TE OGH 1988/3/10 12Os143/87

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Veröffentlicht am 10.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten Alfred K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8.Juli 1987, GZ 11 Vr 898/87-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K*** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig gesprochen, weil er am 4.September 1985 und am 9.Oktober 1985 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der G***, Real- und Personalkreditbank-AG Graz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein und durch die bewußte Verschweigung weiterer Verbindlichkeiten zu Handlungen, nämlich der Zuzählung von Darlehen in Höhe von 58.720 S und 34.495 S, insgesamt demnach 93.215 S verleitet hat, die diese am Vermögen in der (restlichen) Höhe von 91.895 S infolge Nichteinhaltung der bedungenen Rückzahlungen schädigte. Über ihn wurde nach § 147 Abs 2 StGB zum Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 23.Oktober 1985, GZ 1 U 379/85-6 - mit dem er nach § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde - gemäß §§ 31, 40 StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die zweifache Begehung der Tat und den hohen, sich der 100.000 S-Grenze nähernden Schadensbetrag, als mildernd die zu den Tatzeitpunkten bestandene Unbescholtenheit in Verbindung mit dem guten Leumund und die nach Erstattung der Anzeige erfolgte geringfügige Schadensgutmachung.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung am 17. Dezember 1987, GZ 12 Os 143/87-5, zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der wesentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden. Mit seiner Berufung beantragt er Herabsetzung der Freiheitsstrafe und Anwendung des § 37 StGB.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen zutreffend festgestellt und gewürdigt. Auch wenn man dem Berufungswerber mit Rücksicht auf die seit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches am 1.Jänner 1975 geänderten Wertgrenzen (vgl auch Art I Z 15 Strafrechtsänderungsgesetz 1987) die Höhe des Schadens nicht als erschwerend anlastet, ist die vom Erstgericht als Zusatzstrafe verhängte Freiheitstrafe nicht zu hoch bemessen. Bei gemeinsamer Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) entspräche vielmehr eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten dem Verschulden des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Taten. Die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe hindert die Anwendung des § 37 StGB.

Es war somit spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E13682

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00143.87.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19880310_OGH0002_0120OS00143_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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