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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. des Dr. B und 2. der W GmbH, beide in G und vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. Juli 2002, Zl. 16.002/53- IV/3/2002, betreffend Abweisung der Anträge auf Zerstörung und Denkmalschutzaufhebung gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Unterschutzstellung des gegenständlichen Wohn- und Geschäftshauses in G, Bgasse/Egasse (EZ ... des Grundbuches der KG ... S) wird auf das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, verwiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2002 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur wie folgt entschieden:
"I.
Dem Devolutionsantrag von Dr. B und der W Gesellschaft mbH, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheid über die Anträge auf Bewilligung zur Zerstörung des Objektes in G, Bgasse/Egasse, bzw. auf Feststellung, dass an der Erhaltung des genannten Objektes kein öffentliches Interesse mehr besteht, wird gemäß § 73 Abs. 2 AVG Folge gegeben.
II.
Der Antrag von Dr. B und der W Gesellschaft mbH, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, auf Bewilligung zur Zerstörung des Objektes in G, Bgasse/Egasse, wird gemäß § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, i. d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, wird abgewiesen.
III.
Der Antrag von Dr. B und der W Gesellschaft mbH, beide vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, auf Feststellung, dass an der Erhaltung des Objektes in G, Bgasse/Egasse, kein öffentliches Interesse mehr besteht, wird gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II. ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, die Erteilung einer Bewilligung nach § 5 Abs. 1 DMSG stelle eine Ermessensentscheidung dar, die dem Sinn des Denkmalschutzes nicht widersprechen dürfe. Die Erhaltung des Denkmals stehe primär im Vordergrund. Die Bewilligung zur Zerstörung eines Denkmals könne nur die Ausnahme sein. In die Abwägung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG seien unter dem Titel der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur die Kosten unbedingt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen miteinzubeziehen, zu denen Eigentümer nach dem DMSG oder in Erfüllung baurechtlicher Instandhaltungspflichten verpflichtet seien.
Zur Begründung ihres Antrages (auf Zerstörung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG) hätten die Beschwerdeführer vorgebracht, sie seien auf Grund eines baubehördlichen Sicherungsauftrages verpflichtet, regelmäßig lose Verputzteile abzuschlagen. Dies führe zu einer Reduktion der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts und zu einer unwirtschaftlichen Belastung. Aus einem Ansuchen auf Ersatz dieses Aufwandes ergebe sich, dass dieser mit EUR 1.506,-- zu bemessen sei.
Die Beschwerdeführer hätten darüber, welche Teile der Fassade seit der Unterschutzstellung vom März 2001 bereits abgeschlagen worden seien, welche Kosten damit insgesamt angelaufen seien bzw. in nächster Zukunft zu erwarten seien, und aus welchen Gründen diese für die Beschwerdeführer wirtschaftlich unzumutbar seien, kein Vorbringen erstattet.
Aus dem Unterschutzstellungsverfahren sei bekannt, dass das Gebäude in seinem Inneren weitgehend zerstört sei; es werde daher angenommen, dass das Gebäude in seinem derzeitigen Zustand keine oder nur sehr geringe Erträge aus Vermietung abwerfen könne. Dem Vorbringen, es sei die "wirtschaftliche Abbruchreife" erreicht, sei jedoch nicht zu folgen; hiefür hätten die Beschwerdeführer keine Beweise vorgelegt. Der Begriff der "wirtschaftlichen Abbruchreife" sei inhaltlich nicht eindeutig bestimmt. Dass die weitere Erhaltung eines geschützten Gebäudes weniger wirtschaftlich wäre, als sein Ersatz durch einen Neubau, rechtfertige die Bewilligung zur Zerstörung noch nicht, sei doch gerade ein wesentliches Ziel des DMSG, Eigentumsbeschränkungen zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen zu verfügen; damit sei die Durchsetzung des Interesses an der Erhaltung von Kulturgut gegen wirtschaftlich begründete Interessen der Eigentümer zwangsläufig verbunden.
Der belangten Behörde sei es vorliegend verwehrt, auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung (bzw. eigentlich der Verweigerung einer Bewilligung zur Zerstörung) einzugehen, weil die Beschwerdeführer es nicht unternommen hätten, den Erhaltungsaufwand näher darzutun bzw. zu erklären, weshalb er ihnen unzumutbar sei. Das Gebäude sei derzeit wohl in einem nicht vermietbaren Zustand, es befinde sich aber in innerstädtischer Lage einer der bedeutendsten österreichischen Städte. Die Unterschutzstellung beschränke sich nur auf die äußere Erscheinung. Den Beschwerdeführern stehe es daher offen, das Gebäude in seinem Inneren entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen neu zu errichten und zu verwerten. Dass eine Verwertung des Objekts wirtschaftlich ausgeschlossen sei bzw. diese nur durch seine Zerstörung ermöglicht werde, hätten die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Ihr Vorbringen lasse eine Feststellung darüber, in welchem Ausmaß sie einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würden, nicht zu; es lasse daher die Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht erkennen. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, Gründe vorzubringen und nachzuweisen, die gegen das rechtskräftig festgestellte öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals abzuwägen wären bzw. dieses überwiegen würden.
Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2002, B 1363/02-5 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die mit Schriftsatz vom 13. März 2003 von den Beschwerdeführern ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr
§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende
Regelungen:
1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.
2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit
derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
...
Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen
Denkmalschutzaufhebungsverfahren
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
...
(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen."
Die Beschwerdeführer haben zu den Spruchpunkten I. (Bewilligung ihres Devolutionsantrages) und III. (Abweisung ihres Antrages auf Denkmalschutzaufhebung) kein Vorbringen erstattet. Nach dem gesamten Inhalt ihrer Beschwerde wenden sie sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Zerstörung (also Spruchpunkt II.).
Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 ergibt sich, dass bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Daher sind diese, wenn sie vom Antragsteller als Grund für die Zerstörung geltend gemacht werden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. Dass eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nur im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit erteilt werden könnte, ist aus § 5 Abs. 1 DMSG nicht abzuleiten. Es kommt demnach nicht auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals an, für die u.a. die Vermögens- und Einkommenssituation des jeweiligen Eigentümers von Bedeutung ist. Entscheidend ist vielmehr das Überwiegen der für die Zerstörung oder für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Gründe. Bei dieser Interessenabwägung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/09/0014).
Obwohl die belangte Behörde dies (durch die Wiedergabe älterer Judikatur, die nicht zu der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage ergangen ist) verkannte, verletzte sie die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten, weil die Beschwerdeführer einerseits wirtschaftliche Gründe für die Zerstörung nicht nachgewiesen haben und andererseits die (ansatzweise) geltend gemachten (aber nicht nachgewiesenen) Gründe nicht zu einem Überwiegen der für die Zerstörung sprechenden Gründe im zuvor beschriebenen Sinn führen.
Gründe, die für die Zerstörung des Denkmals im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG sprechen, hätte im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung der Antragsteller (demnach die Beschwerdeführer) konkret darzutun und zu beweisen gehabt (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/09/0014, und Zl. 2002/09/0025).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter anderem festgestellt, dass die Beschwerdeführer ihre Antragsbehauptungen nicht nachgewiesen und ihren Erhaltungsaufwand nicht konkret dargetan haben; ihrem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, warum ihnen der Erhaltungsaufwand "unzumutbar" sei.
Diesen Feststellungen sind die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten bzw. werden diese von ihnen nicht entkräftet.
Die Ausführungen der Beschwerde beschränken sich darauf, den Begriff der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" bzw. "Unzumutbarkeit" zu erörtern, obwohl - wie bereits dargelegt - gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die wirtschaftliche Zumutbarkeit der weiteren Erhaltung des Denkmals nicht von Bedeutung ist.
Ob die Überlegungen der Beschwerdeführer zutreffen, dass Kosten für Putzabschlagen von EUR 1.506,-- den "nach § 4 Abs. 2 Z 1 DMSG 1999" (gemeint wohl: § 4 Abs. 1 Z 2 erster Satz DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999) einem Eigentümer "zumutbaren Aufwand" übersteigen würden, kann schon deshalb unbeantwortet bleiben, weil dieser Aufwand nicht durch eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 31 Abs. 1 DMSG sondern durch eine baurechtlich gebotene Maßnahme entstanden ist. Dieser Aufwand ist zwar in die Interessenabwägung im Sinne des § 5 Abs. 1 DMSG einzubeziehen, er beträgt aber im vorliegenden Fall nur EUR 1.506,--. Aus welchem Grund ein Aufwand in dieser Höhe im Rahmen der Interessenabwägung derart ins Gewicht fallen würde, dass die Zerstörung gerechtfertigt wäre, ist nicht erkennbar.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse (vom 15. September 1994, Zl. 93/09/0035, vom 15. März 1983, Zl. 81/05/0164, und vom 3. April 1984, Zl. 84/05/0007) sind nicht zu der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage (DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999) ergangen. Die darauf aufbauenden Ausführungen vermögen die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Die Beschwerdeführer haben unberücksichtigt gelassen, dass das Gebäude (Denkmal) im Sinne des § 1 Abs. 8 DMSG nur hinsichtlich seiner äußeren straßenseitigen Erscheinung (einschließlich der den Straßenseiten zugewandten Dachflächen) geschützt ist. Sie haben darüber, ob die Erzielung von Einnahmen aus der Liegenschaft überhaupt angestrebt wird, bzw. warum die geschützten Teile des Gebäudes der Erzielung von Einnahmen entgegenstünden, kein Vorbringen erstattet.
Insgesamt betrachtet haben die Beschwerdeführer hinreichend konkretes Vorbringen zu den Gründen für die Zerstörung der geschützten Teile des Gebäudes verbunden mit einem entsprechenden Nachweis nicht erstattet. Die belangte Behörde wurde demnach nicht in die Lage versetzt, wirtschaftliche Nachteile in ihre Abwägung miteinzubeziehen. Sie ist somit ohne das Gesetz zu verletzen zum Ergebnis gelangt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe - die von ihnen (wie bereits ausgeführt) nicht nachgewiesen wurden - nicht zu einem Überwiegen der für die Zerstörung sprechenden Gründe führen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere auch § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090209.X00Im RIS seit
20.10.2005