TE OGH 1988/3/11 13Os149/87

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Veröffentlicht am 11.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs 1 und § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Peter H***, Rudolf H*** und Adolf K*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft

hinsichtlich der Angeklagten Rudolf H*** und Adolf K*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.Juni 1987, GZ 6 Vr 867/86-268, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf H*** wird zur Gänze, jene des Angeklagten Adolf K*** wird, soweit sie sich auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 8 StPO stützt, zurückgewiesen. Zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Peter H*** und jener des Angeklagten Adolf K***, soweit sich letztere auf § 281 Abs 1 Z 9 StPO stützt, sowie der Berufungen der Staatsanwaltschaft und aller Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Rudolf H*** und Adolf K*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt: Der am 15. Mai 1961 geborene Disponent Peter H***, der am 10.Juli 1952 geborene Verkaufsdirektor Rudolf H*** und der am 28.August 1944 geborene Versicherungsmakler Adolf K*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs 1 und § 15 StGB, Rudolf H*** und Adolf K*** als Beteiligte nach § 12, zweiter Fall, StGB (A und B); weiters des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB (C); des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 Z 1 und § 15 StGB (D), Adolf K*** als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, StGB (B I b); des (vollendeten, von Peter H*** teils auch versuchten) Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 und § 15 StGB (E); Rudolf und Peter H*** überdies des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (G) und Peter H*** auch noch des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 Abs 1, 126 Abs 1 Z 5 und 7 StGB (F) sowie des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 und 2 WaffG 1986 (H).

Diesen Schuldsprüchen liegt nachfolgender (kurz zusammengefaßter) Sachverhalt zugrunde:

Die Brüder Peter und Rudolf H*** führten seit dem Jahr 1984 die im Eigentum ihres Vaters Josef H*** stehende Holzexport-Großhandelsfirma, die eine Betriebsstätte in Graz (Büro und Lager) und in Gasselsdorf (Sägewerk) hatte, praktisch selbständig. Josef H*** plante, das Unternehmen in eine GesmbH umzuwandeln, deren Geschäftsanteile zu je 45 % seine Söhne erhalten sollten, während er sich lediglich 10 % behalten wollte. Nach einem Brand im Jahr 1984, bei dem man mit der Schadensabwicklung durch den damaligen Versicherer nicht einverstanden war, trat zunächst Rudolf H*** in Verbindung mit Adolf K***, der sich als

Geschäftsführer zweier Versicherungsmaklerfirmen in Graz den Ruf eines Meisters seines Faches erworben hatte. In der Folge erteilte ihm Josef H*** eine Generalvollmacht, die Adolf K*** ermächtigte, alle Interessen der Versicherungsnehmer in allen Schadens- bzw Versicherungsfragen zu vertreten, Versicherungsverträge zu regulieren, abzuschließen und zu stornieren, sämtliche Auskünfte bei diversen Versicherungen einzuholen, dies alles mit der Berechtigung, in Schadensfällen rechtsgültige (unwiderrufliche) Entscheidungen im Namen des Kunden zu treffen. Im Einvernehmen mit Rudolf und Peter H*** schloß K*** in den folgenden Monaten immer wieder Versicherungsverträge mit weit überhöhten Versicherungssummen ab, um bei den mit den Gebrüdern H*** in der Folge einvernehmlich inszenierten Schadensfällen, unter Ausnützung der präzisen Branchenkenntnisse des Adolf K***, unreelle Gewinne erzielen zu können (S 23 bis 61/VIII).

In Ausführung dieser Pläne legten am 8.September 1985 die gesondert abgeurteilten Franz K*** und Hannes N*** einen Brand in der Brikettieranlage des Werkes Gasselsdorf, wobei Rudolf H*** und Adolf K*** durch verschiedene Einflußnahmen auf Peter H*** diesen dazu bestimmt hatten, die Brandstiftung zu organisieren (B I a) und Peter H*** seinerseits die beiden Brandstifter gegen Leistung eines Entgelts gedungen hatte (B II). Der Brand brach tatsächlich aus und verursachte einen erheblichen Schaden (S 71 bis 83/V***). Hierauf beanspruchten die Angeklagten im einververständlich betrügerischen Zusammenwirken unter Vortäuschung einer Fremdtäterschaft und Verschweigen des eine Regreßmöglichkeit der Versicherung begründenden wahren Sachverhalts der G*** W*** V*** weit überhöhte Schadensbeträge

(C I 1) und konnten tatsächlich die Auszahlung eines Betrages von 4,823.130 S auf ein gesperrtes Konto des Josef H*** bei der CA-BV erreichen (S 83 bis 103/VIII).

Am 6.Dezember 1985 inszenierten Peter H*** und Adolf K*** einen Einbruch in die Wohnung des Peter H*** in Graz, wobei sie ebenfalls in betrügerischem Zusammenwirken, unter Verschweigung des wahren Sachverhaltes der Versicherung einen Betrag von 276.347 S herauslockten (C I 2) und außerdem durch die inhaltlich unrichtige, die Täterschaft unbekannter Personen vortäuschende Anzeige (E I 1) eine nicht begangene strafbare Handlung vorgaben (S 103 bis 115/VIII).

Am 17.Jänner 1986 verwüstete Peter H*** über Anstiftung des Rudolf H*** und des Adolf K*** die Büroräumlichkeiten der Firma in Graz und Gasselsdorf, wobei die Angeklagten in der Folge versuchten, durch Geltendmachung eines Schadens von 2 Mill. S aus dem Titel mehrerer Versicherungsverträge zumindest die (vertraglich gedeckte) Versicherungssumme von 250.000 S zu kassieren (C II 1). Im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Ermittlungen täuschten sie strafbare Handlungen Unbekannter vor (E I 2) und verfertigten einen Drohbrief, den sie am Tatort hinterließen, um die Täterschaft der Mafia zu signalisieren (S 125 bis 127/VIII). In der Zeit von Ende Februar bis Anfang März 1986 beschädigte Peter H*** mit dem Vorsatz, Josef H*** die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung zu verschaffen, den Firmen-PKW, Marke Datsun Cherry, (D I); er rechnete damit, daß sein Vater neben der Versicherungsmeldung auch die polizeiliche Anzeige erstatten werde (E II), was jedoch über Anraten des (eingeweihten) Rudolf H*** später unterblieb (S 129 bis 131/VIII).

Nach längeren Vorbereitungen schon nach Weihnachten 1985 planten die drei Angeklagten schließlich für März 1986 einen Großbrand sowohl in Graz als auch in Gasselsdorf zu legen, und setzten den Termin für die Nacht vom 8. auf den 9.März 1986 fest, weil eine von der Steirischen Handelskammer im Hirschegg organisierte Schiveranstaltung mit Übernachtung das ideale Alibi bot (B I b). Peter H*** versicherte sich wieder der Mithilfe des Franz K***, begab sich auch nach Hirschegg, entfernte sich aber in der Nacht heimlich wieder, traf sich in Graz mit K*** und diese beiden bereiteten zunächst die Brandstiftung im Auslieferungslager in Graz vor. Dann fuhren sie nach Gasselsdorf, setzten zunächst die gesamte Telefonanlage von Gasselsdorf außer Betrieb (F II) und legten dann durch Entzünden von verschüttetem Benzin einen Brand, der sich explosionsartig ausbreitete, wobei Peter H*** Brandverletzungen an Hand und Gesicht erlitt (A I). Trotzdem fuhren sie zurück nach Graz und wollten im Auslieferungslager die schon vorsorglich mit Benzin überschütteten Pappkartons entzünden. Bei Ausbruch des Brandes wäre eine Feuersbrunst zu erwarten gewesen (A II), jedoch erlosch das Feuer und es entstanden nur Schäden an den Teppichböden (D II). Nach Hirschegg zurückgekehrt verursachte Peter H***, um seine Brandwunden erklären zu können, einen Zimmerbrand, bei dem Bettzeug beschädigt wurde (F I). Schon am Vormittag des 9.März 1986 erstattete K***, Rudolf H*** und der (noch gutgläubige) Josef H*** Schadensmeldung an die G*** W*** V***, um zumindest einen Schaden von

4,334.158 S erlangen zu können (C II 2). Sie verfolgten diesen Plan auch mit Unterstützung des Peter H*** bis 13.März 1986, jedoch lehnte im Hinblick auf die bereits bestehende Verdachtslage die Versicherung jede Leistung ab (S 131 bis 143/VIII). Rudolf H*** erhielt im Sommer 1985 von Karl N*** den dem Polizeibeamten Karl F*** gestohlenen Dienstausweis, übergab ihn im Herbst 1985 zum Gebrauch im Rechtsverkehr seinem Bruder Peter H*** (G). Bei diesem wurde er anläßlich dessen Verhaftung gefunden (S 146 bis 147/VIII).

Peter H*** führte überdies unbefugt eine Faustfeuerwaffe und besaß ein Springmesser (H I und II).

Diese Schuldsprüche fechten alle Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Den Strafausspruch bekämpfen sowohl die Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft, die das Strafausmaß bei Rudolf H*** und Adolf K*** als zu gering erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf H***:

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO moniert dieser Angeklagte, daß er keine Einsicht in die Schöffen-Dienstliste bekommen habe und daher nicht feststellen könne, ob diese bei der Heranziehung der beiden Schöffen und des Ersatzschöffen eingehalten worden sei; weiters, ob der beisitzende Richter Dr. Gert T*** nach der Geschäftsverteilung zuständig war und ob ein bezüglicher Personalsenatsbeschluß ergangen ist. Im übrigen sei das Gericht auch deshalb unzuständig gewesen, weil ein in der Hauptverhandlung gestellter Delegierungsantrag zunächst abgewiesen und erst am 10.Juni 1987 dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ohne die Hauptverhandlung zu vertagen. Keiner dieser Einwände schlägt durch.

Selbst wenn die Dienstliste der Schöffen nicht eingehalten worden sein sollte, bildet dies keinen Nichtigkeitsgrund (Mayerhofer-Rieder2 E 1 zu § 281 Z 1 StPO). Nach der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Äußerung des Vorsitzenden vom 12. November 1987 und nach der ebenfalls vorgelegten Geschäftsverteilungsübersicht des Landesgerichtes für Strafsachen Graz für das Jahr 1987 und des Beschlusses des Präsidenten dieses Gerichtes vom 7.Mai 1987 entsprach die Heranziehung des Richters Dr. T*** infolge der Ausgeschlossenheit des Stimmführers und zweier Stellvertreter sowie Verhinderung eines weiteren vor ihm angeführten Stellvertreters (siehe auch Antrags- und Verfügungsbogen S 3 vv verso) dieser Geschäftsverteilung. Dies war dem Beschwerdeführer auch schon zu Beginn der Hauptverhandlung bekannt, sodaß mangels formeller Rüge der Gerichtszusammensetzung in der Hauptverhandlung dieser Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Die Einbringung eines Delegierungsantrages erst in der Hauptverhandlung bewirkt keinen Anspruch auf Vertagung, sodaß das Vorgehen des Schöffengerichts, das noch während der Hauptverhandlung die Vorlage eines Teilaktes an den Obersten Gerichtshof veranlaßte (ON 265/VII, ON 279/VIII), keine Nichtigkeit begründen konnte (Mayerhofer-Rieder2 E 23; 26 zu § 62 StPO). Daß durch die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof unter gleichzeitiger Fortführung der Hauptverhandlung Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt wurden (Z 4) ergibt sich aus der negativen Erledigung des Delegierungsantrages durch den Obersten Gerichtshof (ON 280/VIII).

Als nichtig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 2 StPO rügt die Verteidigung, daß nach einem Amtsvermerk des Untersuchungsrichters (S 3 x verso des Antrags- und Verfügungsbogens und ON 125/IV) am 6., 7. und 11.August zum 1.September 1986 Besprechungen des Untersuchungsrichters, der erhebenden Gendarmeriebeamten und des Sachverständigen Dr.K*** unter teilweiser Anwesenheit des Staatsanwaltes stattgefunden haben, obwohl dem öffentlichen Ankläger gemäß § 97 Abs 2 (erster Satz) StPO die Vornahme von Untersuchungshandlungen bei sonstiger Nichtigkeit verboten sei. Abgesehen davon, daß dieses Schriftstück inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls (S 780/VII) nicht verlesen wurde, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil sich die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung nur darauf bezieht, daß der Staatsanwaltschaft allein (ohne Gericht oder Sicherheitsbehörde) keine Untersuchungshandlungen durchführen darf; er ist aber auch nach Einleitung der Voruntersuchung berechtigt, konkrete Erhebungsanträge zu stellen (§ 97 Abs 1 StPO) und gerichtlichen Hausdurchsuchungen, Augenscheinen, Durchsuchung von Papieren und Gegenständen beizuwohnen, dort auch weitere Untersuchungen zu veranlassen (§ 97 Abs 2, dritter und vierter Satz, StPO). Nichts anderes geschah bei den bemängelten Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters unter Beiziehung des Staatsanwaltes (siehe auch ON 119 und ON 125/IV).

Unter Hinweis auf die Bestimmung des Art 6 Abs 3 lit b und c MRK releviert der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit dem § 221 StPO, weil ihm trotz der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung am 4.Mai 1987 für die am 1. Juni 1987 beginnende Hauptverhandlung nicht ausreichend Gelegenheit geboten gewesen sei, sich ohne Beisein einer Gerichtsperson mit seinem Verteidiger, dem nicht Einsicht in alle Akten gewährt worden sei, zu besprechen. Der Verteidiger ergriff deshalb auch Aufsichtsbeschwerden gemäß § 15 StPO, denen allerdings der Erfolg versagt wurde (ON 274, 285/VIII).

Diesem Vorbringen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß Rudolf H*** die Anklageschrift (ON 160/VI) bereits am 4.Dezember 1986 mitgeteilt wurde (S 153/VI), ab welchem Zeitpunkt ihm eine Besprechung mit dem Verteidiger ohne Gerichtsperson zustand und daß er zunächst auch nicht behindert war, mit seinem Verteidiger in Kontakt zu treten, weil sich der Beschwerdeführer bis 2.März 1987 auf freiem Fuß befand (S 131, 669/VII). Der Bestimmung des § 45 Abs 3 StPO aF konnte vom Untersuchungsrichter später deshalb nicht immer entsprochen werden, weil sich Rudolf H*** dann wieder auch wegen des Haftgrundes der Verabredungsgefahr zu einem anderen, im Stadium der Voruntersuchung befindlichen Strafverfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz in Untersuchungshaft befand; der Beschwerdeführer nützte im übrigen schon sein Recht, Einspruch gegen die Anklageschrift zu erheben (ON 174 und 183/VI). Die Ladung zur Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten Rudolf H*** am 30. April 1987 (dem Verteidiger am 4.Mai 1987) zugestellt (Rückscheinmappe ON 266/VII). In der Folge gab es zwar Schwierigkeiten mit der Gewährung von Akteneinsicht, weil wegen der notwendigen Entscheidung über einen Enthaftungsantrag der Akt nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand. Der Verteidiger hatte jedoch seit 18.Mai 1987 einen Dauersprechzettel, hat aber den mit dem Vorsitzenden für die Akteneinsicht vereinbarten Termin nicht genützt (Amtsvermerk vom 21.Mai 1987-S 3 ddd u.vso. des Antrags- und Verfügungsbogens) und behauptete dann in der Hauptverhandlung, in seiner Verhandlungsvorbereitungsmöglichkeit behindert worden zu sein (S 126/VII).

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, daß Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO wegen Verletzung des § 221 Abs 1 StPO nur dann vorläge, wenn die dem Angeklagten zustehende dreitägige Vorbereitungsfrist verkürzt worden wäre (Mayerhofer-Rieder2 E 8 und 28 ff zu § 221 StPO). Wenn der Vorsitzende demgegenüber schon einen Monat vor Beginn der Hauptverhandlung die Vorladung sowohl des Angeklagten als auch seines Verteidigers veranlaßte, hat er auch unter Beachtung der Grundsätze des Art 6 MRK ausreichend Vorsorge für eine zweckentsprechende Verhandlungsvorbereitung in diesem umfangreichen Verfahren getroffen. Im übrigen ist es aber auch Aufgabe des Verteidigers, unter Beachtung der bei der Bearbeitung einer umfangreichen, mehrere Angeklagten betreffenden Strafsache auftretenden Notwendigkeit, zwischendurch gerichtliche Entscheidungen über Haft und einlangende Beschwerden zu treffen, ihm gebotene Gelegenheiten zur Akteneinsicht auch voll zu nützen. Wenn der Verteidiger - aus welchem Grunde immer - dies verabsäumt, kann er dieses Versäumnis nicht dem Gericht zum Vorwurf machen, das sich - nach der Aktenlage - vor und auch während der Hauptverhandlung bemühte (was die Beschwerde auch nicht bestreitet), die Einsicht in alle Akten und auch in den Antrags- und Verfügungsbogen zu gewähren (S 670/VII). Es kann daher eine Beschränkung der Verteidigungsrechte in den vom Beschwerdeführer relevierten Vorgängen nicht gesehen werden.

Verteidigungsrechte wurden auch durch die (ebenfalls gerügte) prozeßleitende Verfügung, das Verfahren gegen die nicht zur Hauptverhandlung erschienenen verhandlungsunfähigen Mitangeklagten Josef G*** und Josef H*** gemäß § 57 StPO auszuscheiden (S 124/VII) und später auch ein den Angeklagten Rudolf H*** betreffendes Anklagefaktum auszuscheiden und mit dem Verfahren AZ 17 Vr 698/87 zu vereinigen (S 776/VII), nicht beschränkt (Z 4). Es besteht nämlich keine unbedingte Pflicht für das Gericht, alle gegen einen Beschuldigten (Angeklagten) gleichzeitig anhängigen Verfahren gemeinsam zu führen (§ 56 StPO), dient doch gerade die Regelung des § 57 StPO dazu, den Angeklagten durch eine abgesonderte Führung eines Teiles einer Strafsache vor den Nachteilen eines zu langen und unübersichtlichen (Sammel-)Verfahrens zu schützen, worauf das Schöffengericht bei der Begründung seiner Vorgangsweise ausdrücklich hinwies (S 125/VII). Aber selbst wenn die Vorschriften der §§ 56, 57 StPO verletzt worden wären, läge darin allein noch keine Nichtigkeit, sofern nämlich durch die gesonderte Verfahrensführung dem Angeklagten keine materiellrechtlichen Nachteile erwuchsen (Mayerhofer-Rieder2 E 53, 57, 58 zu § 281 Z 4 StPO), was aber nicht einmal die Beschwerde, die nur auf § 427 Abs 2 StPO hinweist, behauptet.

Den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO sieht Rudolf H*** auch dadurch verwirklicht, daß das Schöffengericht die von seinem Verteidiger an den Mitangeklagten Franz K*** gestellte Frage nach allfälligen homosexuellen Beziehungen mit Peter H*** ebenso, wie eine entsprechende Frage an Peter H*** mit der Begründung nicht zuließ, daß diese die sexuellen Gewohnheiten seines Bruders betreffenden Fragen für den Beschwerdeführer Rudolf H*** keinerlei tatsächliche oder rechtliche Bedeutung haben (S 193 bis 194, 285/VII). Der Beschwerdeführer bezieht sich zwar auf Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z*** in dessen in der Hauptverhandlung verlesenen (S 782/VII) Ergänzungsgutachten (ON 217/VI), macht aber mit seinen weiteren Ausführungen klar, daß es ihm nur darum geht, die Glaubwürdigkeit des Peter H*** - auf dessen Angaben die Beweiswürdigung des Erstgerichtes im wesentlichen aufbaut - zufolge seiner beim Sachverständigen zugegebenen homosexuellen Veranlagung in Frage zu stellen. Um eine diesbezügliche Würdigung des Charakters des Peter H*** vornehmen zu können, bedurften die Tatrichter jedenfalls nicht der Beantwortung dieser unangemessenen Fragen (§ 249 StPO aF), sondern es genügten die Ausführungen des Sachverständigengutachtens, zumal das Erstgericht ohnehin davon ausging, daß Peter H*** mit Franz K*** homosexuelle Kontakte aufnahm (S 79/VIII). Es kann sohin nicht ersehen werden, wie durch die nicht zugelassenen Fragen zu diesem Thema nachteilige Einflüsse auf die Beweiswürdigung entstanden sein sollen (§ 281 Abs 3 StPO).

Die Verteidiger der Angeklagten Rudolf H*** und Adolf K*** beantragten im Hinblick auf die leugnende

Verantwortung des Angeklagten Peter H*** zum Tatbestand der Verleumdung zum Nachteil dieser beiden Angeklagten (Punkt N der Anklage) die Ladung und Einvernahme des Zeugen Rudolf B*** (Strafvollzugsanstalt Garsten), zum Beweis dafür, daß Peter H*** wahrheitswidrige Aussagen im Bewußtsein deren Unrichtigkeit tätigte und diese Aussagen nur den Zweck verfolgten, Rudolf H*** und Adolf K*** fälschlich zu belasten, was sich aus den übrigen Akten ergäbe (S 201/VII). Das Schöffengericht behielt sich trotz des Widerspruchs des Verteidigers die Beschlußfassung über diesen Antrag vor und vernahm zunächst Peter H*** weiter. Dabei kam auch der Anklagevorwurf N zur Sprache, wonach Adolf K*** und Rudolf H*** wissentlich zweier Einbruchsdiebstähle fälschlich bezichtigt wurden, obwohl Peter H*** durch die Erzählungen des Rudolf B*** gewußt haben soll, daß die Verdächtigungen falsch sind (S 49/VI). Nachdem Peter H*** demgegenüber behauptet hatte, daß ihn B*** in seiner Meinung, die beiden hätten die Einbrüche tatsächlich begangen, nur bestärkt habe, im übrigen aber dezidiert dabei blieb, daß K*** und Rudolf H*** alle (urteilsgegenständlichen) Straftaten organisiert hatten (S 262/VII), wurde Bezirksinspektor Franz K*** als Zeuge vernommen, der im Auftrag des Untersuchungsrichters seinerzeit die entsprechenden Erhebungen geführt hatte. Dabei hatte er herausbekommen, daß Peter H*** unter Einfluß der dominanten Persönlichkeit des Rudolf B***, der überdies dafür bekannt ist, zu seiner Entlastung falsche Zeugen anzuwerben, die unrichtigen Beschuldigungen erhoben, später aber wieder zurückgezogen hat (S 710 bis 715/VII in Verbindung mit ON 149/V). Auch der in diese Straftaten tatsächlich verwickelte Karl N*** wurde unter anderem zu diesem Fragenkomplex befragt. Unter Hinweis auf diese eigenen Beweisaufnahmen und den inzwischen erklärten Rücktritt des Anklägers vom Anklagepunkt N wies das Gericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Rudolf B*** ab, weil es dessen Aussage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten Peter H*** nicht mehr für notwendig erachtete (S 776/VII). In dieser Vorgangsweise erblickt die Verteidigung eine vorgreifende Beweiswürdigung, ist damit aber nicht im Recht. Das Gericht begründet nämlich ausführlich, weshalb es die - auch den Beschwerdeführer Rudolf H*** belastende - Verantwortung des Peter H*** seinen Feststellungen zugrunde legt, und läßt hiebei nicht außer Acht, daß dieser Angeklagte im Vorverfahren auch davon abweichende Angaben gemacht hatte. Bei dieser auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung basierenden Beweislage könnte daher eine Aussage des Zeugen B***, unbeschadet ob dieser seine Verantwortung (die in der Hauptverandlung nicht verlesen wurde) wiederholt (vgl ON 180/VI), oder aber eine andere Version gebracht hätte, nichts ändern. Der Beweisantrag wurde daher zu Recht abgelehnt (LSK 1979/82; 1983/199).

Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seines Antrages, neben den Sachverständigen Dr. Z*** und Dr. G*** einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen, weil Dr. Z*** widersprüchliche, für die Beweiswürdigung präjudizielle Gutachten abgegeben habe und im übrigen schon deshalb nicht mehr tragbar sei, weil er nach Zeitungsberichten betrunken am Steuer seines Autos angetroffen worden sei (S 269 bis 270/VII). Nach Prüfung der Gutachten des Sachverständigen Dr. Z*** (ON 127/IV und ON 217/VI) kann der Oberste Gerichtshof der vom Schöffengericht als allein zuständiger Tatsacheninstanz getroffenen Beurteilung (S 275 bis 277/VII), daß es keinen Mangel in der Gutachtenerstattung im Sinne der §§ 125, 126 StPO finden könne, nicht entgegentreten (Mayerhofer-Rieder2 E 1 bis 5 zu § 126 StPO).

Aber auch durch die unterlassene Überprüfung der Kontostände am Bankkonto des Angeklagten Peter H*** und die mangelnde Vernehmung seiner Eltern Justine und Josef H*** zwecks Widerlegung seiner Behauptung, ungenügend Barmittel besessen zu haben, was ihn zum Betrug veranlaßt habe (S 282/VII), wirkte sich nicht zum Nachteil des Angeklagten Rudolf H*** aus. Es sollte nämlich nach seinem Vorbringen nur erwiesen werden, daß Peter H*** von seiner Mutter finanziell unterstützt wurde und in der Lage war, seiner Freundin einen PKW Mazda im Wert von 160.000 S zu schenken; Umstände, die Peter H*** ohnehin zugestand (S 284/VII) und auch seine Freundin Christine G*** durch Hinweis auf ihre früheren Angaben bestätigte (S 461/VII in Verbindung mit S 19/II). Josef H*** entschlug sich überdies der Aussage (S 500/VII).

Schließlich betrifft auch der durch die beantragte Beischaffung von Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien angesprochene Umstand, ob und wie die dem Angeklagten Peter H*** gestohlenen Schecks gefälscht und eingelöst wurden (S 688/VII), keinen die wesentliche Beweislage tangierenden Tatumstand, sodaß auch der diesbezüglich ablehnenden Begründung des Schöffengerichtes (S 777 bis 778/VII) beizutreten ist. Da zu diesem Komplex die Zeugen Rosemarie S*** und Karl N*** in der Hauptverhandlung persönlich vernommen wurden, konnten sich die Tatrichter ohnehin ein unmittelbares Bild von der Glaubwürdigkeit dieser Personen verschaffen.

Die umfangreiche Verfahrensrüge (Z 4) erweist sich daher zur Gänze als unbegründet.

Zu den weitwendigen, rund 30 Beschwerdepunkte betreffenden Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ist vorweg - zur Verdeutlichung der weiteren Erledigung - festzuhalten, daß nur solche Begründungsmängel Nichtigkeit des Urteils zur Folge haben könnten, die für die Schuldfrage entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 StPO in Verbindung mit § 260 StPO) betreffen, und wenn die Begründung - bei gedrängter Darstellung - nicht erkennen ließe, welche Tatsachen aus welchen Gründen als erwiesen angenommen wurden und welche Erwägungen für die Entscheidung von Rechtsfragen und für die Beseitigung vorgebrachter Einwendungen ausschlaggebend waren (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Das Schöffengericht wählte in dieser umfangreichen Strafsache den Weg, ausführliche Feststellungen über die Vorgeschichte, die versicherungstechnischen Gegebenheiten und die Ausführung der anklagegenständlichen Straftaten zu treffen, wobei die Entscheidungsgrundlagen zunächst zusammengefaßt angeführt wurden (S 19 bis 21/V***) und im Rahmen der Feststellungen die Belegstellen für die einzelnen Fakten teilweise auch für einzelne Urteilspassagen jeweils in Klammer bezeichnet wurden (S 23 bis 147/VIII). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde schließlich dargelegt, daß - unter ausdrücklicher Ablehnung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten Rudolf H*** und Adolf K*** - als

wesentliche Feststellungsgrundlage die glaubwürdige und in der Hauptverhandlung voll geständige Verantwortung des Peter H*** herangezogen wurde; hiebei blieb nicht außer Acht, daß dieser im Vorverfahren teilweise andere Angaben machte, die Tatrichter legten aber (dies entgegen den Beschwerdebehauptungen) durchaus denkrichtig und nachvollziehbar dar, auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen sie diesem reumütigen Geständnis in der Hauptverhandlung voll Glauben schenkten (S 147 bis 177/VIII). Wenn die Beschwerde nun versucht, diese in freier und gewissenhafter Prüfung aller für und wider die vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) als unrichtig hinzustellen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Den einzelnen Einwänden ist zu erwidern:

Urteilsspruch und Urteilsbegründung bilden eine Einheit, sodaß unklare oder unbestimmte Formulierungen im Urteilsspruch allein weder den Nichtigkeitsgrund der Z 5 noch jenen der Z 3 des § 281 Abs 1 darstellen.

Daß Peter und Rudolf H*** tatsächlich nach außen mit Wissen und Willen ihres Vaters wie Firmenchefs auftraten und daß die G*** W*** V*** die Funktion der beiden Angeklagten der

eines leitenden Angestellten mit Prokura oder eines Handelsbevollmächtigten (Disponenten) gleichsetzte, ergibt sich in Übereinstimmung mit den Einlassungen des Peter H*** (S 203 f/VII) aus den im Urteil zitierten Schadensakten dieser Versicherung (S 27/VIII). Welche Regelungszwecke einerseits durch den Erbverzicht und andererseits durch den Gesellschaftsvertrag erreicht werden sollten, und ob dies gesellschaftsrechtlich möglich gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil entscheidend nur ist, daß die Angeklagten Rudolf und Peter H*** tatsächlich vertretungs- und (beschränkt) zeichnungsberechtigt waren, was durch die im Akt erliegenden, von Rudolf und Peter H*** unterzeichneten Ermächtigungen und Schadensmeldungen belegt ist (Beilagen 7 und 8 zum Schadensfall 4 bezüglich des Brandes am 8.September 1985). Wer und warum die Firma H*** die Dienste des Angeklagten K*** suchte, ist unerheblich, zumal diesem - wie

dargestellt - tatsächlich eine Vollmacht ausgestellt wurde (S 39/VIII in Verbindung mit S 201 bis 203 in ON 137/V), die ihn (formal-)rechtlich zu allen in der Folge inkriminierten Handlungen legitimierte.

Die im Urteil geschilderte Vorgangsweise der Einflußnahme auf Peter H***, um ihn als Komplizen zu gewinnen (S 61 bis 63, 71-75/VIII), wurde mit den Aussagen der hiezu vernommenen Personen ausreichend begründet (S 157-163/VIII).

Die Einwände des Rudolf H*** zu den Urteilsfeststellungen über die Vorbereitung und Inszenierung des Schadensfalles vom 8. September 1985 (B I a und II) und die betrügerische Schadensabwicklung mit der G*** W*** V***

(C I 1), die das Gericht unter Hinweis auf zahlreiche Erhebungsergebnisse und das Gutachten des Sachverständigen Dr. K*** traf (S 75 bis 101/VIII), stellen sich ausschließlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Auch die Form der Überweisung der Schadensbeträge von insgesamt 4,823.130 S auf ein gesperrtes Konto der Firma H*** bei der CA-BV findet im Schadensakt (Beilage 10, 11, 14, 26, 30, 31) und in der diese Vorgänge erklärenden Aussagen des Zeugen Hugo T*** (S 569 bis 628/VII in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluß vom 28.September 1987, ON 290/VIII) Deckung. Ebenso verhält es sich mit dem im Gutachten des Sachverständigen Dr. K*** (ON 137/V insbesondere S 169 und 195 und S 716 f/VII) dargestellten überhöhten Erfolgshonoraren des Angeklagten K*** (S 101/VIII).

Auch die Einwände gegen die für die Fakten C I 2 und E I 1 bedeutende Feststellung, daß Peter H*** nur Imitationen von Rollexuhren besessen hat (S 109/VIII) und gegen die im Urteil geschilderten Vorgänge rund um den Ausflug nach München am 28. Dezember 1985 (S 117 bis 119/VIII) sind unzulässige Angriffe auf die von den Tatrichtern getroffene Beweiswürdigung. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen zu den die Fakten C II 1 und E I 2 betreffenden Konstatierungen (S 121 bis 129/VIII), die auf den Vorwurf hinauslaufen, "das Gericht habe kritiklos und ohne entsprechende Begründung die von Peter H*** erzählte phantasievolle Geschichte übernommen" (S 367/VIII). Geradezu unübersehbar tritt diese - formell zwar bestrittene, inhaltlich aber unverkennbare - Tendenz der Beschwerde bei der Kritik an den die Faktengruppen A I und II, B I b, C II 2, D II, F I, II betreffenden Feststellungen zutage, da hier versucht wird, Beweggründe, Indizien und Vorgänge zum Beweis dafür aufzuführen, daß Peter H*** diese Straftaten allein, ohne Einwirkung von Rudolf H*** (und Adolf K***) begangen habe, und daß die vom Erstgericht für die Glaubwürdigkeit der Version des Peter H*** herangezogenen Prämissen unzutreffend seien.

Formelle Begründungsmängel i.S. der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO haften dem Urteil sohin nicht an.

Schließlich behauptet Rudolf H*** eine Anklageüberschreitung (Z 8), weil seine strafrechtlich relevante Beteiligung an der Geltendmachung der Brandschäden nach dem 8.September 1985 unter Vortäuschung einer Fremdtäterschaft (Urteilsfaktum C I 1) wegen der Sachbeschädigung am 17.Jänner 1986 (Urteilsfaktum C II 1 und E I 2) und des Brandes am 9.März 1986 (Urteilsfakten C II 2 und B I b) abweichend vom Anklagevorwurf festgestellt worden seien. Tatsächlich beinhaltet die Anklage die den Brand am 8. September 1985 beinhaltenden Vorwürfe in ihren Punkten A I und D I 1, die Sachbeschädigung zum Zweck des Versicherungsbetrugs vom Jänner 1986 in ihren Punkten D II 1, F I 2 und den Brand vom 9. März 1986 in ihren Punkten A I 2, D II 2, E II (S 35 bis 43/VI). In der Hauptverhandlung modifizierte der öffentliche Ankläger diese Anklageschrift wie folgt:

"Adolf K*** und Rudolf H*** haben ... zwischen

Sommer 1985 und Winter 1986 in Gasselsdorf und Graz Peter H*** vorsätzlich dazu bestimmt, die zu A I 1 und 2 und II (= Brände am 8. September 1985 und 9.März 1986 in Gasselsdorf und Graz) sowie E II (= Brand am 9.März 1986 in Graz) der Anklageschrift genannten strafbaren Handlungen auszuführen" (S 704/VII).

Wenn nun das Schöffengericht abweichend von dieser

(modifizierten) Anklage den Urteilstenor dahin formulierte, daß es die Bestimmungstäterschaft des Rudolf H*** zur Brandstiftung am 8. September 1985 im Urteilsspruch B I a und jene zu den Bränden am 9. März 1986 zu Punkt B I b des Urteilstenors erfaßte, kann darin unter Beachtung der §§ 262, 267 StPO eine Anklageüberschreitung nicht erblickt werden.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO vermißt Rudolf H*** Feststellungen, die seiner Meinung nach auf Grund des Beweisverfahrens indiziert und für die rechtliche Beurteilung erforderlich gewesen wären, entfernt sich dabei aber von den tatsächlich getroffenen Feststellungen.

Daß bei der Schadensfeststellung am 10.September 1985 durch den Versicherungssachverständigen Dipl.Ing. Kurt M*** auch der Schlossermeister Johann S*** sen anwesend war und über die Reparaturmöglichkeiten einzelner Maschinen gesprochen wurde, ist dem Urteil ohnedies zu entnehmen (S 85, 87/VIII). Demgemäß nahm der Schöffensenat auch nur an, daß Dipl.Ing. Kurt M*** "hinsichtlich diverser Maschinen" - die noch zu reparieren gewesen wären - Totalschaden zubilligte. Mit der Behauptung, daß gegenüber M*** "keine falschen Angaben gemacht worden sind", setzt sich die Beschwerde über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (S 49; 85 bis 89; 95, 97/VIII) hinweg. Daß Ing.R*** auf eine rasche Gutachtenerstattung drängte, stellt das Schöffengericht ohnedies fest (S 49; 97/VIII).

Mit der (sinngemäßen) Behauptung, die G*** W***

V*** habe nicht an den Versicherungsnehmer Josef

H*** sondern an die "CA-BV gezahlt", übergeht der Beschwerdeführer die - wie bereits dargelegt - mängelfreie Urteilsannahme, daß die Zahlungen vom 19.Dezember 1985, 23.Jänner 1986 und 5.März 1986 in der Höhe von insgesamt 4,823.130 S auf das gesperrte Konto des Versicherungsnehmers Josef H*** erfolgte (S 99, 101/VIII). Die Auszahlung des Schadensbetrages führte sohin zu einer Verringerung der Bankverbindlichkeiten der Firma H*** (S 41/VIII), sodaß von einem fehlenden Bereicherungs-Motiv keine Rede sein kann. Urteilsfremd behauptet der Beschwerdeführer weiters, es habe keine versicherungstechnische Vorbereitung vorgelegen, und setzt sich weiters über die Urteilsfeststellung hinweg, wonach auch bei den Sachbeschädigungen am 17.Jänner 1986 ein Versicherungsbetrug in der Höhe von ca 250.000 S möglich und erstrebt war (S 125/VIII). Die Rechtsrüge entbehrt sohin einer gesetzmäßigen Ausführung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teilweise unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teilweise nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf K***:

Der als mehrfach nichtig monierte Vorgang, daß das Gericht das gemäß § 271 Abs 4 StPO stenographisch aufgezeichnete Protokoll (im Gesamtausmaß von 670(!)Seiten) erst einen Tag vor Urteilszustellung und nicht innerhalb von 48 Stunden zugestellt hat, entspricht - der Beschwerde zuwider - nicht dem Nichtigkeitstatbestand der Z 3, der auf Verletzungen von Formvorschriften in der Hauptverhandlung abstellt. Außerdem ist gemäß § 271 Abs 1 StPO nur die gänzliche Unterlassung der Protokollaufnahme mit Nichtigkeit bedroht (Mayerhofer-Rieder2 E 22 bis 25 zu § 271 StPO, 13 Os 86/82 uva), und die 48-stündige Übertragungsfrist ist nur eine Mahnfrist (EvBl 1968/37, 11 Os 58/79); Verteidigungsrechte könnten nur dann beeinträchtigt worden sein (Z 4), wenn das Protokoll zum Zeitpunkt der Urteilszustellung (zum Zweck der Rechtsmittelausführung) noch nicht vorgelegen wäre. Eine Protokollübertragung schon im Zuge einer laufenden Hauptverhandlung ist weder vorgesehen noch wäre dies im Normalfall - bei Abwicklung der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung - möglich.

Zur Rüge, daß dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen B*** nicht entsprochen wurde, wird auf die Erledigung des inhaltlich gleichen Beschwerdepunktes des Angeklagten Rudolf H*** verwiesen. Wenn sich der Angeklagte K*** noch dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt betrachtet (Z 4), daß ihm keine Gelegenheit zu einer umfassenden Darstellung gegeben wurde, ist ihm primär zu erwidern, daß er inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles ohnedies zu allen Vorwürfen Stellung genommen hat (S 400 f/VII) und (demgemäß) keinen Antrag im Sinn des § 245 Abs 1 StPO gestellt hat; im übrigen stünde die Verletzung dieser Bestimmung auch nicht unter Nichtigkeitssanktion (12 Os 16/79).

Zu dem umfänglichen Beschwerdevorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sei zunächst ebenfalls auf die grundsätzlichen, auch für die eine idente Verteidigungslinie erkennen lassende (leugnende) Verantwortung des Adolf K*** zutreffenden Erwägungen zu den - teilweise

wörtlich - gleichlautenden Einwänden des Mitangeklagten Rudolf H*** verwiesen.

Soweit diese Mängelrüge darüber hinausgeht, sei ihr noch folgendes erwidert:

Die Urteilsannahme, daß die Brüder Peter und Rudolf H*** faktisch die Führungsfunktion im Betrieb innehatten, steht nicht im Widerspruch zur ohnehin unbestrittenen Tatsache, daß Josef H*** nach wie vor Betriebsinhaber war und dementsprechend Einfluß nehmen konnte und nach den Urteilsfeststellungen auch tatsächlich genommen hat. Daß er zur Ausstellung der Generalvollmacht an den Beschwerdeführer K*** erst überredet werden mußte, ergibt sich aus den Angaben des Peter H*** (S 208/VII), in Verbindung mit der im Akt erliegenden Vollmacht (S 201 in ON 137/V). Abgesehen davon, daß die Darstellung der Praktiken des Versicherungsmaklers K*** (S 29 bis 41/VIII) keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betreffen, finden die betreffenden Urteilskonstatierungen in den jeweils zitierten Beweisergebnissen, insbesondere in der Anzeige ON 94/III, in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K*** ON 137/V und in den Einlassungen des Angeklagten Peter H*** ausreichend Deckung, sodaß sich diese Beschwerdeausführungen ausschließlich als unzulässige Bekämpfung der Beurteilung der Beweiskraft dieser Beweismittel durch das in erster Instanz erkennende Gericht darstellt. Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer vehement bekämpften Feststellungen über das Motiv und den Umfang der laufend erweiterten Versicherungsverträge, denen keine reelle Wertsteigerung an den versicherten Objekten gegenüberstanden. Der Vorwurf "kritikloser" Übernahme aus dem Sachverständigengutachten, unter Aufstellung gegenteiliger Behauptungen, kann nämlich dann nicht das Gewicht eines formellen Begründungsmangels für sich in Anspruch nehmen, wenn diese Verantwortung - wie erfolgt - insgesamt als unglaubwürdig und nicht stichhältig abgetan wurde (S 55 bis 61 in Verbindung mit S 173/VIII). Aus der gelegentlichen Verwendung der Worte "offenbar, offensichtlich, offenkundig" könnte dem Gericht nur dann der Vorwurf der Scheinbegründung gemacht werden, wenn dies dazu dienen sollte, ohne Vorliegen konkreter Beweisergebnisse entscheidungswesentliche Tatsachen als gegeben darzustellen - also eine sachgerechte, fallbezogene Begründung zu ersetzen - wovon aber, wie dargetan, im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann. Auch soweit sich die Beschwerde gegen die Urteilsvorwürfe wendet, K*** sei ein Meister seines Faches gewesen (S 67, 69/VIII), habe Peter H*** systematisch unter finanziellen Druck gesetzt, um in ihm den Tatentschluß zu wecken (S 73/VIII), habe für das Vorhandensein eines Alibis gesorgt (S 75/VIII), und habe schließlich den Versicherungsbetrug in allen Einzelheiten geplant und organisiert (S 77 bis 83/VIII) und nach dem Brand die Schadensabwicklung sofort in die Hand genommen und habe an der die Versicherungsanstalt irreführenden Schadensermittlung durch den Sachverständigen mitgewirkt (S 83 bis 103/VIII), kann nicht an der Tatsache vorbeigesehen werden, daß das Gericht für alle diese Konstatierungen die entsprechenden Belegstellen angibt, denen der Angeklagte letztlich nur seine eigene (vom Gericht abgelehnte) Darstellung entgegenzusetzen vermag. Ebenso sind die Einwände gegen seinen festgestellten Tatbeitrag zu dem inszenierten Wohnungseinbruch am 6.Dezember 1985 und die nachfolgende betrügerische Schadensabwicklung (C I 2, E I 1, S 103 bis 150/VIII) zu werten.

Der Vorwurf, das Urteil deute eine Aussage des (zunächst mitangeklagten, dann abgesondert verurteilten) Franz K*** um, weil dieser nicht ein der Vorbereitung eines weiteren Brandanschlages dienendes, von Peter H*** mit Rudolf H*** und Adolf K*** geführtes Gespräch gehört habe, sondern eines mit Rudolf H*** oder Adolf K*** (S 117/VIII in Verbindung mit S 189 bis 191/VII), besteht zwar formell zu Recht, betrifft aber keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil auch diese Aussage am vorsätzlichen Zusammenwirken der beiden leugnenden Täter keine Zweifel läßt.

Da auch dieser Beschwerdeführer zu den festgestellten Vorfällen vor und um den 9.März 1986 ganz ähnlich wie Rudolf H*** argumentiert, sei auch hier auf die Erledigung dessen Beschwerde verwiesen. Ein Antrag, den früheren Verteidiger zu dessen Verteidigungsstrategie bezüglich des damals von ihm vertretenen Peter H*** zu vernehmen, wurde nicht gestellt.

Der Mängelrüge war daher insgesamt der Erfolg zu versagen. Zur Behauptung der Anklageüberschreitung (Z 8) sei im allgemeinen zunächst ebenfalls auf die diesen Nichtigkeitsgrund betreffende Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf H*** insbesondere die dort zitierte Anklagemodifizierung verwiesen. Die Kritik des Adolf K*** an der Urteilsfassung zum Schuldspruch (auch) wegen des Vergehens des Versicherungsmißbrauches nach § 151 Abs 1 Z 1 StGB in Verbindung mit § 12, zweite Alternative, StGB (S 15 oben/VIII) besteht zwar in formeller Hinsicht zu Recht, weil bei dieser rechtlichen Unterstellung im Urteilsspruch der Hinweis auf den Punkt B 1 b des Urteilstenors fehlt (S 5/VIII) und im Rahmen der rechtlichen Begründung tatsächlich nur auf D (des Urteilstenors) hingewiesen wird, dessen (in der Beschwerde monierter) Punkt (D/)I (Beschädigung des Firmen-PKW Datsun) weder laut Anklage noch laut Urteilsinhalt Adolf K*** angelastet wird. Tatsächlich wurde K***

aber laut dem mit der modifizierten Anklage inhaltlich übereinstimmenden Punkt B I b nur vorgeworfen, Peter H*** zur Ausführung der zu A I und II sowie D II genannten strafbaren Handlungen zusammen mit dem abgesondert verfolgten Franz K*** (= Brände am 9.März 1986 in Graz und Gasselsdorf) bestimmt zu haben (S 3, 5/VIII). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher ebensowenig vor wie der der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO, weil der tatsächliche Schuldvorwurf unter Zugrundelegung des gesamten Urteilsinhalts zweifelsfrei feststeht (Mayerhofer-Rieder2 E 2 a zu § 260 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adolf K*** erweist sich daher, soweit sie die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO releviert, teils als unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 StPO). Sie war daher insoweit ebenfalls schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zu den übrigen Rechtsmitteln:

Über den verbleibenden, auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter H*** und über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie sämtlicher Angeklagten wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (§§ 286, 296 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E13692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00149.87.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19880311_OGH0002_0130OS00149_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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