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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. R in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. Februar 2000, Zl. 303/28-III/C/11/99, betreffend Bestellung der Mitbeteiligten zur Leiterin des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark (mitbeteiligte Partei: Dr. B in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte sei auf die ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, sowie auf die Ausführungen in der Begründung des hg. Beschlusses vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200, verwiesen. Folgendes sei hier hervorgehoben:
Der Beschwerdeführer hatte sich um die Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark beworben und war im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark an dritter Stelle gereiht.
Über Vorschlag der zuständigen Bundesministerin bestellte der Bundespräsident mit Entschließung vom 24. Jänner 2000 die in diesem Dreiervorschlag erstgereihte Mitbeteiligte.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2000 richtete der Beschwerdeführer ein Ansuchen auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung an den Bundespräsidenten, der diesen Antrag mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung an die belangte Behörde übermitteln ließ.
Mit an die Mitbeteiligte gerichteten Bescheid vom 8. Februar 2000 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Jänner 2000. Die Ausfolgung dieses Bescheides an die Mitbeteiligte erfolgte am 16. März 2000.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof hob dieser den zuletzt genannten Bescheid vom 24. März 2000 mit Erkenntnis vom 26. September 2000, B 897/00 = Slg. 15.925, auf und überband der belangten Behörde die Rechtsauffassung, dem Beschwerdeführer komme im Bestellungsverfahren Parteistellung zu.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am 14. Mai 2001 einen Bescheid, mit welchem die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Auch dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. November 2002, B 993/01, Slg. 16.715, infolge Willkür bei Ausübung des Auswahlermessens aufgehoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2003 wurde neuerlich die Bewerbung des Beschwerdeführers zum Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark (mit näherer Begründung) abgewiesen.
Mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof auch diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Rechtsauffassung, ausgehend von der der belangten Behörde überbundenen Parteistellung des Beschwerdeführers im Bestellungsverfahren liege ein Mehrparteienverfahren vor, welches die Verpflichtung zur Erlassung nur eines an alle Parteistellung genießende Bewerber zuzustellenden Bescheides begründet.
Mit der zur hg. Zl. 2004/12/0200 protokollierten, am 1. Dezember 2004 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die mit Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2004 seines Erachtens bestehende Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung seines Antrages vom 1. Februar 2000 geltend.
Mit dem bereits zitierten hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0200, wurde die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die belangte Behörde nicht mit der Entscheidung über die Bestellung säumig ist, sie es vielmehr (lediglich) verabsäumt hatte, diese Entscheidung (den nunmehr angefochtenen Bescheid) dem Beschwerdeführer, welchem auf Grund der bindenden Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im Bestellungsverfahren Parteistellung zukommt, auch zuzustellen.
In der Folge entsprach die belangte Behörde dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes und stellte den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 2000 dem Beschwerdeführer zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über seine Bewerbung um die Stelle des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Zur Zulässigkeit seiner Beschwerde brachte er vor, die Mitbeteiligte habe die gegenständliche Planstelle mangels Bewährung nicht mehr inne. Es sei auch bereits eine Neuausschreibung erfolgt, wobei sich der Beschwerdeführer auch beworben habe und an erster Stelle gereiht worden sei. Eine Entscheidung über die Neubestellung sei jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung noch nicht getroffen worden. Vor diesem Hintergrund bestehe eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, gehe es hier doch um die Frage, ob er nicht schon im Rahmen des früheren Ausschreibungsverfahrens zu bestellen gewesen wäre.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2005 vor, mit welchem dem Beschwerdeführer seine Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2005 durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 23. Juni 2005 intimiert wurde. Er erachte sich durch diesen Bescheid nunmehr als klaglos gestellt.
In Ansehung der Zulässigkeit der Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung, also vor Erlassung des Bescheides vom 30. Juni 2005, ist auf die oben wiedergegebenen zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach ihm als Partei des ursprünglichen Bestellungsverfahrens ein rechtliches Interesse an dessen Abschluss und am Unterbleiben eines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens (mit der Möglichkeit einer Erweiterung des Kreises der Mitbewerber) zukam. Die Beschwerde erwies sich daher im Zeitpunkt ihrer Einbringung als zulässig.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juli 2005 jedoch gleichfalls zutreffend ausführt, ist dieses Interesse mit seiner zwischenzeitig durch die Erlassung des Bescheides vom 30. Juni 2005 erfolgten Bestellung zum Leiter des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark weggefallen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. NF Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies ist hier der Fall.
Das Beschwerdeverfahren war daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Entscheidung über die Kosten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Dies ist hier jedoch nicht der Fall:
Ausgehend von der auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Beschwerdeführer im Bestellungsverfahren Parteistellung zukam, wäre die belangte Behörde nämlich verpflichtet gewesen, den angefochtenen Bescheid über die Bestellung der Mitbeteiligten entsprechend zu begründen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2000, VfSlg. Nr. 15.826). Das Fehlen jeder Begründung des angefochtenen Bescheides hätte bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu dessen Aufhebung geführt. Dem Beschwerdeführer waren daher die Verfahrenskosten zuzuerkennen.
Der Höhe nach gründet die Kostenentscheidung auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120089.X00Im RIS seit
15.11.2005