Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard B*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 14.Juli 1987, GZ. 12 Vr 171/87-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 31.Jänner 1960 geborene Tischler Gerhard B*** ist des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch als Anstifter nach § 12 (zweiter Fall), 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. (I 1), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB. (I 2) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (2) schuldig erkannt worden. Die dem § 29 StGB. widersprechende Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls gereichte dem Angeklagten nicht zum Nachteil (siehe 13 Os 34/85, 15 Os 141/87 und § 290 Abs. 1 StPO.).
Darnach hat er in Feldkirchen um den 21.Juli 1985 den abgesondert verfolgten Maximilian S*** dazu bestimmt, am 24. Juli 1985 in Winkel, Gemeinde Ebene Reichenau, in Gesellschaft des Egon K***-B*** als Diebsgenosse dem Walter M*** durch Einbruch in dessen Wohnhaus mindestens 100.000 S und 2.000 DM Bargeld sowie eine Münzsammlung im Wert von mindestens 30.000 S zu stehlen (I 1), ferner am 13.Juli 1986 der Christa O*** eine Lederhandtasche und eine Ledergeldbörse mit 24,10 S Bargeld (Gesamtwert mindestens 1.200 S) gestohlen (I 2) und am 24.Mai 1986 den Herbert G*** durch Zuschleudern eines Aschenbechers vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatom im Bereich der linken Ohrmuschel; II).
Den Schuldspruch wegen der Anstiftung zum Diebstahl (I 1) ficht der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an. Darnach leide das Ersturteil an Feststellungsmängeln und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Beschwerde zuwider wurde indes der Vorsatz des Anstifters unmißverständlich konstatiert: Hat doch der Angeklagte nicht nur die ihm allein bekannte Gelegenheit zum Diebstahl dem Maximilian S*** bekanntgegeben, sondern ihm auch mitgeteilt, weshalb er (der Angeklagte) diese Tat nicht selbst begehen könne, und vorgeschlagen, "daß S*** das Geld behalten solle und er die Münzsammlung" (S. 323). Folgerichtig hat der Angeklagte auch ein paar Tage nach der Tat S*** auf den Einbruchsdiebstahl hin angesprochen und von ihm die Herausgabe der Münzsammlung verlangt (S. 324). Die Beschwerde, die selbst einräumt, sich hier "in der Nähe einer unzulässigen Schuldberufung (zu) bewegen" (S. 337), geht nicht von diesen Urteilsannahmen aus, die einwandfrei die subjektive Tatseite der Anstiftung des Maximilian S*** durch den Angeklagten zum Diebstahl zur Darstellung bringen.
Die Deutung der Beschwerde, daß der Angeklagte, der die Tat nicht selbst ausführen wollte, mit dieser überhaupt (also auch als Anstifter) nichts zu tun haben wollte, ist urteilsfremd und läuft (als Mängelrüge nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. aufgefaßt) auf eine Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen Egon K***-B***, wonach S*** schon lang vor dem 20.Juli 1985 von der Gelegenheit zum Diebstahl gesprochen haben soll (S 318, 319), was gegen seine Anstiftung durch den Angeklagten um den 21.Juli 1985 spreche:
Rechtliche Beurteilung
Übergeht doch die Beschwerde hier die im Urteil verwertete dezidierte Bekundung des vom Gericht im übrigen in seiner Glaubwürdigkeit mit Skepsis beurteilten Zeugen K***-B***, daß ihm S*** sämtliche näheren Details zur beabsichtigten Tat (erst) "um den 20.7.(1985) herum erzählt" habe (S. 319, 327). Die Bestrebungen der Beschwerde, die als Feststellungsgrundlage herangezogenen Verfahrensresultate, insbesondere die vom Schöffensenat als durchaus glaubwürdig befundene Aussage des Zeugen S*** (S. 327), in Zweifel zu ziehen und den "eher vagen" (S. 339) Informationen des Angeklagten den Charakter einer gezielten Anstiftung abzusprechen, sind als eine in einem Nichtigkeitsverfahren unzulässige Anfechtung der freien Beweiswürdigung zum Scheitern verurteilt. Daß schließlich der Vorsatz des Angeklagten auf die Vollendung der Diebstat durch S*** und nicht bloß auf "unbestimmte Auskünfte über die Vermögensverhältnisse" des ausersehenen Opfers (S. 341) gerichtet war, kann nach den bereits wiedergegebenen Urteilskonstatierungen füglich nicht verneint werden: Die Beschwerde übergeht auch hier die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte ganz konkrete Hinweise auf den Ort der Verwahrung der ausersehenen Diebsbeute sowie deren Umfang und Beschaffenheit gegeben hat, womit aber die Tat, zu der er S*** angestiftet hat, hinreichend individuell bestimmt war.
Da sohin weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. aufgezählter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld (bloß angemeldet: S. 320) und wegen Strafe waren die Akten dem Oberlandesgericht Graz zuzuleiten (§ 285 i, erster Satz, StPO. in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605).
Anmerkung
E13467European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00019.88.0303.000Dokumentnummer
JJT_19880303_OGH0002_0130OS00019_8800000_000