Index
E1E;Norm
11992E036 EGV Art36;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des D (Inhaber des unter der Firma "W" im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens) in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Mai 2002, Zl. 16.613/1-IV/3/2002, betreffend Ausfuhrbewilligung und Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:
"Mit Schreiben vom 27.6.1996 hat die Galerie W um Ausfuhrgenehmigung für die Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes sich umarmendes Liebespaar', 1907/08, Bleistift/Papier, 56,5 x 37 cm, angesucht. Mit Schreiben gleichen Datums, ER/NA, wurde der Antrag näher begründet.
Das Bundesdenkmalamt hat entschieden:
S p r u c h
Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der oben genannten Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', gemäß § 3 Abs. 1 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut in der Fassung BGBl. Nr. 253/1985 und BGBl. Nr. 391/1986 nicht erteilt."
Mit dem an "D, K-Gasse, W" ergangenen Bescheid vom 10. April 2000 hat das Bundesdenkmalamt wie folgt entschieden:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der Zeichnung von Gustav Klimt, 'Stehendes, sich umarmendes Liebespaar', Bleistift, imitiertes Japanpapier, monogrammiert 'GK', legiert in einem Quadrat, 565 x 370 mm, in der linken unteren Ecke eine leichte Knickspur, 1907/1908, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen ist."
Zur Begründung des Unterschutzstellungsbescheides führte das Bundesdenkmalamt im Wesentlichen aus, das beschriebene Werk sei Eigentum von D. Auf Grund eines Amtssachverständigengutachtens stehe fest, dass die Zeichnung zu den Höhepunkten der Studien gehöre, die Gustav Klimt im Zusammenhang mit dem Gemälde "Der Kuss" geschaffen habe. In der Studie seien beide Gestalten des Liebespaares stehend wiedergegeben. Im ausgeführten Gemälde, einem Hauptwerk Klimts, stehe nur der Mann, die Frau knie. In der noch skizzenhaften Studie fehle die für das Gemälde charakteristische Ornamentalisierung des Gemäldes (im Bescheid ist die Zeichnung näher beschrieben). Das Gemälde "Der Kuss" hänge eng mit Emilie Flöge - der Schwägerin, langjährigen Freundin und Muse Klimts - zusammen. In dieser Hinsicht sei bedeutsam, dass das legierte, von einem Quadrat umgebene Monogramm "GK", das in dieser Form bis jetzt auf keiner Zeichnung Klimts nachzuweisen gewesen sei, auf dem gemalten Bildnis der Emilie Flöge von 1902 ganz ähnlich vorkomme.
Die Stellungnahme der "Galerie W" sei mit "J. D", offenbar von Frau JD, unterzeichnet. Inhaber dieser Galerie sei laut Firmenbuch aber Herr D; es sei daher zweifelhaft, ob JD berechtigt sei, diese Firma zu vertreten. Abgesehen davon sei es unwahrscheinlich, dass die Einschreiterin auch die Eigentümerin der Klimt-Zeichnung sei. Das Eigentum von D werde durch das Firmenbuch und durch die dem Bundesdenkmalamt bereits vor Jahren zugegangenen Informationen untermauert. Die Bewertung der Zeichnung als Denkmal von künstlerischer und kultureller Bedeutung werde nicht bestritten. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals erachte das Bundesdenkmalamt aus folgenden Erwägungen als gegeben:
"Die in Rede stehende Zeichnung stellt einen künstlerischen Höhepunkt unter den Studien, die Klimt im Zusammenhang mit dem Gemälde 'Der Kuss', einem Hauptwerk des Künstlers, geschaffen hat, dar. Auch ist eine besondere dokumentarische Bedeutung hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des genannten Gemäldes durch die von der endgültigen Gestaltung abweichende Komposition der Studie gegeben, die auch noch nicht die für das Goldgemälde charakteristische Ornamentalisierung des Gewandes zeigt. Schließlich ist bedeutsam, dass das legierte von einem Quadrat umgebene Monogramm 'GK' bisher auf keiner Zeichnung Klimts nachzuweisen war, aber ganz ähnlich auf dem von Gustav Klimt gemalten Bildnis der Emilie Flöge von 1902 im historischen Museum der Stadt Wien vorkommt, sodass dadurch ein weiterer Hinweis auf den Zusammenhang des Gemäldes 'Der Kuss' mit Emilie Flöge, der Schwägerin und langjährigen Freundin Klimts, besteht. Der gegenständlichen Studie kommt somit unter den Klimt-Zeichnungen, die es zweifellos sonst in beträchtlicher Vielzahl, Vielfalt und Verteilung im Inland gibt, hinsichtlich künstlerischer Qualität und Aussagewert ein besonderer Stellenwert zu".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2002 hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Berufungen des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
"Den Berufungen der Galerie W (Inhaber D), vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 3, gegen
1. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. Oktober 1999, Zl. 8.224/1/99 und
2. den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 10. April 2000, Zl. 8.224/3/2000,
wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/1999, sowie im Zusammenhalt mit Art. 1 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16/2000, keine Folge gegeben.
Der Spruch des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 18. Oktober 1999, Zl. 8.224/1/99, wird jedoch wie folgt abgeändert:
'Der Antrag wird abgewiesen und die Bewilligung zur Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung von Gustav Klimt: "Stehendes sich umarmendes Liebespaar" wird gemäß § 17 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, nicht erteilt.' "
Zur Begründung führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der im Berufungsverfahren zu Stande gekommen Ermittlungsergebnisse (das sind die näher dargestellten Schriftsätze, Erlässe, Telefonate und Stellungnahmen) und zusammengefasst auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten Belange - aus, der Bescheid vom 18. Oktober 1999 stütze sich auf das mit 1. Jänner 2000 aufgehobene Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut. Gemäß dem Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 sei dieses anhängige Verfahren nach dem DMSG in seiner Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen. Die Zeichnung gehe nach dem Inhalt des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens in ihrer geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung weit über das im § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Maß hinaus. Dem Argument, es würden noch andere Studien zum Gemälde "Der Kuss" bestehen, sei zu erwidern, dass die gegenständliche Zeichnung eine besondere Qualität besitze. Eine Unterschutzstellung erfolge daher nicht zwangsläufig auch hinsichtlich sämtlicher Vorstudien zu späteren Hauptwerken. Die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung der Zeichnung sei dem Grunde nach nicht strittig. Auch die Ermittlungen des Berufungsverfahrens (Stellungnahme des Direktors der Graphischen Sammlung Albertina) hätten Zweifel an der Richtigkeit des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens nicht erbracht. Die Berufungswerberin lege Wert darauf, "ins Unklare zu ziehen, ob sie Eigentümerin oder (bloß) Kommissonärin der Zeichnung ist". Das wirtschaftliche Interesse an der Veräußerung der Zeichnung sei jedoch geringer anzusetzen, wenn die Beschwerdeführerin nur als Kommissionärin auftrete. Die belangte Behörde nehme zu Gunsten des "Berufungswerbers" das Eigentum an der Zeichnung an, da beide Berufungen dies offensichtlich voraussetzen würden und die "Berufungswerberin" dies keineswegs in Abrede stelle. Der Berufung gegen den Unterschutzstellungsbescheid sei keine Folge zu geben.
Nach dem Art. I Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999 seien Zeichnungen, die höchstens 50 Jahre alt sind bzw. die älter als 50 Jahre und weniger als EUR 15.000,-- wert seien, von der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr ausgenommen. Die gegenständliche Zeichnung stamme aber von dem 1918 verstorbenen Gustav Klimt, das geringste hervorgekommene Anbot für diese Zeichnung habe sich auf S 640.000,-- (das sind EUR 46.510,61) belaufen; die Berufungswerberin behaupte zuletzt einen "ausländischen" Wert von S 3 Mio. (das sind EUR 218.018,50). Demnach sei es auszuschließen, dass die gegenständliche Zeichnung zu jenen Kulturgütern zähle, deren Ausfuhr gemäß der genannten Verordnung einer Bewilligung nicht bedürfe. Die Ausfuhr der gegenständlichen Zeichnung sei daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG ohne Bewilligung nicht gestattet. Diese Bewilligungspflicht folge unmittelbar aus dem Gesetz und sie bedürfe keiner Feststellung des öffentlichen Interesses gemäß § 3 DMSG.
§ 17 Abs. 1 Z 2 DMSG bestimme, dass in den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 leg. cit. zu entscheiden sei, ob ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten sei. Dass die Berufungswerberin ihre angestammten Geschäftsräume in Wien I. verloren habe, sei eine allgemein bekannte Tatsache; mit diesem Verlust sei im Allgemeinen ein wirtschaftlicher Nachteil verbunden. Die Berufungswerberin habe die aus dem Verlust ihrer Geschäftsräumlichkeiten sich ergebenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht näher dargestellt; die wirtschaftlichen Hintergründe seien der belangten Behörde nicht bekannt. Dass es in wirtschaftlichem Interesse der "Berufungswerberin" liege, mit Kunstwerken Handel zu treiben und diese ins Ausland zu veräußern, sei als selbstverständlich anzunehmen. Die "Berufungswerberin" habe jedoch zu diesen allgemeinen Interessen an der Veräußerung der gegenständlichen Zeichnung nichts dargelegt; sie spreche nur von einem im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis (in Höhe von S 800.000,--, später S 880.000,--, dann S 1 Mio. und zuletzt S 3 Mio.). Diese Anbote seien weder konkretisiert noch belegt. Der "Berufungswerberin" sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie über ein ausländisches Anbot verfüge; sie habe auch keine Umstände dargelegt, die eine wirtschaftliche Härte der Versagung der Ausfuhrbewilligung nahe legen würden. Allein aus der behaupteten Preisdifferenz zwischen dem inländischen Verkaufspreis (S 600.000,- -) und dem ausländischen Verkaufspreis (von angeblich S 3 Mio.) sei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit noch nicht begründet. Durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung werde nur die Erwartung auf einen im Ausland zu erzielenden höheren Verkaufspreis enttäuscht. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der "Berufungswerberin" kein Ersatzkaufanbot im Sinne des § 20 DMSG vorgelegt worden sei.
Im vorliegenden Fall könne die belangte Behörde (mangels erbrachter Nachweise) nur ein allgemeines wirtschaftliches Interesse der "Berufungswerberin" mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Zeichnung abwägen. Dem im Unterschutzstellungsverfahren festgestellten öffentlichen Interesse stehe nur ein allgemeines, letztlich jedem Kunsthändler zukommendes wirtschaftliches Interesse entgegen. Dieses wirtschaftliche Interesse könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des österreichischen Kulturgutbestandes nicht aufwiegen, weil sonst jedem Kunsthändler stets die Ausfuhr von Denkmalen (Kulturgütern) bewilligt werden müsste; dies würde eine rechtswidrige Ausübung des der Behörde im § 17 Abs. 2 DMSG eingeräumten Ermessens darstellen.
Über die - mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 1099/02-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde, die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2003 ergänzt wurde und zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Art. II des Bundesgesetzes, mit welchem das Bundesgesetz betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG) geändert wird, BGBl. I Nr. 170/1999, bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 5 Folgendes:
"1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.
2. ...
...
(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen."
Das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 27. Juni 1996 beim Bundesdenkmalamt anhängig gemachte Verfahren betreffend die Erlangung einer Ausfuhrbewilligung war bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999 noch nicht abgeschlossen, sondern bei der (zuständigen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur anhängig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei (bezogen auf das Verfahren über die Ausfuhrbewilligung) in seinem Recht, gegen eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes Berufung an den zuständigen Bundesminister zu erheben, verletzt worden; die belangte Behörde habe nämlich - indem sie erstmals § 17 DMSG anwendete - den Instanzenzug beseitigt.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass § 63 Abs. 1 AVG hinsichtlich des Instanzenzuges auf die "Verwaltungsvorschriften" verweist. Diese sehen gemäß § 29 Abs. 1 DMSG ua. vor, dass über Bescheide des Bundesdenkmalamtes die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr Bildung, Wissenschaft und Kultur) zusteht. Von daher wurde der Beschwerdeführer in diesem Recht nicht verletzt, hat die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid doch über seine Berufungen gegen Bescheides des Bundesdenkmalamtes entschieden. Die kritisierte erstmalige Anwendung des § 17 DMSG durch die belangte Behörde betrifft nicht den Instanzenzug - also die Frage, welche Behörde über eine Berufung zu entscheiden hat - sondern die von der Berufungsbehörde in einem anhängigen Berufungsverfahren bei der Entscheidung anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften. Dass - nach dem Außerkrafttreten des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut - ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren nach dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 fortzuführen ist, bestimmt ausdrücklich dessen Art. II Abs. 5. Die behauptete "Beseitigung des Instanzenzuges" liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hatte daher (auch) in dem nach dem Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut begonnenen aber noch nicht abgeschlossenen Verfahren das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/1999 anzuwenden.
Die im Beschwerdefall (somit in beiden Berufungsverfahren) maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 lauten:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale'') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung'' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3)...
(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
(7)...
(8)...
(9)...
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(11) Die Begriffe „Denkmal'' und „Kulturgut'' sind gleichbedeutend, desgleichen „öffentliches Interesse'' und „nationales Interesse''.
(12) ...
...
Unterschutzstellung durch Bescheid
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig - jedoch nur vorübergehend - außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.
...
3. Abschnitt
Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland
Umfang der geschützten Kulturgüter
§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich
1. um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,
2. um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im Allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,
3. um Archivalien (§ 25) handelt.
(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien'' im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.
(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.
Bewilligung der Ausfuhr
§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.
2. In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung -einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.
(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca'' handelt.
(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.
(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.
(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.
(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4.
...
Ersatzkauf, Wert
§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.
(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert)."
Der Beschwerdeführer macht geltend, Adressat eines Unterschutzstellungsbescheides könne nur der Eigentümer der betroffenen Sache sein. Er habe "mehrmals ausdrücklich vorgebracht", dass er nicht der Eigentümer der Zeichnung sei. Die Behörde habe die nach § 16 Abs. 2 DMSG vorgeschriebenen Ermittlungen des Eigentümers nicht angestellt.
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (auch) meint, er sei nicht Adressat des angefochtenen Bescheides bzw. es sei nicht erkennbar, "wer eigentlich Bescheidadressat sein soll", ist zu erwidern, dass der angefochtene Bescheid nach seinem Spruch über die Berufungen der "Galerie W (Inhaber D)" entscheidet. Schon daraus ist eindeutig zu erkennen, dass D der Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Nach § 2 HGB ist der Unternehmer eines gewerblichen Unternehmens, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbei zu führen. Das Hauptbuch das Firmenbuches ist zufolge § 2 Z 1 Firmenbuchgesetz (FBG) zur Eintragung von Einzelkaufleuten bestimmt. Der Beschwerdeführer ist unter der Firma "W" als Einzelkaufmann im Firmenbuch des zuständigen Handelsgerichtes Wien (unter FN ...) eingetragen. Der angefochtene Bescheid stellt (in der Zustellverfügung) zudem klar, dass dieser Bescheid an den Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ergeht.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zuletzt mit einem Schreiben vom 14. Dezember 2001 aufgetragen, den in früheren Schriftsätzen eingenommenen Standpunkt, er sei nicht Eigentümer der Zeichnung sondern als Kommissionär aufgetreten, klarzustellen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Jänner 2002 vorgebracht, es seien auch Kommissionäre zur Antragstellung in Verfahren gemäß § 17 DMSG berechtigt. Für die ihm abverlangte Klarstellung, ob er der Eigentümer der Zeichnung sei, fehle die rechtliche Grundlage. Seine Auskunftspflicht könne auch nicht auf § 26 Z 8 Satz zwei in Verbindung mit § 30 Abs. 2 DMSG gestützt werden; würde eine solche Pflicht bestehen, könne ein Kommissionär seiner dem Auftraggeber gegenüber einzuhaltenden Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommen. Es sei unzumutbar, der Behörde in einem Verfahren zur Erlangung einer Ausfuhrbewilligung "behilflich" sein zu müssen.
Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer aber zuletzt nicht konkret vorgebracht, dass er nicht der Eigentümer der Zeichnung sei, sondern er hat seine Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung über das Eigentum an dieser Zeichnung abgelehnt. Die Frage, wer der Eigentümer der Zeichnung ist, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Kommissionsgeschäftes trägt zur Klärung, wer Eigentümer der Zeichnung ist, nicht eindeutig bei, weil auch ein Kommissionär Eigentümer des Kommissionsgutes sein kann (vgl. insoweit § 398 HGB).
Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass die grundbücherliche Erfassung von Sachen auf Liegenschaften beschränkt ist; für bewegliche Sachen besteht eine derartige Erfassung nicht. Der Nachweis des Eigentums an der gegenständlichen Zeichnung konnte ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers, in dessen Besitz diese Zeichnung sich befindet, nicht erbracht werden, weil die belangte Behörde weder über die Kette der Eigentumsübertragungen noch über die Voreigentümer dieser Zeichnung von Amts wegen zielführende Ermittlungen hätte anstellen können.
Die Kritik der Beschwerde an der nicht ausreichenden Feststellung des Eigentums an der Zeichnung ist angesichts der Verweigerung des Beschwerdeführers, an der Feststellung dieses Sachverhaltes mitzuwirken, daher nicht berechtigt. Welche zielführenden Erhebungen (Ermittlungen) die belangte Behörde ohne seine Mitwirkung hätte anstellen können, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dar.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde das öffentliches Interesse im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG als gegeben erachtet habe.
Dem dazu vorgebrachten Argument, es gebe "mehrere qualitativ gleichwertige Vorstudien" und es werde deshalb die Vielzahl des österreichischen Kulturgutbestandes nicht beeinträchtigt, ist zu erwidern, dass die gegenständliche Zeichnung - nach dem Amtssachverständigengutachten - einen künstlerischen Höhepunkt unter den Studien für das Gemälde "Der Kuss" darstellt und eine besondere dokumentarische Bedeutung dieser Zeichnung hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des Gemäldes gegeben ist. Dazu zählen die von der endgültigen Gestaltung abweichende Komposition und das besondere Monogramm. Die belangte Behörde hat daher das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Zeichnung im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG ohne das Gesetz zu verletzen als gegeben erachtet, weil dieses Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt.
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Beschwerdeführer weder auf den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Dezember 1995 noch auf die "Stellungnahme des Direktors der Albertina" stützen, wird auch in dem vom Beschwerdeführer genannten Bescheid doch ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Zeichnung "eine besonders qualitätvolle und ausdruckstarke und in ihrer Art singuläre Studie zu dem Hauptwerk von Gustav Klimt" sei, und der angesprochene Direktor beurteilte die Zeichnung in seiner Stellungnahme vom 1. August 2001 auch als "zu den künstlerisch herausragenden Zeichnungen" gehörig, innerhalb der "nicht zahlreichen Gruppe der Zeichnungen im Zusammenhang mit dem Hauptwerk "Der Kuss und dem Liebespaar im Stoclet-Fries".
Die Beschwerde war daher, soweit sie gegen die Entscheidung über die Unterschutzstellung gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Versagung einer Ausfuhrbewilligung macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte entsprechend dem § 17 DMSG eine Interessenabwägung vornehmen müssen; sie habe aber keine Erhebungen dazu durchgeführt. Schon aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass er "wirtschaftliche Gründe" vorgebracht habe. Diese Gründe hätten als besonders berücksichtigungswürdig anerkannt werden müssen.
Der Beschwerdeführer lässt dabei unberücksichtigt, dass gemäß § 17 Abs. 2 DMSG die gebotene Interessenabwägung gegenüber dem näher umschriebenen öffentlichen Interesse auf der Grundlage der "vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe" zu erfolgen hat. Die Gründe, die für das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 17 Abs. 1 DMSG sprechen, hätte daher der Antragsteller (Beschwerdeführer) konkret darzutun und zu beweisen gehabt (vgl. sinngemäß die zu § 5 Abs. 1 DMSG ergangenen hg. Erkenntnisse jeweils vom 22. Juni 2005, Zl. 2004/09/0014 und Zl. 2002/09/0025).
Mit dem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte "Erhebungen" zu § 17 DMSG durchführen müssen, wird nicht dargestellt, welche "Gründe" die belangte Behörde von Amts wegen - und ohne Mitwirkung des Antragstellers - hätte wahrnehmen können. Den Antragsteller trifft für die von ihm geltend gemachten Gründe und insbesondere für Sachverhalte, bei denen behördlichen Ermittlungen Grenzen gesetzt sind, die Beweispflicht. Dass der Beschwerdeführer dieser Beweispflicht nachgekommen sei, ist - auch vor dem Hintergrund seines Beschwerdevorbringens - nicht zu erkennen. Insoweit er auf das im Rahmen der Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte wirtschaftliche Interesse verweist, zeigt er damit keine Fehlbeurteilung der belangten Behörde auf, weil diese Gründe das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland nicht überwiegen. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, die Ausfuhr der Zeichnung wäre für die Wiederherstellung verlorener Geschäftsräumlichkeiten erforderlich, oder andere Gründe genannt, die von der belangten Behörde auf ihre Berücksichtigungswürdigkeit zu überprüfen gewesen wären.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, er sei nicht verpflichtet, den ausländischen Interessenten zu nennen oder den ausländischen Kaufpreis nachzuweisen, verkennt er, dass gemäß § 17 Abs. 3 DMSG der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe dem Antragsteller obliegt. Nach dem vom Beschwerdeführer eingenommenen Standpunkt (nämlich darüber keine Angaben zu erstatten und keine Nachweise vorzulegen) konnte die belangte Behörde nur davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer den genannten - im Lauf des Verfahrens beträchtlich gesteigerten - Kaufpreis und das Vorliegen eines "ausländischen Interessenten" behauptet. Ob ein Interessent im Ausland, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, vorhanden ist und ob er für die Zeichnung den behaupteten Preis verbindlich zugesagt hat, ist - mangels jedweden Nachweises dafür - ungewiss. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, auf welcher sachlichen Grundlage danach eine Ausfuhrbewilligung hätte erteilt werden können, wenn der für die Ausfuhr maßgebliche Sachverhalt von ihm nicht konkret behauptet wird bzw. nur ihm zugänglich ist; dass die belangte Behörde eine Ausfuhrbewilligung ungeprüft (also als "Blankobewilligung") hätte erteilen müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Kann der Beschwerdeführer seine Behauptungen über das ausländische Anbot bzw. über dessen nähere Bedingungen nicht nachweisen, dann steht auch nicht fest, dass für die Zeichnung im (nicht konkretisierten) "Ausland" ein höherer Verkaufspreis als im Inland zu erzielen wäre.
Die auf § 20 DMSG bezugnehmenden Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen, hat sich die belangte Behörde doch nicht auf diese Bestimmung gestützt; sie hat ausdrücklich im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass für die Zeichnung kein Ersatzkaufanbot im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn in dem Recht, die Zeichnung ohne Bewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen des "Art. 28 ff des Vertrages über die Europäische Union" ausführen zu dürfen.
Die Art. 28 bis 30 des EU-Vertrages lauten:
"Kapitel 2. Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen
den Mitgliedstaaten
Art. 28 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung).
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Art. 29 (Verbot mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Art. 30 (Ausnahmen für bestimmte Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen)
Die Bestimmungen der Art. 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen."
Wie der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auch selbst insoweit zutreffend einräumt, gestattet der Art. 30 des EG-Vertrages den Mitgliedstaaten ua. zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert von den Verboten der Art. 28 und 29 abzuweichen. Ausfuhrverbote und Ausfuhrgenehmigungsverfahren zum Schutz des nationalen Kulturgutes sind auf Grund von Art. 30 des EG-Vertrages gerechtfertigt. Als Anhaltspunkt dafür, welche Waren in den Anwendungsbereich des nationalen Kulturgutes nach Art. 30 des EG-Vertrages fallen, kann (nicht allein aber auch) die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern angesehen werden (vgl. Lux in Lenz/Borchardt, EUV/EGV, 3. Auflage, Art. 30, Rn 1 und 15).
Nach dem Art. 1 der genannten Richtlinie gilt als "Kulturgut": Ein Gegenstand,
-
der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 36 des Vertrages als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft wurde und
-
unter eine der im Anhang genannten Kategorien fällt oder, wenn dies nicht der Fall ist,
-
zu öffentlichen Sammlungen gehört, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder von erhaltungswürdigen Beständen von Bibliotheken aufgeführt sind.
Im genannten Anhang dieser Richtlinie sind als Kulturgüter ausdrücklich unter A.4. "... und Zeichnungen, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (älter als 50 Jahre und nicht ihren Urhebern gehörend)" genannt, die von der Richtlinie erfasst werden, wenn ihr Wert mindestens EUR 15.000,-- (Teil B) entspricht.
Mit den Bestimmungen der genannten Richtlinie stimmt (auch) die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten BGBl. II Nr. 483/1999 inhaltlich überein (vgl. Art. I Z 4 leg. cit.; "... und Zeichnungen, die von Hand hergestellt sind, gleichgültig mit welchem Material auf welchem Träger, soweit diese Kulturgüter älter als 50 Jahre sind und nicht ihren Urhebern gehören. Wertgrenze: mindestens EUR 15.000,--").
Davon ausgehend ist es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft, dass die gegenständliche Zeichnung als "nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archeologischem Wert" einzustufen ist. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, warum die Zeichnung nicht als "nationales Kulturgut" einzustufen wäre. Die Zeichnung fällt unter die Kategorie A.4. in Verbindung mit der Wertgrenze B. des Anhanges der Richtlinie 93/7/EWG, weil sie durch die Unterschutzstellung gemäß § 3 DMSG als Denkmal eingestuft wurde, eine von Hand hergestellte Zeichnung und älter als 50 Jahre ist, dem Urheber Gustav Klimt nicht gehört und die Wertgrenze von mindestens EUR 15.000,-- übersteigt; dies ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbestritten. Auf Grund des Unterschutzstellungsverfahrens ist es in sachverhaltsmäßiger Hinsicht offenkundig, dass die gegenständliche Zeichnung nach ihrer Bedeutung zum nationalen Kulturgut Österreichs zu zählen ist, und von daher einer Ausfuhrgenehmigung bzw. einem Ausfuhrverbot unterworfen werden darf.
Der Anregung des Beschwerdeführers, über die Auslegung des Begriffs "Kulturgut" in Art. 30 des EG-Vertrages eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, war nicht zu folgen, weil diese Frage ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht einer weiteren Auslegung (Klärung) des Begriffs "Kulturgut" nicht bedarf.
Die Beschwerde war daher, auch soweit sie gegen die Versagung einer Ausfuhrbewilligung gerichtet ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. September 2005
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002090196.X00Im RIS seit
20.10.2005