TE OGH 1988/3/8 10ObS72/87

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Veröffentlicht am 08.03.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Chlan und Mag. Michael Zawodsky in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Mordechai T***, Holon, Arlosov Street 20, Israel, vertreten durch Dr. Alexander Kubicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension (20 Cgs 83/85) und Alterspension (20 Cgs 84/85), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 1987, GZ 32 Rs 17/87-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien, vom 22. Oktober 1986, GZ 20 C 83/85-16 (20 Cgs 83/85 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien), bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch an die Stelle des zweiten Absatzes folgender Absatz als letzter Absatz zu treten hat:

"Die Klagemehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine höhere Alterspension und eine höhere Witwenpension zu gewähren, werden abgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist gemäß § 108 Abs 1 ASVG Bezugsberechtigter nach seinem am 29. Jänner 1976 verstorbenen Vater und nach seiner am 11. März 1979 verstorbenen Mutter.

Mit Bescheiden jeweils vom 2. Mai 1985 stellte die beklagte Partei die dem Vater des Klägers für die Zeit vom 1. Jänner 1956 bis zu seinem Tod gebührende Alterspension und die seiner Mutter für die Zeit vom 1. Februar 1976 bis zu ihrem Tod gebührende Witwenpension fest. Dabei ging sie davon aus, daß für die Bemessung der Alterspension auf Grund von Ersatzzeiten, die der Versicherte gemäß § 229 Abs 1 Z 2 ASVG erwarb, gemäß dem nachfolgenden Abs 3 275 Monate zu berücksichtigen sind. Außerdem wurden der Berechnung des Pensionsanspruchs 29 Beitragsmonate aus der Zeit vom 16. Mai 1938 bis 30. September 1940 und ferner 138 Beitragsmonate aus der Zeit vom 1. Oktober 1940 bis 31. März 1959 zugrunde gelegt. Hiezu hatte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 21. März 1984 ausgesprochen, daß diese Zeiten beitragsfrei zu begünstigen sind, und zwar im ersten Fall auf Grund des § 502 Abs 1 ASVG und im zweiten Fall auf Grund des § 502 Abs 4 ASVG.

Jeden dieser Bescheide bekämpfte der Kläger mit einer Klage. In der gegen die Feststellung der Alterspension gerichteten Klage brachte er vor, daß das durchschnittliche Einkommen seines Vaters aus seiner vor 1938 ausgeübten Erwerbstätigkeit 400 S (offensichtlich: im Monat) betragen habe, während die beklagte Partei von einem monatlichen Einkommen von 267 S ausgegangen sei. Er stellte das Begehren, die Alterspension unter Zugrundelegung eines Arbeitsverdienstes von 400 S für die Zeit vor 1938 zu berechnen und auszubezahlen.

In der Klage, mit der der Bescheid über die Witwenpension bekämpft wird, brachte der Kläger vor, daß die Alterspension und damit auch die Witwenpension zu niedrig berechnet worden sei, und stellte das Begehren, der beklagten Partei aufzutragen, die Witwenpension unter Zugrundelegung eines Arbeitsverdienstes (des Versicherten) von 400 S (monatlich) neu zu berechnen und auszubezahlen.

Die beklagte Partei wendete zunächst ein, daß für die gemäß § 502 Abs 1 ASVG erworbenen Zeiten ohnedies die höchstzulässige Beitragsgrundlage berücksichtigt worden sei. Diese habe für die Zeit von Mai bis Dezember 1938 267 RM betragen, wobei sich der Betrag aus der Umrechnung von 400 S alt ergebe.

Der Kläger bestritt dieses Vorbringen in der Folge nicht. Er erstattete jedoch, ohne die Klagebegehren zu ändern, ein weiteres Vorbringen zur Höhe der Alterspension, von dem nur mehr die Berechnung auf Grund der 19. ASVGNov. den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet. Hiezu brachte er vor, daß die Pension vollständig neu zu berechnen sei. Dabei sei die Bemessungsgrundlage (richtig: Beitragsgrundlage) von 400 S bzw. 267 S gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 26. Juli 1966, BGBl. 187, mit dem Faktor 15,615 aufzuwerten. Dies ergebe eine Bemessungsgrundlage von 6.246 S bzw. 4.169,20 S statt der von der beklagten Partei angenommenen Bemessungsgrundlage von

2.390 S.

Das Erstgericht, das die beiden Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hatte, wies "das" (richtig: "die") Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Alterspension und die Witwenpension neu zu berechnen, ab. Soweit dies hier von Bedeutung ist, stellte das Erstgericht fest, daß die beklagte Partei die dem Vater des Klägers gebührende Alterspension auf Grund der eingangs angeführten Versicherungszeiten folgendermaßen ermittelte:

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Grund der

8. ASVGNov. ging die beklagte Partei von nachstehenden Beitragsgrundlagen aus:

1. für die Zeit von Oktober 1937 bis 15. Mai 1938 gemäß

§ 243 Abs 1 Z 3 lit b iVm Abs 1 Z 2 lit c ASVG 250 S aufgewertet mit

dem Faktor 10 gemäß § 242 Abs 3 lit a ASVG = 2.500 S x 7,5

     18.750 S

2. für die Zeit vom 16. Mai bis Dezember 1938 gemäß § 502 Abs 1 ASVG

unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Arbeitsverdienstes von

400 S alt = 267 neu, aufgewertet mit dem Faktor 10 gemäß

§ 242 Abs 3 lit a ASVG = 2.670 x 7,5

20.025 S

3. für die Zeit von Jänner 1939 bis September 1940 1.500 S gemäß der

Anlage 2 zum ASVG für die Gehaltklasse G, aufgewertet gemäß

§ 242 Abs 3 lit b ASVG mit dem für 1951 geltenden Faktor von

1,5 = 2.250 x 21             47.250 S

                                             86.025 S

                                             =========

Diesen Betrag teilte die beklagte Partei durch 36 und kam auf

diese Weise zu einer Bemessungsgrundlage von 2.390 S. Daraus

errechnete sie folgende Alterspension:

30 % der Bemessungsgrundlage als Grundbetrag 717,-- S

monatlicher Steigerungsbetrag für 304 Versicherungsmonate,ds 21,4 %

der Bemessungsgrundlage                511,46 S

besonderer Steigerungsbetrag gemäß S 248 Abs 4 ASVG für

138 Versicherungsmonate gemäß § 248 Abs 4 ASVG idF der 9. ASVGNov.

                49,68 S

                                           1.278,10 S

                                           ===========

                              (richtig:    1.278,14 S)

Bei der Feststellung der auf Grund der 19. ASVGNov. gebührenden Leistung ging die beklagte Partei von der gemäß der 8. ASVGNov. ermittelten Bemessungsgrundlage von 2.390 S aus und errechnete folgende Pension:

30 % von 2.390 S als Grundbetrag             717,-- S

Steigerungsbetrag für 487 Monate, ds 42,875 % der

Bemessungsgrundlage                            1.024,71 S

                                           1.741,70 S

                                           ==========

                  (richtig:      1.741,71 S)

Dieser Betrag wurde für die folgenden Jahre zunächst ab 1. Jänner 1964 mit den in der 13. und 14. ASVGNov. vorgesehenen Faktoren von 1,06 sowie 1,09 und sodann auf Grund des PAG (richtig: auf Grund des § 108 h ASVG idF des PAG) zum 1. Jänner 1966 mit dem Faktor 1,07 und zum 1. Jänner 1967 mit dem Faktor 1,081 aufgewertet, wodurch sich ab diesem Tag eine Leistung von 2.327,70 S monatlich ergab.

Die Witwenpension errechnete die beklagte Partei wie folgt:

30 % der Bemessungsgrundlage von 2.390 S als Grundbetrag

                         717,-- S

Steigerungsbetrag für 526 Monate, ds 47,75 % der

Bemessungsgrundlage                            1.141,23 S

                                           1.858,23 S

hievon 60 %                                    1.114,90 S

                                           ==========

Dieser Betrag wurde für die Zeit vom 1. Jänner 1964 bis 31. Dezember 1967 mit denselben Faktoren wie die Alterspension und ab 1. Dezember 1968 mit den Anpassungsfaktoren nach § 108 h ASVG aufgewertet, was ab 1. Februar 1976 eine Witwenpension von 3.229 S monatlich ergab. Diese wurde in der Folge auf Grund der zitierten Bestimmung angepaßt.

In rechtlicher Hinsicht war das Erstgericht der Auffassung, daß die von der beklagten Partei vorgenommene Feststellung der Pensionen dem Gesetz entspreche.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß einerseits die Klagebegehren nicht mit dem im Urteil des Erstgerichtes, sondern mit dem in den Klagen enthaltenen, oben wiedergegebenen Wortlaut abgewiesen wurden und daß andererseits die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, dem Kläger die Alters- und Witwenpension in der in den Bescheiden der beklagten Partei festgestellten Höhe zu bezahlen. Es war der Meinung, das Begehren des Klägers sei nur darauf gerichtet gewesen, daß der Bemessung der Pension ein Arbeitsverdienst von 400 S im Jahr 1938 zugrundegelegt werde. Dies sei aber geschehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen "Akten- und Rechtswidrigkeit" mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen oder dem Klagebegehren stattzugeben und "die Pension" (gemeint wohl: die Pensionen) zum Stichtag 1. Jänner 1967 gemäß der 15. (gemeint wohl: 19.) ASVGNov. neu zu berechnen.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm

§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO wird in der Revision inhaltlich nicht geltend gemacht, weil sie nur Ausführungen enthält, die dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm

§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellen sind.

Bei der rechtlichen Beurteilung kann der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht allerdings nicht beigepflichtet werden. Das Vorbringen und das Begehren waren zwar zunächst in beiden Klagen darauf gerichtet, die Pensionen unter Zugrundelegung eines Arbeitsverdienstes von 400 S für die Zeit bis 1938 neu zu bemessen. Das Berufungsgericht verkannte jedoch, daß gemäß dem hier noch maßgebenden § 383 a Abs 2 ASVG (ebenso wie nunmehr nach § 82 Abs 2 ASGG) das Klagebegehren auch dann hinreichend bestimmt war, wenn es auf die Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet war und die Darstellung des Streitfalles die für die Bestimmung der Leistung dem Grund und der Höhe nach erforderlichen Angaben enthielt. Dies bedeutet, daß das Vorbringen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs inhaltlich einen Teil des Klagebegehrens bildete und nunmehr gemäß § 82 Abs 2 ASGG bildet. Ein auf Leistung "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtetes Klagebegehren wurde und wird daher schon dadurch geändert, daß ein neues Vorbringen zum Grund oder zur Höhe der Leistung erstattet wurde oder wird.

Die Begehren des Klägers waren erkennbar auf Leistung der Alters- und Witwenpension im gesetzlichen Ausmaß gerichtet. Diese Begehren umfaßten daher in dem entscheidenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht nur den schon in der Klage enthaltenen Klagegrund, nämlich die Berücksichtigung eines Arbeitsverdienstes von 400 S für die Zeit von 1938, sondern auch den erst im Zuge der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Klagegrund, nämlich die Bemessung der Pension gemäß der 19. ASVGNov. BGBl. 1967/67 auf der Grundlage von 6.246 S bzw. 4.169,20 S. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß in den mit der Klage bekämpften Bescheiden die Pensionen ohnedies entsprechend dem Begehren des Klägers festgestellt worden seien, ist daher unrichtig.

Dennoch kann der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein, weil auch die geänderten Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurden und daher die Bestätigung seines Urteils durch das Berufungsgericht zutreffend ist.

Die 19. ASVGNov. enthielt in dem hier bedeutsamen Punkt als Neuerung, daß nach § 502 Abs 4 ASVG begünstigt erworbene Zeiten nicht mehr bloß als Ersatzzeiten gelten, für die gemäß dem durch die Novelle aufgehobenen § 248 Abs 4 ASVG ein besonderer Steigerungsbetrag gebührt, sondern daß sie als Beitragszeiten der Pflichtversicherung zu behandeln sind (vgl. § 251 Abs 4 ASVG idF der 19. ASVGNov.). Die Auswirkungen dieser Neuregelung hingen und hängen von dem für die Leistung geltenden Stichtag ab. Im Art. IV Abs 4 der

19. ASVGNov. heißt es hiezu, daß unter anderem Art. I Z 25 (durch den § 251 Abs 4 ASVG die wiedergegebene Fassung erhielt) nur anzuwenden ist, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt. Nur in diesem Fall kommt daher die Neubemessung der Pension und damit die vom Kläger geforderte Aufwertung der für die Bemessungsgrundlage maßgebenden Beitragsgrundlagen nach § 108 c ASVG in Betracht.

Für Leistungen aus der Pensionsversicherung, bei denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt, enthält hingegen

Art. II Abs 6 der 19. ASVGNov. eine besondere Regelung, die gemäß

dem nachfolgenden Absatz 9 auch dann entsprechend gilt, wenn

§ 506 Abs 2 ASVG angewendet, wenn also auf Grund des begünstigten

Erwerbes von Versicherungszeiten eine Leistung rückwirkend gewährt

wird. Nach dieser Regelung sind Leistungen aus der

Pensionsversicherung unter Berücksichtigung der seit dem

Leistungsanfall bzw. seit dem Stichtag jeweils in Geltung

gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe

der im folgenden unter lit a und b näher umschriebenen Bestimmungen

neu zu berechnen. Es hat demnach keine vollständige Neufeststellung,

sondern nur eine Neuberechnung der Leistung stattzufinden (ebenso

die EBzRV 286 BlgNR 11. GP 22), bei der von der letzten Neubemessung

auszugehen ist und die in der Zwischenzeit ergangenen

Neuberechnungsvorschriften zu berücksichtigen sind. Sonst ist, sieht

man von der hier nicht in Betracht kommenden Vorgangsweise nach

Art. II Abs 6 lit b der 19. ASVGNov. beim Vorliegen mehrerer

Bemessungsgrundlagen ab, gemäß der lit a dieser Gesetzesstelle nur

eine Änderung bei der Berechnung der Pensionshöhe vorzunehmnen,

nämlich die, daß anstelle des bisher gemäß § 248 Abs 4 ASVG für die

begünstigt erworbenen Zeiten gebührenden besonderen

Steigerungsbetrages der Steigerungsbetrag nach § 261 Abs 3 oder

§ 284 Abs 3 oder § 285 Abs 3 ASVG zu leisten ist. Die vom Kläger

vertretene Ansicht, daß auch die für die Bemessungsgrundlage

maßgebenden Beitragsgrundlagen zu ändern seien, findet hingegen

weder im Wortlaut noch in den Materialien des Gesetzes eine Stütze;

es kann ihr daher nicht gefolgt werden.

Da auf die Alterspension des Vaters des Klägers § 506 Abs 2 ASVG

angewendet und sie rückwirkend gewährt wurde, was im übrigen der

Aktenlage entspricht, war sie gemäß dem schon zitierten

Art. II Abs 9 der 19. ASVGNov. auf die dargelegte Weise neu zu

berechnen. Dabei ging das Erstgericht in Übereinstimmung mit der

beklagten Partei zutreffend davon aus, daß die Bemessungsgrundlage

für die Pension zuletzt auf Grund der 8. ASVGNov. BGBl. 1960/294 neu

zu berechnen war (vgl. Art. II dieser Novelle; die in der 13. und

14. ASVGNov. BGBl. 1963/320 bzw. 1964/308 vorgesehene Neubemessung

hatte keinen Einfluß auf die Bemessungsgrundlage). Die Richtigkeit

dieser Neubemessung wird in der Revision nicht bekämpft. Es trifft

ferner zu, daß die bei der Neubemessung ermittelte, nach den

späteren gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angepaßte

Bemessungsgrundlage auch die Grundlage für die Neuberechnung der

Alterspension nach Art. II Abs 6 der 19. ASVGNov. bildet. Diese

Bemessungsgrundlage war schließlich gemäß § 264 Abs 1 ASVG in der am

Stichtag (1. Februar 1976) geltenden Fassung der 25. ASVGNov.

BGBl. 1973/31 auch der Feststellung der Höhe der Witwenpension

zugrundezulegen. Das Urteil des Erstgerichtes ist daher in diesem

Punkt ebenfalls richtig.

Zusammenfassend ist somit zu sagen, daß den Vorinstanzen ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers nicht unterlief, weshalb seine Revision insgesamt nicht berechtigt ist. Der Anlaß der Revision war aber der im angefochtenen Urteil enthaltene, aus den dargelegten Gründen unrichtige Ausspruch über die Abweisung der Klagebegehren zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E13659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00072.87.0308.000

Dokumentnummer

JJT_19880308_OGH0002_010OBS00072_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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