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, das Unterhaltsbegehren des Klägers sei im Hinblick auf dessen Personalstatut nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 1610 BGB umfasse aber der Unterhalt nur die Kosten der angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, so daß grundsätzlich kein Anspruch auf Finanzierung eines Doppelstudiums bzw. einer Zweitausbildung bestehe. Eine derartige Verpflichtung der Eltern werde nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen, deren Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. Hier sei nämlich der Kläger nach der Beendigung seiner Lehre und erst recht nach Abschluß der Fachoberschule Technik infolge damit verbundener gesteigerter Vermittlungsfähigkeit selbsterhaltungsfähig gewesen. Der im Zuge dieser Weiterbildung durch freizeitliche Aktivitäten eingetretene Neigungswechsel des Klägers nach abgeschlossener Ausbildung könne eine Pflicht des Beklagten zur Finanzierung einer solchen offenkundigen Zweitausbildung nicht begründen. Dies gelte umsomehr, als auch die Berufsaussichten als Sozialarbeiter keineswegs günstiger seien als jene im Bereich des erlernten und bereits ausgeübten Handwerks. Schließlich wäre die Unterhaltspflicht des Beklagten auch schon dadurch entfallen, daß es der Kläger nicht für notwendig befunden habe, die erfolgte Änderung in seinem Lebens- und Ausbildungsplan dem Vater bekanntzugeben bzw. mit diesem zu beraten.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach mit Ergänzungsbeschluß vom 23. November 1987 aus, daß die Revision zulässig sei. Es billigte die auf Lehre und Rechtsprechung zu § 1610 BGB gestützte Lösung des Rechtsfalles durch das Erstgericht und führte aus: Danach beschränke sich "der Unterhalt eines Volljährigen auf den Ausbildungsunterhalt". Der Unterhaltsberechtigte könne nur die Ausbildungskosten für einen Beruf fordern. Der Kläger habe aber mit dem erfolgreichen Abschluß seiner neigungsgemäß erfolgten Ausbildung zum Gas- und Wasserleitungsinstallateur mit der Gesellenprüfung das ursprünglich angepeilte Berufsziel voll erreicht und abgeschlossen. Er sei auch in diesem Beruf bereits im Erwerbsleben gestanden, habe dann aber noch eine zusätzliche Schulausbildung in der Fachrichtung Technik genossen. Die nunmehrige Wahl des Studienfaches Sozialwesen durch ihn bedeute eine grundlegende Änderung des Bildungsweges. Er strebe jetzt ein völlig anderes Berufsziel an, das mit der vorangegangenen rein technischen Ausbildung grundsätzlich nichts zu tun habe. Es könne daher keine Rede von einer "Einheit der Ausbildung" sein. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, andernfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Ausführung einer nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierten Anfechtung unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 22. Oktober 1987, 6 Ob 666/87, ausgesprochen hat, ist im vorliegenden Unterhaltsstreit die Revision im Gegensatz zur Meinung des Beklagten nicht schon nach § 502 Abs 2 Z 1 ZPO ausgeschlossen, weshalb im Hinblick auf den im sogenannten Zulassungsbereich liegenden Wert des Streitgegenstandes ein Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO erforderlich war. Der nunmehr nachgeholte Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision enthebt allerdings das Revisionsgericht nicht der eigenen Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, bedeutet aber jedenfalls, daß nur ein nach § 503 Abs 2 ZPO qualifizierter Anfechtungsgrund beachtlich sein könnte.

Daß der Unterhaltsanspruch des großjährigen Klägers im Hinblick auf sein kraft Verweisung nach § 25 Abs 2 IPR-Gesetz anzuwendendes Personalstatut (§ 9 IPR-Gesetz) nach deutschem Recht zu beurteilen ist, wurde auch von den Streitteilen nie in Zweifel gezogen. Das fremde Recht ist gemäß § 3 IPR-Gesetz wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Zur Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes bedürfte es daher einer Darlegung, daß dem Gericht zweiter Instanz ein für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblicher Verstoß gegen den Rechtsanwendungsgrundsatz des § 3 IPR-Gesetz in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Weise unterlaufen wäre. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Inland kommt nämlich nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich zu gewährleisten. Wohl aber widerspräche es der Rechtssicherheit, würde bei der Anwendung des fremden Rechtes durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes nach der dortigen Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt (EvBl. 1985/172; 8 Ob 28/87; 6 Ob 631,632/86). Derartiges führt aber der Kläger in seiner Rechtsrüge nicht aus. Er zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht die anzuwendenden Vorschriften des deutschen Rechtes unzutreffend ermittelt oder angewendet hätte, sondern stützt sich ausschließlich darauf, das von ihm mit dem Abschlußziel Diplom-Sozialarbeiter aufgenommene Studium der Fachrichtung Sozialwesen an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe sei deshalb nicht als Zweitausbildung anzusehen, für die der Unterhaltspflichtige nach deutscher Lehre und Rechtsprechung nicht mehr aufzukommen habe (vgl. Köhler in Münchener Kommentar2 § 1610 Rz 21, 22 b, 26; Diederichsen in Palandt, BGB47 § 1610 Rz 4 a, 4 a/dd und 4 a/gg; BGHZ 69, 190; BGH FamRZ 1980, 1115; BGH FamRZ 1981, 437), weil das von ihm angepeilte Berufsziel immer das eines Sozialarbeiters gewesen sei. Damit weicht der Revisionswerber aber von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage im entscheidenden Punkt ab und bringt so die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Nach den Feststellungen hat er nämlich nach dem Abschluß seiner Lehre als Gas- und Wasserleitungsinstallateur im Wege der bestandenen Gesellenprüfung den erlernten handwerklichen Beruf fast ein Jahr lang ausgeübt, hat nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit als Verpacker in einer Maschinenfabrik gearbeitet und danach über die Berufsaufbauschule für Technik und die Fachoberschule Technik, Fachrichtung Maschinenbau, eine weitere technische Ausbildung genossen. Erst während des Besuches der Fachoberschule Technik (also in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1983 und dem 28. Jänner 1985) hat er sein Interesse und seine Eignung für den Beruf eines Sozialarbeiters entdeckt. Der Kläger, der bereits eine abgeschlossene handwerkliche und schulische Berufsausbildung in technischer Fachrichtung absolviert hat, strebt daher nunmehr einen völlig anderen Beruf an. Von der Änderung seines Berufszieles, die erst in den letzten beiden Jahren vor Aufnahme des Studiums an der evangelischen Fachhochschule erfolgte, hat er den Beklagten nie informiert (vgl. BGH FamRZ 1981, 344).

Mangels Ausführung eines gemäß § 503 Abs 2 ZPO beachtlichen Anfechtungsgrundes war die Revision daher zurückzuweisen. Der Beklagte hat als Revisionsgegner auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung ist deshalb nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Anmerkung

E13565

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00726.87.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19880225_OGH0002_0060OB00726_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten